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Die Frage aller Fragen: Soll ich eine Wortmarke oder eine Wort-Bild-Marke anmelden? UnternehmerInnen haben häufig den Wunsch, ihr Logo anzumelden. Häufig wäre es jedoch besser, eine Wortmarke für die im Logo enthaltene Bezeichnung, ggf. zusätzlich oder später eine Wort-Bild-Marke anzumelden. Ebenso kann deren gewünschte Bezeichnung mit einem Logo umgesetzt und dieses als Wort-Bild-Marke angemeldet werden, da es einige Gründe gegen eine Wortmarke gibt. Um die Unterschiede zwischen beiden vom Markengesetz vorgesehenen Markenformen darzustellen, ist dieser Beitrag gedacht.

Die Grafik entscheidet

Die Wortmarke besteht lediglich aus Schriftzeichen. Es können Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen verwendet werden. Kritischer zu sehen ist bereits die Verwendung von asiatischen Schriftzeichen. Diese werden teilweise als Wort-Bild-Marke betrachtet. Bei der Anmeldung der Wortmarke ist es unbeachtlich, ob die Buchstaben der Bezeichnung groß oder klein geschrieben werden.

Bei der Anmeldung einer Wort-Bild-Marke wird dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Grafik übermittelt, die neben den Wortbestandteilen auch grafische Elemente enthält. Dabei kann die Grafik schwarz-weis oder auch farblich sein. Sollte ein Wort in einer ganz konkreten Schriftart angemeldet werden, dann wird dieses auch als Wort-Bild-Marke gewertet. Soweit die Grafik keine Wortbestandteile enthält, handelt es sich um eine reine Bildmarke.

Schutzumfang unterscheidet sich

Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Markenformen liegt im Schutzumfang der registrierten Marken. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, MitbewerberInnen später die Verwendung ähnlicher oder identischer Bezeichnungen oder Grafiken zu untersagen.

Schutzumfang Wortmarke

Der Schutzumfang der Wortmarke ist der weitestgehende und umfasst jede Schreibweise, jede Schriftart, Schriftgröße sowie Groß- und Kleinschreibung. Wir empfehlen UnternehmerInnen – soweit möglich – immer die Anmeldung als Wortmarke als weitestgehenden Schutz. Mit einer Wortmarke können sie Dritten die Verwendung der identischen aber auch ähnlichen Bezeichnung für die registrierten Waren bzw. Dienstleistungen verbieten.

Schutzumfang Wort-Bild-Marke

Dem gegenüber ist der Schutzumfang der Wort-Bild-Marke auf die konkrete grafische Ausgestaltung der registrierten Grafik beschränkt. Das heißt, es wird nicht allein der Wortbestandteil bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr mit anderen Marken berücksichtigt. Vielmehr geht es um die konkrete grafische Ausgestaltung der registrieren Marke. Zusätzlich zu den Wortbestandteilen entfalten aber auch die verwendeten grafischen Elemente Schutz. Das kann dazu führen, dass eine ältere Marke verletzt wird, weil die ähnlichen Grafiken oder auch die gleiche Schriftart verwendet werden.

bei der Anmeldung einer Wort-Bild-Marke sollte neben der Ähnlichkeitsrecherche für die Wortbestandteile auch eine solche für die grafischen Elemente durchgeführt werden.

Diese sind aufgrund der Komplexität aber wesentlich kostenintensiver und können schnell mehr als 500,00 Euro kosten.

Die Anmeldung beider Markenformen ist identisch und seitens des DPMA werden auch die identischen Gebühren erhoben (amtl. Anmeldegebühr 290,00 Euro bei elektronischer Anmeldung). Während bei der Wortmarke die Wiedergabe des Markentextes im Anmeldeformular reicht, muss bei der Wort-Bild-Marken-Anmeldung die konkrete Grafik beigefügt werden. Dies kann bei einer elektronischen Anmeldung als JPG-Datei erfolgen.

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Nachteile bei der Benutzung

Ein Nachteil der Wort-/Bildmarke ergibt sich nach der Registrierung hinsichtlich der erforderlichen Benutzung. Grundsätzlich muss eine Marke in der angemeldeten Form benutzt werden. Lediglich für die ersten 5 Jahre nach der Registrierung hat der Gesetzgeber eine sogenannte Benutzungsschonfrist vorgesehen.

für die Benutzung einer Wortmarke reicht es aus, wenn das Wort – egal in welcher grafischen Darstellung – verwendet wird. Bei einer Wort-Bild-Marke muss es in der registrierten Form verwendet werden.

Damit hast du nicht die Möglichkeit, dein Logo zu relaunchen und deinen Markenschutz aufrechtzuerhalten:

  • In solchen Fällen musst du das neue Logo wieder als Marke anmelden und verlierst unter Umständen die auf der alten Wort-Bild-Marke beruhenden älteren Schutzrechte.
  • Du hast lediglich die Möglichkeit, dein Logo in engen Grenzen zu modernisieren. Dies gilt als Benutzung der alten Marke. Ob es sich bei dem geänderten Logo um eine Benutzung einer modernisierten Form der alten Marke handelt, kann in einem Gerichtsverfahren streitig sein.

Auch unter diesem Aspekt ist die Registrierung der Wortbestandteile – soweit möglich – als reine Wortmarke zu empfehlen, damit bei der grafischen Gestaltung des Logos mehr Flexibilität besteht.

Fehlende Schutzfähigkeit

Wie bereits angedeutet, gibt es Situationen, in denen wir UnternehmerInnen empfehlen, eine Wort-Bild-Marke anzumelden. Einer dieser Fälle ist gegeben, wenn die geplante Bezeichnung nicht schutzfähig ist, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt oder ein Freihaltebedürfnis gegeben ist und die Bezeichnung in der Gesamtheit nicht monopolisiert werden kann. Diese fehlende oder schwache Kennzeichnungskraft kann durch die Erweiterung um eine grafische Ausgestaltung, die in besonderen Schriftarten oder zusätzlichen grafischen Elementen liegen kann, beseitigt werden.

Wir empfehlen UnternehmerInnen, wenn diese trotz dieses Mangels an Schutzfähigkeit an der Bezeichnung festhalten wollen, ein Logo zu entwickeln und als Wort-Bild-Marke anzumelden.

Das DPMA hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die grafische Gestaltung erhöht. Während früher einfache Rahmen oder die bloße Beschränkung auf eine Schriftart reichten, lehnt es heute sehr schlichte Grafiken oft ab. Dem stehen zum Teil die Rechtsprechungen des Bundespatentgerichtes und BGH entgegen, denn diese sind in dieser Frage viel großzügiger:

  • In Einzelfällen kann das Ausweichen auf eine Wort-Bild-Marke auch empfehlenswert sein, wenn die Ähnlichkeitsrecherche ähnliche ältere Marken aufweist. Sind die Ähnlichkeiten nicht zu groß oder beschränken sich auf kennzeichnungsschwache Bestandteile, kann die Anmeldung als Logo ausreichen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.
  • Anders herum empfehlen wir die zusätzliche Anmeldung als Wort-Bild-Marke, wenn das Logo auch in Bezug auf die grafischen Elemente sehr prägend ist und einen hohen Wiedererkennungseffekt hat, der MitbewerberInnen zum Nachahmen bewegen könnte.

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One Comment

  • Tobias Thul sagt:

    Hinsichtlich der Nutzung einer identischen Wortkombination kommt der Nutzer einer Wort/Bild-Marke in Konflikt mit dem Nutzer der Wortmarke. Wem sollte aus welcher Erwägung Recht gegeben werden ?

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