Skip to main content

„Jubiläumspreis“

Dies ist ein Preis, der anlässlich eines bestimmten Jubiläums das sonstige Preisniveau des Werbenden deutlich unterschreitet. Dies ist zwar auch prinzipiell zulässig, jedoch gibt es auch hier wettbewerbsrechtliche Schranken. Wenn der Werbende etwa zeitlich befristete Jubiläumsnachlässe aus Anlass seines 15-jährigen Bestehens wegen der großen Nachfrage immer wieder und insgesamt über mehr als fünf Monate hinaus verlängert, so sei diese Werbung irreführend, wie das LG Kassel mit Beschluss vom 30.07.2002 (Az. 11 O 4173/02) feststellte. So werde durch die dauernde Wiederholung der Angebote der angeblich herabgesetzte Preis zum allgemeinen Preis, so dass der Hinweis auf die Preissenkung für den Verkehr irreführend sei.

Zudem soll es auch wettbewerbswidrig sein, wenn ein Einzelhändler, der für die Dauer eines zulässigen Jubiläumsverkaufes seine sämtlichen Preise um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt hat, die Preisauszeichnungen an den Waren unverändert lässt und lediglich durch allgemeine Hinweise kenntlich macht, es gelten die an der Ware ausgezeichneten Preise abzüglich des bestimmten Prozentsatzes (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.03.1990, Az. 2 U 75/89).

Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Jubiläumspreis“ sollte vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.

„Ladenpreis“

Das LG Berlin stellte mit Urteil vom 20.08.2007 (Az. ist uns leider nicht bekannt) fest, dass der Begriff „Ladenpreis“ mehrdeutig sei und zwar aus dem Grund, dass der Verbraucher ihn nicht nur auf die früher vom Werbenden geforderten Preise beziehen könne, sondern auch auf einen vom Hersteller empfohlenen Preis, einen in der Branche durchschnittlich verlangten Preis oder einen allgemeinen Marktpreis. Daher hätte der Beklagte klarstellen müssen, auf welchen Preis er zu Werbezwecken hingewiesen hat. Dies gelte zumindest in Fällen, in denen sich die Werbung ganz oder überwiegend auf Markenware beziehe.

Das LG Berlin führte weiter aus:

„Die Bezugnahme auf einen „Ladenpreis“ ist irreführend, wenn nicht zugleich klargestellt wird, ob es sich hierbei um den in der Branche durchschnittlich im Laden verlangten Preis, einen allgemeinen Marktpreis, einen vom Hersteller empfohlenen Preis oder den (früher) vom Werbenden selbst in seinem Laden geforderten Preis handelt. Eine derartige Klarstellung enthält die Werbeanzeige des Beklagten nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagte selbst die Hose für den angegebenen Preis in einem Laden erworben hat oder er sie in seinem eigenen Laden für diesen Preis im Jahr 2006 angeboten hat.

Die Angabe des „Ladenpreises“ ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch geeignet, generell bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Gerade Schnäppchenjäger bei eBay sind darauf aus, hochwertige Produkte für wenig Geld zu ersteigern. Dies ist das Grundprinzip von eBay. Die durch die ohne klarstellende Zusätze zur Anpreisung „Ladenpreis 94,00 €“ hervorgerufene Fehlvorstellung über den Wert und die Preisbemessung der Hose, also für die Marktentscheidung wichtige Faktoren, ist wettbewerblich erheblich, da sie für die Mehrzahl der interessierten Verbraucher kaufentscheidend sein wird.“

Risiko einer Abmahnung: Sehr hoch!

„Listenpreis, Katalogpreis“

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist die isolierte Verwendung der Begriffe „Listenpreise“ bzw. „Katalogpreise“ nicht ganz ohne Risiko, da darunter ein gebundener, empfohlener oder auch der frühere eigene Preis des Händlers verstanden werden kann. Falls der Händler also nicht genau angibt, auf welchen Preis sich die obigen Begriffe beziehen sollen, kann der Kunde irregeführt werden.

Eine Irreführung mit Listenpreisen (bzw. Katalogpreisen) liegt insbesondere dann vor, wenn

  • offen ist, ob damit eine eigene Preisliste des Werbenden oder eine Herstellerpreisempfehlung gemeint ist,
  • gar keine Preisliste existiert,
  • zwar eine Preisliste existiert hat, diese aber zwischenzeitlich wieder weggefallen ist,
  • unter Heranziehung eines Listenpreises ein niedrigerer Preis berechnet wird, obwohl generell zu diesem Preis bzw. generell unter Listenpreis verkauft wird.

Risiko einer Abmahnung: Auf die Verwendung der Begriffe „Listenpreis“ oder „Katalogpreis“ sollte lieber verzichtet werden – zumindest solange keine anwaltliche Beratung erfolgt. Zu groß ist hier das Risiko einer Abmahnung.

„Nettopreis“

Gemäß § 1 II der PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages (also per Brief, Telefon, Internet, Teleshopping etc., vgl. § 312b I BGB) anbietet, immer auch anzugeben,

  • dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
  • ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Risiko einer Abmahnung: Gegenüber Verbrauchern darf man sich im Onlinehandel unter keinen Umständen nur auf die Angabe von Nettopreisen beschränken. Dies wird gerne und häufig abgemahnt.

„Nettopreis + Mwst.“

Die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz „+ MwSt.” verstößt gegen die PAngV (§ 1 I 1 PAngV), wenn der Endpreis nicht gesondert hervorgehoben ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1167, 1168).

Risiko einer Abmahnung: Ist hier als sehr hoch zu bewerten.

„Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP)“

Mit seiner Entscheidung vom 07.12.2006 hat der BGH einem seit Monaten umhergehenden Abmahngespenst endgültig den Garaus gemacht. Der BGH stellte nun ein für alle Mal klar, dass die Verwendung der Abkürzung „UVP“ nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG und daher auch nicht wettbewerbswidrig ist. Bedauerlich ist nur, dass seit der nun vom BGH revidierten Entscheidung des OLG Köln vom 28.11.2003 mehr als drei Jahre vergangen sind, in denen die oben genannte Bezeichnung zuhauf abgemahnt werden konnte.

„Von-bis-Preise“

Bewirbt ein Unternehmen seine Produkte blickfangmäßig herausgestellt unter Hinweis auf bestimmte Leistungsmerkmale mit „Von-bis-Preise“, dann muss das angepriesene Leistungsangebot jedenfalls dem Grunde nach auch mit diesen Leistungsmerkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis (und nicht erst in höheren Preisvarianten) zu erhalten sein. Andernfalls stellt sich die Werbung als irreführend da.

Auch der Einsatz der „Von-bis-Preise“ im Zusammenhang mit (von der PAngV geforderten) Grundpreisen ist wettbewerbsrechtlich nicht so problematisch, wie bei den „Ab-Preisen“ der Fall (s.o.). So stellte etwa das VG Freiburg (Urteil v. 24.11.2004, Az. 2 K 1825/04) fest, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit spräche. Eine ausdrückliche Regelung, in der Margenpreise („Von-bis-Preise“) für zulässig erklärt werden, finde sich in der Preisangabenverordnung nicht. Es folge jedoch aus dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dass die Angabe von Margen-Grundpreisen in der Werbung erlaubt sei, wenn es sich um Produkte handele, die vom selben Hersteller stammen und derselben Produktfamilie angehören.

Risiko einer Abmahnung: Mit den „Von-bis-Preise“ sollte vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.

Seiten: 1 2 3 4

IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet einen Update-Service für Online-Händler an, der gewerbliche Internetpräsenzen (eBay, Online-Shops etc.) vor Abmahnungen schützt. Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Der Artikel hat dir gefallen? Gib uns einen Kaffee aus!

2 Comments

  • scherer sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für die ausführliche Information. Wobei mir eine offene Frage bleibt, die Sie vielleicht beantworten können.
    Es handelt sich um einen Katalog eines Möbelhauses, der Anfang dieser Woche in den Verbraucherbriefkästen lag, ohne inhaltlichen Vermerk auf ein Datum “ ab wann “ die Ware erworben werden könnte, sondern deklariert als aktueller Katalog, gültig bis März 2010.
    Beim heutigen Besuch dieses Möbelhauses, um dort einen Gegenstand zu erwerben, der im aktuellen Katalog angeboten wird, hieß es die Ware sei nicht bestellt, könnte aber mit 4wöchiger Wartezeit erworben werden.
    Zu Hause angekommen, haben wir den entsprechenden Kundenservice angerufen und erfahren, dass es sich um einen Fehler der Druckerei und zuständigen Postversandstelle handele und der Katalog erst Ende dieser Woche „raus“ gehen sollte. Auf die Frage, ob denn dann die Ware direkt vor Ort erworben werden könne, hieß es, das dauere dann noch 4 Wochen, bis die Ware im Möbelhaus sei.
    Meine Frage hierzu: handelt es sich bei diesem Vorgehen des Möbelhauses um ein „Locken“ der Kunden mit Angeboten, die tatsächlich nicht vorhanden sind? Sicher ist, das hierbei für den Kunden Zeitverlust, Kosten und Ärger entsteht und der Wunsch, sich für ein anderes Möbelhaus zu entscheiden. Angesichts der Wirtschaftslage ein eher nicht empfehlenswertes Vorgehen.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    M.Scherer

Leave a Reply