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UnternehmerInnen sind auf gute AngestelltInnen angewiesen. Aber was ist, wenn MitarbeiterInnen eine Nebenbeschäftigung, kurz einen Nebenjob, beginnen wollen? Dürfen ArbeitgeberInnen dem widersprechen – müssen sie überhaupt darüber informiert werden? Und welche Rechte haben ArbeitgeberInnen bezüglich der Nebenbeschäftigung? Dieser Artikel schaut sich das einmal an.

Wie sieht es rechtlich aus?

Zuerst einmal haben UnternehmerInnen keinerlei Handhabe, um einem Beschäftigten einen Nebenjob zu verbieten. Auch die gern genutzten vertraglichen Ausschlussklauseln sind vielfach ungültig. Rechtlich gilt:

  • Genehmigungspflicht – ein generelles Verbot ist verboten. Dasselbe gilt zuerst einmal für die Genehmigung. Kein Arbeitnehmer muss seinen Hautarbeitgeber darüber in Kenntnis setzen und um Erlaubnis bitten, einen Nebenjob auszuüben. Eine Einschränkung betrifft den öffentlichen Bereich: Beamte müssen im Regelfall eine Erlaubnis einholen.
  • Kündigung – kein Unternehmer kann einem Arbeitnehmer kündigen, nur weil dieser einer Nebenbeschäftigung eingeht.
  • Ausnahmen – sollten sich Haupt- und Nebenjob beruflich überschneiden, so muss eine Erlaubnis eingeholt werden. Ein simples Beispiel: Der Arbeitnehmer ist hauptberuflich bei Supermarkt A beschäftigt, will aber im Nebenjob bei Supermarkt B arbeiten. Das ist eine klare Konkurrenz und genehmigungspflichtig. Der Unternehmer hat ein eindeutiges Interesse an dieser Tätigkeit. Sollte der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin den Nebenjob allerdings als Jugendtrainer im Fußballclub ausüben, so ist die Genehmigungspflicht nicht gegeben.

Pauschal können Nebentätigkeiten also nicht verboten werden. Dennoch gibt es kritische Situationen.

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Was Arbeitgeber erlauben können und wo es kritisch wird

Fakt ist: Es gilt immer das Arbeitszeitgesetz. Dieses muss auch von ArbeitnehmerInnen beachtet werden, denn sie haben sicherzustellen, täglich ausgeruht, erholt und pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Arbeitgeber ein Einspruchsrecht. Einige Beispiele:

  • Kellner – ein Mitarbeiter möchte neben dem Hauptjob, der ihn bereits im Schichtsystem oder bis in den frühen Abend beschäftigt, einen Nebenjob als Kellner ausüben. Diese Schicht würde regelmäßig bis Mitternacht andauern. Muss der Mitarbeiter nun pünktlich um 08:00 Uhr beim Hauptjob erscheinen, so wird die Ruhezeit von elf Stunden nicht eingehalten. ArbeitgeberInnen haben also die Chance auf einen Einwand.
  • Tägliche Arbeitszeit – wird die täglich zugelassene Arbeitszeit generell durch den Nebenjob überschritten, so gibt es ebenfalls Einwände. Das gilt vor allem dann, wenn dies Überschreitung regelmäßig geschieht. Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet Vollzeit im Betrieb und geht vier Tage unter der Woche noch kellnern.
  • Urlaub – nimmt ein Mitarbeiter Urlaub, übt während des Urlaubs jedoch einen Nebenjob aus, so ist das verboten. Der Urlaub dient der Erholung, ein Nebenjob widerspricht dem Gedanken. UnternehmerInnen dürfen nun den Mitarbeiter abmahnen. Allerdings kommt es auf die Art des Jobs an. Eine Abmahnung, weil der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin während des Erholungsurlaubs weiterhin zwei Mal die Woche für 90 Minuten die Bambini des Fußballvereins trainiert, hat wenig Aussicht auf Erfolg. Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin hingegen, der den Urlaub nutzt, um fünf oder sechs Tage die Woche Vollzeit zu kellnern, ist eindeutig abmahnungsgefährdet.

Grundsätzlich sollten UnternehmerInnen bezüglich der Nebenjobs ihrer MitarbeiterInnen Großzügigkeit zeigen. Oft hilft schon ein klärendes Gespräch. Die wenigsten Beschäftigten gehen aus purer Freude einem echten Nebenjob nach, der ihnen Freizeit stiehlt. Wer weiß, vielleicht steht bei MitarbeiterInnen im kommenden Jahr eine große Feierlichkeit an und der Nebenjob wird genutzt, um sie zu finanzieren? Bei Beschäftigten in den unteren Gehaltsklassen ist der Nebenjob oft schlichtweg eine Überlebensstrategie. Wer sich als UnternehmerIn verständnisvoll zeigt, der wird seine guten MitarbeiterInnen über die problemlose Einverständnis auch im Betrieb halten.

Absolut nicht verboten werden können ›Nebenjobs‹ im Freiwilligendienst. Ob THW, Freiwillige Feuerwehr, Bahnhofsmissionen oder in anderen sozialen Bereichen: Mitunter sind UnternehmerInnen sogar dazu verpflichtet, MitarbeiterInnen anstandslos während der Arbeitszeit freizustellen (Freiwillige Feuerwehr, THW). Die Arbeitszeitregelung gilt bei freiwilligen Diensten nur bedingt.

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Was tun, wenn jemand Grenzen überschreitet?

Es kommt natürlich darauf an, welche Grenzen überschritten werden. Einige sind schlichtweg offensichtlich:

  • Müdigkeit – der Mitarbeiter kommt ständig müde zur Arbeit, weil die Ruhezeiten nicht eingehalten werden. Er stellt somit seine Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung. Er kann abgemahnt und später auch gekündigt werden. Ausnahme: Rund um Notdienste wie beim THW oder der Freiwilligen Feuerwehr werden meist anders gehandelt. Doch hier erhalten UnternehmerInnen auch eine Ausgleichszahlung.
  • Urlaub – das Paradebeispiel: Oktoberfest. Die Mitarbeiterin nimmt drei Wochen Urlaub und arbeitet im Urlaub Vollzeit auf dem Oktoberfest. Fand diesbezüglich keine klare Absprache statt, kann dieser Grund abgemahnt werden. Dank der Berichterstattung besteht immer die Chance, die Mitarbeiterin beim Kellnern live im TV zu sehen. Eine Absprache ist also grundsätzlich nötig.
  • Grenzfall – was ist, wenn eine Nebentätigkeit nur vermutet wird, doch klare Anzeichen eines Vertrauensbruchs vorliegen? Nun könnte auch eine Detektei eingeschaltet werden, die den Mitarbeiter observiert. Heute gibt es in vielen Großstädten entsprechende AnbieterInnen. So lässt sich bequem eine Detektei in Frankfurt, München oder auch Hamburg finden. Gründe wären mitunter die Annahme, dass der Mitarbeiter regelmäßig bei oder für die Konkurrenz arbeitet, aber auch, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die dem eigenen Betrieb deutlich schadet. Ein Beispiel für den letzteren Fall wäre die Kindergärtnerin, die einen Nebenjob im Bordell oder ähnlichen Einrichtungen hat. Oder MitarbeiterInnen einer auf Krebsbehandlungen spezialisierten Klinik, die im Nebenjob unseriöse Heilmittel oder Heilmethoden vertreiben.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, immer anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Oft ist das Thema durchaus aufgeheizt und UnternehmerInnen möchten MitarbeiterInnen abmahnen, obwohl diese nur das ihnen gegebene Recht ausleben. Bei Observationen in Spezialfällen sind Detekteien ohnehin die einzige Option: Die Gefahr, als Laie Beweise zu sichern, die weder vor Gericht genutzt werden können, noch legal sind, ist einfach zu groß.

Fazit – Nebenjobs sind größtenteils erlaubt

MitarbeiterInnen steht grundsätzlich frei, einen Nebenjob auszuüben. Dieser darf nur mit der Hauptarbeit in keiner Weise in Konkurrenz oder Kollision treten. UnternehmerInnen dürfen Nebenjobs vertraglich nicht eindeutig ausschließen, selbst die Genehmigungspflicht ist rechtlich obsolet. Dennoch gibt es natürlich Situationen, in denen der Nebenjob sich negativ auf die Leistung eines Arbeitnehmers auswirkt. Dieser ist verpflichtet, die Ruhezeiten einzuhalten. Sollten UnternehmerInnen den Verdacht auf einen Nebenjob haben, so sollten sie sich zuerst mit einem Rechtsanwalt absprechen und eventuell eine Detektei einschalten. Einige Jobs sind selbst im Urlaub immer möglich, während andere Freiwilligendienste selbst die Ruhezeiten unterschreiten dürfen.

Marie Mainka

Marie Mainka befindet sich aktuell im 4. Semester ihres Marketing-Studiums. Neben ihres Studiums ist sie erfolgreiche Bloggerin in Sachen Marketing und unterstützt Unternehmen und Online-Plattformen in der Produkt- und Markenkommunikation.

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