Skip to main content

Website-Optimierung durch BesucherzufriedenheitsanalysenAufgrund der immensen Informationsfülle ist eine Nutzung des Internet ohne die Verwendung von Links kaum denkbar. Doch Vorsicht! Haftet ein Webmaster für seine Verlinkungen oder trifft ihn eine Überprüfungspflicht? Eine Antwort hierauf gibt eine aktuelle Entscheidung des OLG München.

In seiner Entscheidung (vom 29.04.2008, Az: 18 U 5645/07) hatte das OLG München über die Haftung des Verlinkenden für gesetzte Hyperlinks zu entscheiden.

Konkret ging es um einen Streit, der darauf beruhte, dass sich der Kläger durch einen Hyperlink und die damit verbundene Veröffentlichung persönlicher Informationen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht angegriffen fühlte.

Nach dem Urteil des OLG München sind Verlinkungen grundsätzlich zulässig, solange die verlinkten Internetseiten keinen rechtswidrigen Inhalt aufweisen (z.B. Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht). Eine Haftung ist nur dann gegeben, wenn beim Setzen oder Aufrechterhalten des Hyperlinks zumutbare Prüfungspflichten verletzt werden. Diese Pflichten richten sich nach Ansicht des OLG

  • insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird,
  • dem Zweck des Hyperlinks
  • sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende“ von einer möglichen Rechtswidrigkeit der Webseiten hat, auf die der Link verweist.

Eine regelmäßige Pflicht, die Verlinkungen nachträglich zu überprüfen, besteht – nach Ansicht des OLG –  jedoch nicht. Sie kann sich aber ergeben, wenn der Verlinkende von einer Rechtsverletzung erfahren hat oder besondere Umstände vorliegen (z.B. auf Verlangen eines Betroffenen), die eine Überprüfung erfordern.

In einer ähnlichen Streitfrage (Urteil vom 01.04.2004; Az.: I ZR 317/01) hatte auch der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Dieser führte an, dass im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit keine zu strengen Anforderungen an die erforderlichen Prüfungspflichten gestellt werden dürften.

Prüfungspflicht Verlinkungen – Fazit

Verlinkungen von Internetseiten sind grundsätzlich zulässig, solange die verlinkten Seiten keinen rechtswidrigen Inhalt aufweisen. Die damit einhergehende Prüfungspflicht greift sowohl bei Setzung als auch bei der dauerhaften Nutzung des Links ein.

Eine regelmäßige Pflicht, die Verlinkungen nachträglich zu überprüfen, besteht (abgesehen von den oben aufgezeigten Ausnahmen) allerdings nicht, so das OLG München.

Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Tobias Kuntze, erstellt.

(Bild: © Falko Matte – Fotolia.de)

IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet einen Update-Service für Online-Händler an, der gewerbliche Internetpräsenzen (eBay, Online-Shops etc.) vor Abmahnungen schützt. Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Der Artikel hat dir gefallen? Gib uns einen Kaffee aus!

Leave a Reply