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Seit Januar 2022 müssen VermieterInnen ihren MieterInnen monatliche Verbrauchsübersichten übermitteln, sofern die Messgeräte per Funk senden können und installiert sind. Obwohl dies eine Pflicht ist, gibt es noch immer Hausbesitzer:innen, die diese Verpflichtung nicht erfüllen. Als Mieter hast du das Recht, 3 % der Warmwasser- und Heizungskosten abzuziehen, wenn du keine Verbrauchsmeldung erhalten hast. Es ist wichtig zu wissen, dass diese Meldung detaillierte Informationen enthalten muss, wie zum Beispiel den Brennstoffmix und erhobene Steuern. Im Falle, dass der Hauseigentümer keine Bekanntgabe sendet, kann man Kontakt mit ihm aufnehmen oder sich an eine zuständige Behörde wenden. Der Vermieter hingegen muss, falls die Informationen nicht abfragbar sind, andere Mittel und Wege finden, um die Verbrauchsdaten zu erhalten.

Experte Timo Bähr, erfahrener App-Entwickler für iOS/Android und Entwickler der kostenlosen Zählerstands-App EHW+, gibt in diesem Gastbeitrag detaillierte Erklärungen zu diesem Thema.

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Novelle der Heizkostenverordnung

Die Bundesregierung hat mit der Novelle der Heizkostenverordnung auf die EU-Energieeffizienzrichtlinie vom 11. Dezember 2018 reagiert, welche neue Regeln für die Fernablesbarkeit der Messgeräte, die Übermittlung von Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen sowie andere Anforderungen enthält. Dies führt zu zusätzlichen Pflichten für GebäudeeigentümerInnen, wie VermieterInnen und EigentümerInnen von Wohnungseigentümergemeinschaften. Diese müssen bis 2026 sicherstellen, dass alle Messgeräte fernablesbar sind, es sei denn, es gibt eine ausreichende Begründung dagegen. Ab 2022 müssen VermieterInnen Mietern monatliche Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen. VermieterInnen müssen sich an diese Regelungen halten, ansonsten können MieterInnen den auf sie entfallenden Kostenanteil um 3% reduzieren.  

Interoperabilität der Messgeräte und Smart-Meter-Gateway

Die neue Heizkostenverordnung fordert Interoperabilität der Messgeräte, damit diese Daten und Informationen mit Systemen anderer Anbieter austauschen können. Diese Interoperabilität ist für Geräte verpflichtend, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Novellierung der Heizkostenverordnung eingebaut werden. Für bereits bestehende Messgeräte gilt eine Frist bis 2026. Zusätzlich sind GebäudeeigentümerInnen, die Messgeräte ein Jahr nach Inkrafttreten installieren, verpflichtet, sicherzustellen, dass diese an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können. Eine Übergangsfrist gilt für HauseigentümerInnen, die bereits fernablesbare Messgeräte haben oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Heizkostenverordnung installieren, bis Ende 2031. 

Fernablesbarkeit der Messgeräte

Die Heizkostenverordnung wurde novelliert, um auf die geänderte EU-Energieeffizienzrichtlinie vom Dezember 2018 zu reagieren. Diese enthält Verpflichtungen hinsichtlich der Fernablesbarkeit der Messgeräte für die Erfassung des Verbrauchs, der unterjährigen Verbrauchsinformation und der Abrechnungsinformationen. Im Zuge dessen müssen VermieterInnen und EigentümerInnen von Gebäuden zukünftig weitere Pflichten erfüllen, um die Fernablesbarkeit und Interoperabilität der Messgeräte sicherzustellen und monatliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen an die MieterInnen weiterzuleiten.

Ausnahmen:

Wohnungen, die mit einer Etagenheizung beheizt werden, Wohnungen, die vor 1981 gebaut wurden und bei denen der Mieter den Wärmeverbrauch nicht steuern kann, Wohnungen die überwiegend mit erneuerbaren Energien beheizt werden, sowie Wohnheime für Studenten, Alters- und Pflegeheime sind von der Novelle ausgenommen.

Änderungen für MieterInnen

Die Novellierung der Heizkostenverordnung bringt für MieterInnen einige Änderungen mit sich. Eine davon ist, dass VermieterInnen ihre Verbrauchsdaten nicht mehr in den Wohnungen der MieterInnen einholen müssen, da die Messgeräte fernablesbar sind. MieterInnen, die in einer Immobilie wohnen, in der bereits fernablesbare Messgeräte installiert sind, erhalten seit 2022 monatliche Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen. Diese werden per Brief, E-Mail oder einem Webportal bereitgestellt. Diese Änderungen ermöglichen den Mietern eine bessere Übersicht über ihren Verbrauch und die dazugehörenden Kosten, sowie die Möglichkeit, ihren Verbrauch besser steuern und dadurch CO2-Emissionen reduzieren zu können.

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Häufige Fragen:

Kann ich auf die monatlichen Verbrauchsinformationen verzichten?

Es gibt keine Möglichkeit für MieterInnen, sich dafür zu entscheiden, ob sie monatliche Verbrauchsinformationen erhalten möchten oder nicht. Seit 2022 sind VermieterInnen in Deutschland verpflichtet, diese Informationen an alle MieterInnen zu übermitteln, die in Gebäuden mit funkfernauslesbaren Messgeräten wohnen. MieterInnen können sich jedoch dafür entscheiden, diese Informationen auf eine digitale Art und Weise zu erhalten, anstatt per Brief oder E-Mail.

Ersetzt das die Jahresabrechnung?

Die monatliche Verbrauchsinformation stellt lediglich eine zusätzliche Übersicht dar und ersetzt nicht die traditionelle jährliche Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung, die vom Energieversorger erstellt wird. Sie soll dir als Mieter die Möglichkeit geben, deinen Verbrauch jederzeit im Blick zu behalten und gegebenenfalls anzupassen. Während die monatliche Verbrauchsinformation Angaben über die aktuellen Verbrauchswerte enthält, enthalten die jährlichen Abrechnungen die tatsächlichen Verbräuche und Kosten, die im Folgejahr erhältlich sind.

Wie wird der Verbrauch dargestellt?

Die Verwendung der Einheit Kilowattstunde (kWh) in der Heizkostenabrechnung hat den Zweck, den Verbrauch von Wärme- und Warmwasser transparent darzustellen und damit Energieeinsparpotenziale zu erkennen. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben in § 6a Abs. 2 der Heizkostenverordnung. Dies ermöglicht es den Nutzern, ihr Verbrauchsverhalten besser zu verstehen und gegebenenfalls anzupassen. Zudem erlaubt die Verwendung von kWh einen Vergleich des Verbrauchs mit dem anderer NutzerInnen.

Was finde ich in meiner Übersicht?

In der Tabelle findest du Angaben zum Heizungs- und Warmwasserverbrauch sowie Schätzwerte, falls Ablesewerte aus technischen Gründen fehlen. Der Heizenergieverbrauch basiert entweder auf den Ablesewerten der Heizkostenverteiler, die in kWh umgerechnet werden, oder auf den Ablesewerten der Wärmemengenzähler, die direkt in kWh angegeben werden. Der Warmwasserverbrauch beruht auf den Ablesewerten der Warmwasserzähler in m³, die ebenfalls in kWh umgerechnet werden. In der Tabelle findest du auch einen Vergleich zum normierten Durchschnittsverbrauch, bei dem dein Verbrauch mit dem eines theoretischen Durchschnittsnutzers verglichen wird, unter Berücksichtigung von Faktoren wie dem Energieträger, der Anlagentechnik und der Gebäudegröße. Dieser Vergleich erfolgt monatlich und basiert nicht auf Durchschnittswerten über mehrere Monate.

Quellen:

https://www.degewo.de/wohnen-service/ratgeber/eed-verbrauchsinformation/
https://ratgeber.immowelt.de/a/heizkostennovelle-2021.html

Timo Bähr

Timo Bähr ist erfahrener App-Entwickler für iOS/Android und entwickelt nebenher die kostenlose Zählerstands-App EHW+, um die Kosten für den Verbrauch von Strom, Heizung und Wasser zu kalkulieren oder um zu prüfen, ob Sparmaßnahmen Wirkung zeigen. Kontakt: www.ehwplus.com

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