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„Einkaufspreis, Fabrikpreis“

Unter einem Einkaufspreis (oder auch „Fabrikpreis“) ist der nackte Warenpreis zu verstehen – ohne Beschaffungskosten wie etwa Versicherung, Fracht, Verpackung, Zoll oder etwa auch Verwaltungskosten. Für den Fall, dass ein Händler mit dem „Einkaufspreis“ wirbt, hat er dem Verbraucher exakt denselben Preis zu berechnen, zu dem er selber die Ware von dem Hersteller bezogen hat. Um Gewinnerzielung kann und darf es hierbei also nicht gehen, da ansonsten die Werbung mit dem Begriff „Einkaufspreis“ (bzw. Fabrikpreis) unlauter wäre.

Ein wenig Rechtsprechung:

  • Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher verbindet mit dem Wort „Fabrikverkauf“ nur die Vorstellung, dass er unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels preisgünstig Waren erwerben kann (vgl. OLG Nürnberg, 14. August 2001, 3 U 776/01, MDR 2002, 286 – factory outlet; OLG Hamburg GRUR 2001, 42 – Designer Outlet), nicht aber, dass er zu Preisen kaufen kann, die auch Wiederverkäufer zu zahlen haben. (Urteil des OLG München, 25.09.2003, Az. 29 U 2317/03)

Risiko einer Abmahnung: Die Angabe „Einkaufspreis“ (oder auch „Fabrikpreis“) wäre dann i.S.d. § 5 UWG irreführend, wenn entgegen der Verkehrserwartung in die Abgabepreise des Herstellers die Gewinnspanne des Händlers eingerechnet wird (BGH GRUR 05, 442, 443). Solange dies nicht geschieht, kann mit der Angabe „Einkaufspreis“ (bzw. „Fabrikpreis“) unbesorgt geworben werden.

„Einstandspreis“

Der Einstandspreis wird gebildet durch den nackten Warenpreis zuzüglich aller sonstigen direkten Beschaffungskosten (z.B. Frachtspesen, Versicherung, Zoll, vgl. Köhler BB 1999, 697) – Lager-, Vertriebs- und Gemeinkosten sind davon jedoch nicht umfasst. Wird der Einstandspreis auf andere Weise berechnet, kann schnell eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG vorliegen.

Risiko einer Abmahnung: Die Angabe „Einstandspreis“ wäre dann i.S.d. § 5 UWG irreführend, wenn die jeweiligen Preise anders als oben beschrieben berechnet würden. Solange dies nicht geschieht, kann mit der Angabe „Einkaufspreis“ (bzw. „Fabrikpreis“) unbesorgt geworben werden.

„Eröffnungspreis“

Unter dem Begriff „Eröffnungspreis“ versteht man den Preis, der anlässlich der Eröffnung, Wiedereröffnung oder auch Übernahme eines Geschäfts gewährt wird. Dies ist auch in der Regel wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden – solange eben keine Irreführung des Verbrauchers vorliegt.

Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn

  • es sich bei den Eröffnungspreisen um besonders günstige Preise im Vergleich zum regulär geforderten und künftigen Preisen handeln würde,
  • die Werbung mit Eröffnungspreisen nicht zeitlich begrenzt wäre. Die Rechtsprechung hält es jedoch weder täuschend noch sonst wettbewerbsrechtlich für unlauter, wenn etwa für eine Haushaltsnähmaschine zu einem Preis von rund 1.000 EURO etwa sechs Monate lang mit einem „Einführungspreis“ geworben wird und wenn kein Zeitpunkt genannt wird, bis zu dem der Einführungspreis gelten soll,
  • keine angemessene Bevorratung der beworbenen Ware gegeben wäre,
  • bei schon bestehenden Filialen der gleiche Preis gelten sollte.

Risiko einer Abmahnung: Mit dem Begriff „Eröffnungspreis“ sollte sehr vorsichtig, unter Einhaltung der oben dargestellten Grundsätze, umgegangen werden.

„Fabrikpreis, Großhandelspreis, Listenpreis, Katalog-Preis, Brutto-Preis“

In der Werbung werden Preisangebote nicht selten mit Bezugnahmen auf andere Preise verbunden, die die Vorteilhaftigkeit des Angebots hervorheben sollen, z.B. auf einen Fabrikpreis, Großhandelspreis, eigenen früheren Preis usw. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Bezugnahmen unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG beanstandet worden, wenn sie nicht eindeutig waren, sofern zumindest ein Teil der von der Werbung angesprochenen Personenkreise irregeführt werden konnte, und unter dem Blickpunkt des § 1 UWG, wenn die Ankündigung unklar und in ihren Zusammenhängen nicht erkennbar war.

So ist der Bezug auf einen sog. Listenpreis, weil rechtlich undefiniert und tatsächlich vieldeutig, als unzulässig angesehen worden (BGHZ 42, 134, 135), ebenso die Bezugnahme auf „Katalog-Preise“, „Brutto-Preise“ oder ähnliche Begriffe, weil deren Bedeutung weder durch das Gesetz noch durch Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis festgelegt sei und daher letztlich für weite Verbraucherpreise undurchsichtig bleiben müsse.

In gleicher Weise ist die Bezugnahme auf einen „regulären Preis“ wegen Mehrdeutigkeit beanstandet worden (BGH GRUR 1970, 609, 610 – Regulärer Preis), schließlich auch, jedenfalls bei Markenwaren, eine Gegenüberstellung mit dem eigenen früheren Preis unter Verwendung des Wortes „statt“, wenn nicht als klargestellt angesehen werden konnte, dass es sich bei dem früheren Preis um den eigenen handelte (BGH GRUR 1980, 307 – Preisgegenüberstellung III).

Risiko einer Abmahnung: Schlagwörter wie „Listenpreis“, „Katalog-Preis“, „Brutto-Preis“ oder ähnliche Begriffe sollten ohne anwaltlichen Rat besser nicht verwendet werden.

„Factory-Outletpreise“

Unter dem Begriff „Factory-Outlet“ versteht man den Herstellerverkauf, der außerhalb der Produktionsstätte in Ladengeschäften stattfindet. Dabei verbindet der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Verbraucher mit dem Begriff „Factory-Outlet“ wenigstens die Vorstellung, dass eine so bezeichnete Verkaufsstelle unmittelbar mit bestimmten Markenherstellern in Verbindung steht und demgemäß in ihr unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels preisgünstig Markenware eingekauft werden kann. Trifft dies nicht zu, wäre eine Werbung unter Bezugnahme auf den Begriff „Factory-Outlet“ irreführend i.S.d. § 5 UWG.

Ein wenig Rechtsprechung:

  • Die Werbung mit dem Begriff „Outlet Schuhwerk“ erweckt den Eindruck, dass es sich bei dem Geschäft um ein so genanntes „Factory-Outlet“ handelt, in dem nach der Vorstellung der Verbraucher unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels preisgünstige Markenware gekauft werden kann. Die Verwendung des Begriffs „Outlet Schuhwerk“ durch einen „normalen“ Einzelhändler ist irreführend i.S.v. § 3 UWG (Urteil des LG Freiburg, 14.06.2002, Az. 12 O 25/02).
  • Irreführend und damit wettbewerbsrechtlich relevant ist die Bezeichnung „Factory-Outlet“ für ein Augenoptikergeschäft mit umfassendem Leistungsangebot. (Urteil des OLG Nürnberg, 14.08.2001, Az. 3 U 776/01).
  • Ein werbendes Unternehmen verstößt mit dem Hinweis „No. 1 Factory-Outlet für Designermöbel“ dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht (vgl. UWG § 3), wenn das Unternehmen nicht selbst Möbelhersteller ist und es sich auch nicht um den Zusammenschluss mehrerer Hersteller zum Zwecke des gemeinsamen Verkaufs handelt (LG Frankfurt, 05.04.2001, Az. 2/3 O 592/00).

Risiko einer Abmahnung: Solange kein richtiges Outlet Factoring betrieben bzw. umgesetzt wird, sollten gerade Online-Händler tunlichst auf die Verwendung des Begriffes „Factory-Outletpreise“ verzichten.

„Festpreis, Inklusivpreis“

Unter einem „Festpreis“ wird ein Inklusivpreis verstanden, der sämtliche mögliche Kostenfaktoren beinhaltet und insbesondere nach oben nicht abänderbar ist. Werbung mit Festpreisen trotz verdeckter Kostenfaktoren wäre irreführend i.S.d. § 5 UWG.

Ein wenig Rechtsprechung:

  • Die von der Werbung angesprochenen Verbraucher verstehen die Aussage „Internet zum Festpreis“ dahingehend, dass der dort angegebene Preis derjenige ist, den sie bezahlen müssen, um die beworbene Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können. (Urteil des OLG Köln, 26.05.2000, Az. 6 U 191/99).

Risiko einer Abmahnung: Zumindest beim Online-Handel mit Waren sollte der Begriff „Festpreis“ kaum Anwendungsmöglichkeiten finden.

„Frei Haus“

Solange der Preis tatsächlich keine besondere Berechnung der Kosten für die Anlieferung enthält, ist die Werbung „Frei Haus“ in der Regel wettbewerbsrechtlich unproblematisch.

Risiko einer Abmahnung: Sehr überschaubar.

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IT-Recht Kanzlei

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2 Comments

  • scherer sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für die ausführliche Information. Wobei mir eine offene Frage bleibt, die Sie vielleicht beantworten können.
    Es handelt sich um einen Katalog eines Möbelhauses, der Anfang dieser Woche in den Verbraucherbriefkästen lag, ohne inhaltlichen Vermerk auf ein Datum “ ab wann “ die Ware erworben werden könnte, sondern deklariert als aktueller Katalog, gültig bis März 2010.
    Beim heutigen Besuch dieses Möbelhauses, um dort einen Gegenstand zu erwerben, der im aktuellen Katalog angeboten wird, hieß es die Ware sei nicht bestellt, könnte aber mit 4wöchiger Wartezeit erworben werden.
    Zu Hause angekommen, haben wir den entsprechenden Kundenservice angerufen und erfahren, dass es sich um einen Fehler der Druckerei und zuständigen Postversandstelle handele und der Katalog erst Ende dieser Woche „raus“ gehen sollte. Auf die Frage, ob denn dann die Ware direkt vor Ort erworben werden könne, hieß es, das dauere dann noch 4 Wochen, bis die Ware im Möbelhaus sei.
    Meine Frage hierzu: handelt es sich bei diesem Vorgehen des Möbelhauses um ein „Locken“ der Kunden mit Angeboten, die tatsächlich nicht vorhanden sind? Sicher ist, das hierbei für den Kunden Zeitverlust, Kosten und Ärger entsteht und der Wunsch, sich für ein anderes Möbelhaus zu entscheiden. Angesichts der Wirtschaftslage ein eher nicht empfehlenswertes Vorgehen.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    M.Scherer

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