Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt: Sponsoringverträge sind keine Miet- oder Pachtverträge, sondern Verträge eigener Art. Damit unterliegen Sponsoringleistungen nicht der Hinzurechnung zur Gewerbesteuer. Die Aufwendungen eines Unternehmens zum Beispiel für Banden- und Trikotwerbung sowie für die Nutzung des Vereinslogos sind nicht trennbar und deshalb nicht hinzuzurechnen.
Darauf weist die Nürnberger Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HLB Hußmann hin, denn das Urteil ist für Unternehmen und Vereine von großer Bedeutung. Falls Du einen fehlerhaften Bescheid vom Finanzamt erhalten hast, kannst Du Einspruch dagegen einlegen.
Im Streitfall sponserte ein Unternehmen einen regionalen Sportverein, der im Gegenzug das Unternehmenslogo auf seinen Trikots präsentierte und bei Heimspielen auf der Bandenwerbung platzierte. Zusätzlich erhielt der Sponsor das Vereinslogo zur Nutzung für Werbezwecke. Das Finanzamt unterwarf die Sponsoringaufwendungen (teilweise) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für Trikot- und Bandenwerbung sowie Überlassung des Vereinslogos. „Dieser Auffassung widersprach jetzt der BFH“, informiert Mattias Bahmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner bei HLB Hußmann.
„Er sah die zugrunde liegenden Sponsoringverträge als Verträge eigener Art mit nicht trennbaren Leistungspflichten an und schloss daher insgesamt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Sponsoringaufwendungen aus.“
Die abgeschlossenen Sponsoringverträge seien ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach keine Miet- beziehungsweise Pachtverträge, sondern enthielten vielmehr wesentliche miet- beziehungsweise pachtfremde Elemente wie Werbung, Generierung von Wahrnehmbarkeit oder Förderziele. Der gesponserte Verein war nicht nur zur reinen Zurverfügungstellung der Flächen verpflichtet, sondern darüber hinaus auch zur entsprechenden sportlichen Darbietung, bei der die Trikots sichtbar werden. Hinsichtlich der Werbesequenzen auf den digitalen Werbeflächen (LED-Banden) stand laut BFH nicht die Nutzung der digitalen Fläche, sondern die vom Verein zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund.
Die verschiedenen Leistungspflichten bei den Sponsorenverträgen als Verträge eigener Art sah der BFH als so miteinander verschmolzen an, dass auch eine teilweise Zuordnung zum Vertragstyp Miet- und Pachtvertrag ausscheidet. Eine teilweise Hinzurechnung zur Gewerbesteuer wegen der Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken verneinte der BFH ebenfalls vor dem Hintergrund, dass sich das Sponsoring-Vertragsverhältnis im vorliegenden Fall als einheitliches und unteilbares Ganzes darstellte.
Ein Sponsoringvertrag ist grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass einerseits der Sponsor dem Gesponserten zur Förderung von dessen Aktivitäten (zum Beispiel Sport) Mittel oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt und andererseits der Gesponserte als Gegenleistung mit seinen geförderten Aktivitäten die kommunikativen Ziele des Sponsors unterstützt. „Somit enthält der Sponsoringvertrag verschiedene Elemente der gesetzlichen Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung), die dem Vertrag insgesamt einen eigenständigen Charakter verleihen“, erklärt Bahmann.
„Das Urteil ist sicher für viele Unternehmen interessant, die Sportvereine und andere Institutionen im Rahmen von Sponsoringleistungen unterstützen.“
Gegen entsprechende fehlerhafte Bescheide vom Finanzamt könnten Unternehmen innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch einlegen, erinnert er.
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