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Die betriebliche Altersvorsorge wird seit Jahren als zusätzliche Säule der privaten Altersvorsorge geschätzt. Allerdings überlegen manche Arbeitnehmer, sie noch während der Laufzeit zu kündigen – etwa bei einem finanziellen Engpass. Ist das aber überhaupt machbar?

Fundament der privaten Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen Rente und zusätzlichen Maßnahmen wie etwa Fondssparen oder Riesterrente ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) die dritte Säule einer Altersvorsorge, die gesetzliche und private Maßnahmen bündelt. Sie lohnt sich für den Arbeitnehmer besonders dann, wenn sich der Arbeitgeber daran beteiligt.

Welche Verpflichtungen hat der Arbeitgeber?

Der ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge zu ermöglichen, kann allerdings selbst eine Anlageform wählen:

  1. Ein Pensionsfonds,
  2. Eine Direktversicherung oder
  3. Eine Pensionskasse

Keine Verpflichtung besteht seitens des Arbeitgebers, sich finanziell an der betrieblichen Altersvorsorge seines Angestellten zu beteiligen.

Das sind die Vorteile für Arbeitnehmer:

Die betriebliche Altersvorsorge kündigen: Ja oder Nein?

Die Tatsache, dass die Beiträge in eine betriebliche Altersvorsorge während der Ansparphase vom Brutto-Einkommen abgehen, macht sie für den Arbeitnehmer zunächst attraktiv:

Denn so reduzieren sich die Sozialabgaben wie Kranken- oder Pflegeversicherung. Ein weiterer Pluspunkt ist, dass die Erträge aus der bAV erst mit Beginn ihrer Auszahlung versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann mit geringeren Steuerbelastungen rechnen, denn: Im Alter ist der Steuersatz meistens niedriger als während der Erwerbsjahre.

Das sind die Vorteile für Arbeitgeber:

Die betriebliche Altersvorsorge kündigen: Ja oder Nein?

Aber auch für den Arbeitgeber bringt eine betriebliche Altersvorsoge Vorzüge mit sich: So sinkt seine Steuerbelastung, da die Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Zudem spart auch das Unternehmen Sozialversicherungsbeträge – das senkt die Lohnnebenkosten. Dazu kommen eine Reihe von nicht-monetären Vorteilen:

Eine bAV kann dafür sorgen, dass sich die Mitarbeiter eher mit dem Unternehmen identifizieren und zu einer Erhöhung der Mitarbeitermotivation führen. Insgesamt verschafft eine bAV dem Unternehmer einen Imagegewinn.

Die Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge:

Die betriebliche Altersvorsorge kündigen: Ja oder Nein?

Auf der anderen Seite stehen die Nachteile einer betrieblichen Altersvorsorge für den Arbeitnehmer. So wird der Netto-Auszahlungsbetrag um anfallende Sozialabgaben gekürzt:

Von den Rentenauszahlungen werden Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge abgezogen, die die Auszahlungssumme deutlich schmälern. Für viele Arbeitnehmer kann sich eine bAV so zu einer Milchmädchenrechnung entwickeln. Fällt das erst nach Abschluss einer bAV auf, steht oft die Frage im Raum, ob eine solche Versicherung gekündigt werden kann oder nicht.

Betriebliche Altersvorsorge kündigen – ja oder nein?

Aufgrund der Regelungen des Gesetzgebers gibt es hier ein klares „Nein“ – eine Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nicht möglich. Es ist eindeutig vorgesehen, dass die Einzahlungen in eine bAV grundsätzlich für die Altersvorsorge verwendet werden müssen und daher erst mit dem Erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden.

Ausnahmen seitens der Versicherer sind möglich – allerdings lohnt sich eine Kündigung für den Arbeitnehmer in der Regel kaum, da sich der Staat die Steuervorteile aus der Ansparphase zurückholt. Eine Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge ist wenig sinnvoll.

Alternative: betriebliche Altersvorsorge beitragsfrei stellen

Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, die betriebliche Altersvorsorge beitragsfrei zu stellen. Hier bleiben die zukünftigen Verluste durch die im Rentenalter anfallenden Sozialversicherungsbeiträge gering, allerdings fällt auch die spätere Betriebsrente geringer aus.

Arbeitnehmer können auch den Vertrag auf sich umschreiben lassen und selbst weiterführen. Zumindest auf diesen Teil des angesparten Geldes werden dann bei der Auszahlung keine Sozialabgaben fällig.

Franziska von der Grate

Franziska von der Grate hat Wirtschafts- und Sozialwissenschaften studiert. Sie arbeitete erfolgreich in einer Agentur für Personaldienstleistungen, bis sie sich als Interims-Projektmanagerin selbstständig machte. Aktuell berät sie, wieder in Festanstellung, im Auftrag einer großen Beratungsagentur Unternehmen bei der Einführung und Umsetzung neuer Geschäftsprozesse. Sie verfasst zurzeit ihre Dissertation zum Thema „Unternehmen. Erfolgreich. Führen“, die sie auch als Buch verlegen lassen möchte.

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One Comment

  • Leider ist die Aussage nicht richtig. Grundsätzlich können alle Durchführungswege einer betriebliche Altersvorsorge (bAV) gekündigt werden.

    Man unterscheidet 2 Formen von einer Kündigung in der betrieblichen Altersvorsorge:

    1) Aus der Sicht des Versicherungsrechtes:
    Gesetzliche Grundlage: § 3 BetrAVG
    Eine Betriebsrente kann immer nur dann aufgrund des Versicherungsrechtes gekündigt werden, sofern die im § 3 BetrAVG vorgegebenen Höchstgrenzen nicht überschritten sind. Diese sind leider, speziell in unserem Kundenkreis (Branche MINT) sehr schnell erreicht, da diese bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ausschöpfen.
    Deshalb kann man grundsätzlich die Betriebsrente auf der Grundlage des Versicherungsrechtes nicht vorzeitig vor dem Rentenbeginn kündigen. Gleichzeitig muss man dazu sagen, dass kein Versicherungsunternehmen gerne Kapital verliert und somit auch nicht auf das entsprechende Arbeitsrecht verweist. Ein Versicherungsunternehmen hat gleichzeitig keine Zulassung für die Beratung im Arbeitsrecht. Oft fehlt selbst den Sachbearbeitern in der Fachabteilung das Know-How, dass das Arbeitsrecht über dem Versicherungsrecht steht.

    2) Aus der Sicht des Arbeitsrechtes:
    Jeder Arbeitnehmer hat das Recht im ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Zustimmung seines Arbeitgebers die betriebliche Altersvorsorge zu kündigen. Allerdings wird die Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) aus der Sicht des Arbeitsrechtes nicht als Kündigung bezeichnet, sondern die erteilte Versorgungszusage wird im laufenden Dienstverhältnis abgefunden.
    Durch das fehlende Know-How in den Fachabteilungen bei den Versicherungsgesellschaften kann es oft zu falschen Aussagen der Versicherung kommen. Deshalb sollte eine Abfindung der betrieblichen Altersvorsorge (Umgangssprachlich: Kündigung der bAV) im laufenden Arbeitsverhältnis immer von bAV-Experten oder von Fachjuristen begleitet werden.
    Bei den bAVProfis wird dieser Vorgang über den Fachanwalt für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) für den Kunden durch einen Dienstleistungsauftrag vollständig übernommen. Der Mitarbeiter und der Arbeitgeber müssen sich um nichts kümmern, da die gewünschte Auszahlung mit den benötigten arbeitsrechtlichen Vereinbarungen durch den bAV Fachanwalt umgesetzt werden. Gleichzeitig wird der Versicherer gezwungen fristgerecht die Abfindungssummer zum vereinbarten Stichtag auszubezahlen und somit die Betriebsrente aufzulösen.
    Oft reagiert der Versicherer erst dann, wenn man das 2- oder 3-Mal im Schriftwechsel auf das zukünftige Gerichtsverfahren mit den jeweiligen gesetzlichen Rechtsgrundlagen hinweist und dieser nach qualifizierter Rücksprache mit einem Fachjuristen, diese sichere Beendigung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bestätigt bekommt.
    Auch die Abfindung einer betrieblichen Altersvorsorge kann unter gewissen Voraussetzungen, die wir in unserem Kundenkreis häufig erleben, auch sich steuerrechtlich rechnen. Das kommt immer auf die jeweilige Lebenssituation des Arbeitnehmers an. Es gibt nichts schlimmeres als solche Pauschalaussagen, die speziell in der betrieblichen Altersvorsorge oft nicht zutreffen.
    Aus diesem Grund kann eine betriebliche Altersvorsorge mit der Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig über die arbeitsrechtliche Abfindung im ungekündigten Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

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