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Viele Unternehmen sehen sich aufgrund der Corona-Maßnahmen in einer kritischen Lage. Der Staat stellt inzwischen zwar Hilfsprogramme zur Verfügung, allerdings können diese mit rechtlichen Risiken verbunden sein. Rechtsanwalt und Insolvenzexperte Niels Andersen klärt im Interview auf.

Herr Andersen, wann ist es sinnvoll und rechtmäßig, Staatshilfen zu beantragen?

Niels Andersen: Die verschiedenen Arten der staatlichen Hilfen zielen letztlich alle auf die Stärkung beziehungsweise Bewahrung der Liquidität der Unternehmen ab, damit diese ihren zwingenden laufenden Verpflichtungen nachkommen können. Insofern ist es für Unternehmer/innen zunächst immer dann sinnvoll und rechtmäßig, Staatshilfe zu beantragen, wenn sie aus vorhandenen Rücklagen und anderen Maßnahmen keine ausreichende Liquidität für das Unternehmen erreichen können.

Eine ganz grundlegende Anforderung des Staates ist dabei, dass das Unternehmen nicht schon vor der Coronakrise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf. Die aktuelle Liquiditätsklemme muss also kausal auf den Folgen der Corona-Pandemie und deren Begrenzungsmaßnahmen beruhen. Das Unternehmen muss in diesem Zusammenhang plausibel darstellen können, dass es bis zuletzt wirtschaftlich gesund war und im Wesentlichen durch kurzfristige Umsatzeinbußen in den letzten Wochen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist. Die Anforderungen an derlei Nachweise sind derzeit nur abzuschätzen.

Auf der sicheren Seite sind aber diejenigen, die sich gegebenenfalls mit versierter Hilfestellung die nötige Dokumentation als Versicherung „zur Seite“ legen. Sollten nämlich die Unternehmer/innen später in möglichen Prüfungen durch die Verwaltung diesen Kausalzusammenhang nicht plausibel darstellen können, werden die Hilfen möglicherweise mit Zinsen zurückgefordert. Das kann bei größeren Summen sehr teuer werden.

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Wie können Unternehmer einschätzen, ob sie sich rechtlich auf dünnem Eis bewegen?

Niels Andersen: Diejenigen, die Hilfe in Form von Zuschüssen, Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter oder auch Darlehensmittel bereits beantragt haben oder aktuell Anträge stellen wollen, ohne sich dabei über die eben genannten Punkte und eine Zukunftsplanung Gedanken gemacht zu haben, leben aus unserer Sicht gefährlich. Zu der eben bezeichneten Versicherung gehört aus unserer Sicht – jedenfalls bei der Inanspruchnahme von Darlehensmitteln durch die KfW oder auch länderspezifische Förderbanken – eine plausible Liquiditäts- und Wirtschaftlichkeitsplanung. Hier ist es wichtig, dass eine solche den Anforderungen des Bundesgerichtshofes standhält.

Eine genauere Einschätzung kann letztlich immer nur im Einzelfall erfolgen. Aus der Praxis kann ich sagen, dass es immer Sinn macht, sich eine unabhängige Meinung sowie Hilfe bei der eben genannten Dokumentation der wirtschaftlichen Grundlagen einzuholen. Eine solche unabhängige Einschätzung und Dokumentation der Lage sowie der Plausibilität der eben genannten Liquiditätsprognose ist auch unter einem anderen Blickwinkel von großer Bedeutung – und zwar für den oder die Geschäftsführer/in des Unternehmens:

Als Geschäftsführer/in einer GmbH – der am weitesten verbreiteten Rechtsform für geschäftliche Aktivitäten in Deutschland – unterliegt man weitreichenden eigenen Sorgfaltspflichten aus seiner Stellung heraus. Liegt ein Verstoß gegen derlei Pflichten vor, trifft ihn oder sie persönlich die volle Haftung für daraus erwachsende Schäden des Unternehmens. Über diesen „Umweg“ können sich Geschäftsführer/innen selbst um die eigentlich gewünschte Haftungsbegrenzung bringen!

Wie sieht es in der aktuellen Lage mit dem Insolvenzrecht aus? Gibt es Ausnahmen?

Niels Andersen: Die Verunsicherung ist aktuell natürlich groß. Um das Positive gleich vorwegzusagen: Die Pflicht zur Stellung eines Eigenantrages innerhalb von drei Wochen ab Insolvenzlage, also dem Zeitpunkt der Illiquidität und/oder Überschuldung des Unternehmens, ist derzeit aufgehoben. Allerdings: Aufgehoben bedeutet in diesem Fall unter Umständen nur aufgeschoben. Und dann stellt sich nach Ablauf der Aufhebung die Frage, wie mit verschiedenen Fällen umgegangen wird, die nicht „eindeutig“ waren.

Hier sind diverse Situationen zu erwähnen, beispielsweise:

  • Das Unternehmen war schon vor den Corona-Maßnahmen in einer Insolvenzlage.
  • Das Unternehmen wird während der Corona-Maßnahmen zahlungsunfähig, dies beruht jedoch auf ganz anderen Ursachen als den Folgen der Corona-Maßnahmen.
  • Geschäftsführer/innen verstoßen in der Zeit der Corona-Maßnahmen gegen die eben geschilderten Sorgfaltspflichten, wobei bereits fahrlässiges Handeln ausreicht.

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Die Aufzählung lässt sich fortsetzen. In den ersten beiden Fällen greift die Aussetzung der Antragspflicht letztlich nicht durch. Wird gleichwohl kein Antrag gestellt, kann der Vorwurf der Insolvenzverschleppung erhoben werden, was unter anderem eine Strafbarkeit des Geschäftsführers nach sich ziehen würde. Im dritten Fall laufen die Geschäftsführer/innen Gefahr, dass bei später erforderlichem Insolvenzantrag gerade die jüngere Vergangenheit genauer überprüft wird und Schadensersatzansprüche privat verfolgt werden.

Insgesamt ist zu hinterfragen, wie beispielsweise in Anlehnung an oben erwähnte Thematik der Liquiditäts- und Wirtschaftlichkeitsplanung zu urteilen sein wird, wenn sich dann nach Aufhebung der Corona-Maßnahmen und auch der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht recht schnell zeigt, dass das Unternehmen doch Eigeninsolvenzantrag stellen muss.

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