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In Deutschland gibt es deutlich über 100.000 Onlineshops. Preisfehler wie ein Notebook für 150 Euro statt 1.500 Euro oder ein kompletter Urlaub für nur 11,99 Euro sind deshalb keine Seltenheit. Inzwischen haben dies auch Schnäppchenjäger und professionelle Portale entdeckt, die gezielt nach falsch ausgezeichneten Artikeln im Internet suchen.

Preisfehler aus Sicht des Unternehmens können aber häufig existenzbedrohend sein, wenn der viel zu günstig angebotene Warenbestand in Minuten vollständig abverkauft wird. Es ist für Onlinehändler deshalb wichtig, ein Grundlagenwissen über den Vertragsschluss, die Anfechtung von Kaufverträgen und Verstöße gegen Treu und Glauben zu haben, um ihr Unternehmen bei einem eventuellen Preisfehler vor der Insolvenz zu retten.

Der Vertragsschluss

Ein Onlinehändler ist nur verpflichtet die Ware zu liefern, wenn zwischen ihm und dem Kunden ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Grundlagen im „Vertragsrecht“ sind deshalb die wohl beste Möglichkeit eines Händlers sich gegen Preisfehler abzusichern.

Der Vertragsschluss im Internet benötigt genau wie bei Offlinegeschäften zwei Willenserklärungen, nämlich das Angebot und die Annahme. Nur wenn ein Angebot zum Kauf gemacht wurde und dieses durch eine Annahme akzeptiert, wurde entsteht ein bindender Kaufvertrag. Besteht dieser nicht, besteht auch keine Verpflichtung zur Lieferung.

Invitatio ad offerendum und das Angebot

In vielen Fällen ist dies bereits für Händler ausreichend, die Lieferung eines falsch ausgezeichneten Artikels zu verweigern. Dies liegt daran, dass die Präsentation der Ware in einem Onlineshop lediglich eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ („invitatio ad offerendum“) ist. Das eigentliche Angebot ist hingegen die Bestellung des Kunden, die noch durch die Annahme des Händlers akzeptiert werden muss.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): In den AGB kann abweichend geregelt sein, dass bereits die Warenpräsentation ein verbindliches Angebot darstellt. Wenn der Kunde in diesem Fall bestellt, handelt es sich dabei um die Annahme des Angebots und es entsteht ein gültiger Kaufvertrag. Es ist deshalb dringend davon abzuraten, dass Onlinehändler diese Regelung in ihre AGB aufnehmen, weil sie ansonsten deutlich schlechter auf Preispannen reagieren können. Um vollständige Klarheit zu schaffen, sollte stattdessen in den AGB darauf hingewiesen werden, dass die Bestellung des Kunden nur ein Angebot zum Kauf darstellt.

  • Die Warenpräsentation ist bei den meisten Onlineshops kein Angebot, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum, außer wenn die AGB eine Ausnahme vorsieht.
  • Die Bestellung des Kunden ist das Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags

Die Annahme

Bei einem Preisfehler haben Onlinehändler deshalb in der Regel die Möglichkeit, noch vor der Annahme und des daraus resultierenden Kaufvertrags zu reagieren. Ausreichend dazu ist eine Mitteilung an den Kunden, dass sein Vertragsangebot nicht angenommen wird. Auch hier gibt es jedoch einige „Fallen“, die Betreiber von Onlineshops beachten müssen.

Bestellbestätigung

Onlinehändler sind zum Versand einer Bestellbestätigung auch bei Artikeln mit Preisfehler verpflichtet (§ 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB). In den meisten Fällen ist eine Bestellbestätigung aber noch keine Vertragsannahme, sondern lediglich eine Information an den Kunden darüber, dass sein Angebot zum Vertragsschluss empfangen wurde. Auch hier kann in den AGB eine Ausnahme geregelt sein, die festlegt, dass bereits die Bestellbestätigung eine Annahme des Händlers ist. Davon ist aus Sicht des Händlers jedoch abzuraten, weil ansonsten durch die meist automatisch verschickte Bestellbestätigung ein Kaufvertrag zustande kommt, der die Reaktionsmöglichkeiten aus Preispannen stark einschränkt.

Bankverbindungen in der Bestellbestätigung

Eine weitere „Falle“ ist eine Bankverbindungen in der Bestellbestätigung. Auch davon sollten Händler absehen, weil Gerichte davon ausgehen, dass die Mitteilung der Zahlungsdaten erfolgt, weil der Händler das Angebot des Kunden annimmt. Es sollte daher vermieden werden, dem Kunden vorschnell die Bankverbindung mitzuteilen, um im Streitfall vor Gericht eine bessere Argumentationsbasis zu haben.

Formulierungen in der Bestellbestätigung

Problematisch sind überdies Formulierungen in der Bestellbestätigung wie „Auftragsbestätigung“ oder „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir bearbeiten Ihre Bestellung umgehend“, die darauf hindeuten, dass der Onlinehändler das Angebot des Kunden akzeptiert hat. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Händler deshalb stets darauf achten, dass die Bestellbestätigung lediglich eine Information über den Eingang des Angebots ist. Hilfreich ist hier ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Bestellbestätigung noch keine Annahme des Angebots bedeutet.

Die Anfechtung von Kaufverträgen

Auch wenn ein Preisfehler vorliegt und die zum Abschluss eines Kaufvertrags nötigen Willenserklärungen abgegeben wurden, haben Onlinehändler noch die Möglichkeit, den Vertrag rückwirkend zu „vernichten“. Dies erfolgt über die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB). Der Kunde kann die Lieferung der Ware trotz Vertragsschluss in diesem Fall nicht verlangen (§ 142 BGB).

Grund der Anfechtung

Die Anfechtung des Kaufvertrags benötigt einen triftigen Grund. Dies kann zum Beispiel eine Fehlfunktion der Shop-Software sein (BGH, Urt. v. 26.01.2005, Az. VIII 79/04). Nötig ist hier ein Erklärungsirrtum. Eine falsche Kalkulation des Preises reicht hingegen nicht aus, um den Vertrag anzufechten. Auch vage Aussagen wie „elektronischer Eingabefehler“ oder „fehlerhafte Online-Eingabe“ reichen laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 19. Mai 2016, Az. I-16 U 72/15) zur Anfechtung nicht aus.

Geschwindigkeit der Anfechtung

Neben der Begründung der Anfechtung ist auch die Geschwindigkeit entscheidend. Die Anfechtung muss „unverzüglich“ (§ 121 BGB) erklärt werden. Die Rechtsprechung sieht hier eine Obergrenze von zwei Wochen.

Verstoß gegen Treu und Glauben

Bei besonders deutlichen Preisfehler wie dem eingangs genannten Notebook für 150 Euro statt 1.500 Euro gehen Gerichte davon aus, dass auch Laien den Preisfehler bemerken müssen.

Bestellt der Kunde in diesem Fall trotzdem, handelt es sich laut eines Urteils des Amtsgerichts Dortmund (Urteil vom 21.02.2017, Az. 425 C 9322/16) um einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Dieser Verstoß ist zwar nicht illegal, sorgt aber auch beim Vertragsschluss dafür, dass der Händler die Lieferung der Ware verweigern darf, weil der Kunde rechtsmissbräuchlich handelt.

Ratschläge für die Praxis

In der Praxis sollten Händler vor allem auf den Vertragsschluss achten und sicherstellen, dass dieser nicht durch Fehler in der AGB oder der Bestellbestätigung vorschnell entsteht.

Sollte es dennoch zu einem Vertragsschluss gekommen sein, ist es wichtig den Kaufvertrag unverzüglich und mit einer möglichst genauen Begründung anzufechten. Sollte der Preisfehler nur wenige Bestellungen betreffen und für den Händler wirtschaftlich tragbar sein, sollten Unternehmen jedoch auch über eine Lieferung der Artikel nachdenken, um einen Schaden ihrer Reputation durch negative Bewertungen abzuwehren.

Matthias Peters

Matthias Peters ist als freiberuflicher Unternehmensberater und Coach in den Bereichen Sanierung und Restrukturierung tätig. Mit seiner langjährigen Erfahrung hilft er vor allen KMUs während schwierigen Phasen.

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