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In vielen Branchen ist Deutschland führend. Deutsches Know-how wird in aller Welt geschätzt, so dass vielen deutsche Firmen Zweigstellen im Ausland betreiben oder ihre Produkte dorthin verkaufen. Doch bedeutet dies oft auch, dass ArbeitnehmerInnen öfters ins Ausland geschickt werden:

Arbeitgeber erwarten von ihren Mitarbeitern Flexibilität und Bereitschaft zu Einsätzen im Ausland.

Der Mitarbeitereinsatz im Ausland

In der heutigen Arbeitswelt gehören Dienstreisen und längere Aufenthalte im Ausland zum beruflichen Alltag. In vielen Berufsbildern wird die Bereitschaft für den Arbeitgeber ins Ausland zu reisen und dort tätig zu werden deshalb vorausgesetzt. Gerade Ingenieure, die im Anlagenbau tätig sind, werden kaum umhinkommen bei Aufbau oder Inbetriebnahme der Anlage bei ausländischen KundInnen vor Ort zu sein. Doch was passiert, wenn dabei etwas passiert und man einen Unfall erleidet?

Die gute Nachricht: in vielen Fällen ist die deutsche gesetzliche Unfallversicherung für die Abwicklung von Unfällen zuständig!

Wann erlischt der Versicherungsschutz in der deutschen Unfallversicherung?

Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen von der Zuständigkeit der deutschen Unfallversicherung:

  • Der Versicherungsschutz besteht nur solange, wie das Arbeitsverhältnis in Deutschland fortbesteht.
  • Wird das deutsche Arbeitsverhältnis beendet oder wird der Arbeitnehmer ins Ausland versetzt, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz mehr.
  • Wird der Arbeitnehmer lediglich für den Auslandseinsatz eingestellt und wird das Arbeitsverhältnis nach Ende des Auslandseinsatzes nicht fortgesetzt, so besteht auch kein Versicherungsschutz in der deutschen Unfallversicherung.
  • Bei Unfällen, die außerhalb der Arbeitszeit geschehen, ist der Arbeitnehmer nicht von der Unfallversicherung geschützt.
  • Auch Unfälle von Angehörigen des Arbeitnehmers sind durch die deutsche Unfallversicherung nicht abgedeckt.
  • Je nach Staat, in den der Arbeitnehmer geschickt wird, gilt es bestimmte zeitliche Höchstgrenzen zu beachten.

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Zeitliche Grenzen des Versicherungsschutzes

Bei einer kurzen Dienstreise kommt man mit den zeitlichen Höchstgrenzen meist nicht in Konflikt. Doch dauert der Einsatz im Ausland länger, kann dies zu Problemen führen. Es gibt verschiedene staatliche Abkommen, z.B. innerhalb der EU oder mit anderen Staaten, die für die Entsendung von Arbeitnehmern bei der Unfallversicherung Höchstgrenzen vorschreiben. So darf der Einsatz ohne aus der Unfallversicherung heraus zu fallen in den EU-Staaten 24 Monate betragen, in anderen Staaten wie der Schweiz oder Norwegen hingegen nur 12 Monate, in Kanada und den USA 60 Monate, in Israel oder der Türkei gibt es keine Höchstgrenzen.

Je nach Zielstaat existieren anderen rechtliche Regelung zur Höchstdauer der Entsendung. Wird diese überschritten, liegt kein Versicherungsschutz mehr vor!

Es empfiehlt sich daher, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem geplanten längeren Auslandaufenthalt über die Regelungen informieren, um im Schadensfall nicht selbst die Kosten tragen zu müssen.

Ausnahme: die freiwillige Auslandversicherung

Kann der Auslandeinsatz zeitlich nicht eingegrenzt werden oder werden die Höchstgrenzen überschritten, gibt es ausnahmsweise die Möglichkeit, eine freiwillige Auslandsversicherung (AUV) abzuschließen. Jedoch bietet nicht jede Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung diesen Versicherungsschutz an.

Versicherungsschutz im Ausland

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, auch für andere Versicherungen an eine Abdeckung im Ausland zu denken. Gerade im Bereich der privaten Unfälle oder einer Erkrankung kann ein fehlender Versicherungsschutz sehr schnell sehr viel Geld kosten. Auch bei begleitenden Familienangehörigen sollte stets an den Versicherungsschutz gedacht werden.

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Pascal Croset

Pascal Croset ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Seine Kanzlei berät und vertritt bundesweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gesamten Arbeitsrecht.

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