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Seit mehreren Jahren klagte eine Fitnessstudio-Betreiberin gegen das Bewertungsportal Yelp. Ihrer Meinung nach waren die Bewertungen auf der Seite verzerrt und damit ungerecht. Nun hat sie endgültig verloren – die Rechte von Bewertungsportalen hingegen wurden gestärkt. Solche Portale im Internet dürfen ihre Bewertungen weiterhin mit einer automatisierten Software sortieren.

Der BGH stützt sich dabei auf die Berufs- und Meinungsfreiheit.

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) urteilten, dass Yelp die Gesamtbewertung eines Unternehmens weiterhin auf eine automatisierte Auswahl von Bewertungen stützen darf. Auch eine Einstufung in „empfohlen“ und „nicht empfohlen“ sei von der Berufs- und Meinungsfreiheit gedeckt. So müsse ein Gewerbetreibender „Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen“. Mit der Entscheidung hob der BGH ein vorinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf.

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Software sortiert automatisch aus

Das Bewertungsportal Yelp errechnet aus Benotungen (zwischen einem und fünf Sternen) und zugehörigen Textbeiträgen von Nutzern automatisiert eine Gesamtbewertung. In diese fließen jedoch nicht alle Beurteilungen ein, sondern nur jene, welche die Software für hilfreich hält. Laut Angaben des Unternehmens spiele dabei etwa die Vertrauenswürdigkeit des Nutzers und oder deren bisherige Aktivität eine Rolle. Die Klägerin wählte den Rechtsweg, da im Februar 2014 nur zwei von 26 Bewertungen in eine Gesamtnote von nur 2,5 Sternen einflossen.

Die Bewertungsportale können selbst bestimmen, nach welchen Kriterien einzelne Beiträge aussortiert werden. Die Kriterien müssen nach der Entscheidung des BGH nicht offengelegt werden. Eine automatisierte Software, die entsprechende Bewertungen aussortiere sei auch dann zulässig, wenn bei dieser ein bestimmter Algorithmus programmiert wurde.

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Bedeutung des Urteils für Unternehmen

Mit dem Urteil stärkte der BGH die Rechte von Bewertungsportalen. Die Benotungen seien auch dann noch von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn nicht alle Bewertungen in der Gesamtnote berücksichtig werden. Unternehmen müssen es also hinnehmen, wenn sie im Internet kritisch bewertet werden. Die Richter entschieden ferner, dass sich die Plattformen dabei aber neutral verhalten müssen und deshalb einzelne Unternehmen nicht bevorzugt behandeln dürfen.

Quelle: Teleschau

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