Sowohl ArbeitgeberInnen als auch ArbeitnehmerInnen haben ein Recht zur Kündigung. Dieses unterscheidet sich jedoch in der Hinsicht, dass es für ArbeitnehmerInnen keine Einschränkungen gibt. Im Gegensatz dazu sind ArbeitgeberInnen durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beschränkt.
In diesem Artikel erfährst du, wie dieses Recht anwendbar ist und worauf du achten solltest.
Wann greift das Kündigungsschutzgesetz?
Folgende Voraussetzungen müssen gelten, damit das Kündigungsschutzgesetz greift:
- Wenn ein Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen besteht.
- Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Unternehmen mit mehr als zehn ArbeitnehmerInnen.
Die zweite Voraussetzung gilt jedoch nur für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 01.01.2004 geschlossen wurde. Für diese Unternehmen und Personen gilt die alte Regelung mit einem Schwellenwert von fünf ArbeitnehmerInnen.
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Auszubildende und Personen, welche weniger als zehn Stunden wöchentlich beziehungsweise weniger als 45 Stunden monatlich arbeiten werden nicht in mitgerechnet.
Hinzu kommt, dass Teilzeitkräfte nur bruchteilhaft mitgerechnet werden. Die Arbeitnehmer lassen sich wie folgt berechnen:
- nicht mehr als 20 Stunden = 0,5
- nicht mehr als 30 Stunden = 0,75
- mehr als 30 Stunden = 1
Folglich benötigt ein Unternehmen zehn Vollbeschäftigte und eine Teilzeitkraft, damit das Kündigungsschutzgesetz greift.
Wann besteht ein besonderer Kündigungsschutz?
Das Kündigungsrecht ist für besonders schutzwürdige ArbeitnehmerInnen eingeschränkt. Dies kann in folgenden Aspekten bestehen:
- Kündigungsverbot (Bsp: gilt für Schwangere)
- Kündigungsauschluss (Bsp.: ordentliche Kündigung von Azubis nach der Probezeit)
- Zustimmung einer Behörde für einen Kündigungsausspruch (Bsp: gilt für Schwerbehinderte)
Kündigung
Du möchtest deinen Arbeitsvertrag beenden oder das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin enden? Beachte diese Tipps, um in keine rechtliche Falle zu tappen:
Kündigungsgrund angeben
Kündigungsgründe können unteschiedliche Gründe haben. Prinzipiell ist es nicht verpflichtend den Kündigungsgrund anzugeben. Jedoch müssen ArbeitgeberInnen die Kündiungsgründe in einem Prozess im Einzelnen darlegen und nachweisen können.
Für diesen Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:
- Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen
- Im Fall einer außerorderntlichen Kündigung muss der Kündigende auf Verlangen seine Kündigungsgründe mitteilen
- Wenn die Mitteilung des Kündigungsgrundes vertraglich oder tariflich vereinbart wurde
Inhalt der Kündiung
Die Kündigung muss klar und deutlich erklären, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Die Wörter „Kündigung“ oder „kündigen“ müssen jedoch nicht enthalten sein. Folgende Formulierungen genügen:
- Ich gehe, machen Sie meine Papiere fertig
- Sie brauchen nicht mehr zu kommen und können sich Ihre Papiere abholen
Form der Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich durch beispielsweise einen Brief oder ein Einschreiben erfolgen. Somit sind mündliche Kündigungen nichtig. Darüber hinaus muss ein Kündigungsberechtiger oder eine Kündigungsberechtigte die Kündigung eigenhändig unterschreiben.
EXTRA: Ausbildungsverhältnis: Kündigung durch den Ausbildenden
Kündigung zustellen
Die Kündigung wird mit dem Zugang wirksam. KündigungsempfängerInnen können jedoch einen Widerruf einlegen.
Eine wirksame Kündigung kann einseitig nicht mehr zurückgenommen werden. Die KündigungsempfängerInnen müssen der Rücknahme der Kündigung zustimmen.
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