Die hohen Benzinpreise, eine nette Unterhaltung im Stau oder Steuervorteile: Es sprechen viele gute Gründe für eine Fahrgemeinschaft. Auf dem Weg zum Arbeitsplatz kann man richtig Geld sparen, wenn man sich zusammentut.
Und dank verschiedener Gesetzesreformen in den letzten Jahren sind Mitfahrer in Fahrgemeinschaften im Falle eines Unfalls inzwischen weitgehend abgesichert.
I. Haftpflichtversicherung
1. Versicherungsschutz für Insassen
Seit der Schadensersatzrechtsreform im Jahr 2002 hat sich für Beifahrer die Lage erheblich verbessert. Denn alle Mitfahrer sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers mitversichert, egal ob es sich um eine Mitfahrt bei Gelegenheit oder um eine dauerhafte Fahrgemeinschaft handelt, ob man auf dem Weg zur Arbeit oder in der Freizeit privat mit dem Wagen unterwegs ist.
Das gilt sowohl, wenn der Fahrer an dem Unfall schuld ist, als auch, wenn er den Unfall verursacht hat, aber keine Schuld trägt, beispielsweise wenn er wegen eines Herzinfarktes die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat. Hat der Fahrer den Unfall schuldhaft verursacht, erhält er kein Geld. Der Kfz-Versicherer zahlt dann nur an die Mitfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld. Erstattet werden alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur jeweils vereinbarten Deckungssumme.
Weil durch einen Unfall jedoch auch Schäden entstehen können, die über die Versicherungsleistungen hinausreichen, empfiehlt es sich, zugunsten des Fahrers eine sog. Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. Sie sollte schriftlich verfasst und auf die Schäden bezogen werden, für die nicht die Versicherung, sondern der Fahrer bzw. Halter aufkommen müsste. Schließlich soll die Haftungsbeschränkung dem Fahrer zugutekommen und nicht den Kfz-Versicherer entlasten.
Nur wenn die Unterzeichner mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig sind, ist die Haftungsbeschränkung wirksam. Soll sie sich auf Minderjährige beziehen, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, es müssen also die Eltern unterschreiben.
2. Private Zusatzversicherungen
In Hinblick auf den bestehenden Versicherungsschutz für Insassen ist es nicht unbedingt nötig, dass man als Fahrer noch zusätzlich eine Insassenunfallversicherung abschließt. Denn ihre Versicherungsleistungen sind in den allermeisten Fällen bereits über andere Versicherungsarten abgedeckt, z. B. die Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Viel wichtiger ist eine private Haftpflichtversicherung für die Mitfahrer, die für von ihnen verursachte Schäden einspringt. Beschädigt ein Mitfahrer zum Beispiel aus Versehen beim Öffnen der Tür das Auto, bekommt der Fahrer bzw. Halter den Schaden von der Haftpflichtversicherung erstattet. Das gilt ebenso, wenn das daneben geparkte Fahrzeug Lackschäden davongetragen hat. Auch hierfür erstattet die private Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten.
II. Gesetzliche Unfallversicherung
1. Wegeunfall
Unabhängig von der Kaskoversicherung sind Fahrgemeinschaften von Arbeitnehmern auch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, wenn es auf dem Arbeitsweg zu einem Unfall kommt. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch (VII. SGB) die Kosten für Heilbehandlung, Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrente. Bei solchen sog. Wegeunfällen sind nicht nur die Fahrten von Berufstätigen abgesichert, die allein unterwegs sind. Ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen Fahrgemeinschaften von Kollegen.
Die gesetzliche Unfallversicherung springt für Fahrten von und zur Arbeit ein. Entscheidend ist hierbei, dass der Fahrer im konkreten Fall das Ziel hat, die Mitglieder der Fahrgemeinschaften zur Arbeitsstätte, zur Schule oder an die Uni zu bringen. Ob die Fahrgemeinschaft dauerhaft besteht oder ob man ausnahmsweise einmal einen Kollegen zum Arbeitsplatz mitnimmt, ist unerheblich. Bereits die erste Mitnahme zum Arbeitsplatz ist unfallversichert. Das gilt auch, wenn man zum Beispiel nur auf dem Hinweg einen Mitfahrer mitnimmt.
2. Berufstätige
Nur Wegeunfälle sind als Arbeitsunfälle über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Unfall muss sich also auf dem Weg zur Arbeit oder auf der Heimfahrt von der Arbeitsstätte ereignet haben. Dabei sind Umwege, die gemacht werden, um Arbeitskollegen einzusammeln oder nach Hause zu fahren, grundsätzlich ebenfalls geschützt.
Aber Vorsicht: Bei Umwegen, die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und aus rein eigenwirtschaftlichen Interessen gemacht werden, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Das gilt beispielsweise, wenn man an seinem arbeitsfreien Tag seine Kollegen zur Arbeit fährt. Für die Beurteilung, ob ein Wegeunfall vorliegt, kommt es immer auf den detaillierten Ablauf des Geschehens im konkreten Einzelfall an.
- Als Beispiel ein Fall, in dem es ein Autofahrer mit dem Geldsparen übertrieben hat, was einem seiner Mitfahrer den Unfallversicherungsschutz gekostet hat. Ohne es vorher mit den Mitfahrern abgesprochen zu haben, machte der Fahrer auf dem Heimweg einen Abstecher nach Luxemburg, um dort günstig zu tanken. Zwar tritt die gesetzliche Unfallversicherung auch bei nicht mit den Mitfahrern abgesprochenen Abstechern ein, wenn diese davon erst während der Fahrt erfahren und ihnen nicht zugemutet werden kann, dass sie eine andere Möglichkeit für den Heimweg nutzen.
- Allerdings hatte der Fahrer die entgegengesetzte Fahrtrichtung als sonst üblich eingeschlagen, was von den Mitfahrern widerspruchslos hingenommen worden war. (Landessozialgericht Saarland, Urteil v. 20.09.2006, Az.: L 2 U 130/04). Anders dagegen, wenn beispielsweise der Tank leer gewesen wäre und man deshalb die Tankstelle angesteuert hätte. Dann wäre der Unfall versichert, weil der Umweg zur Zapfsäule notwendig und der Zusammenhang mit der Heimfahrt vom Arbeitsplatz gegeben gewesen wäre.
III. So rechnet sich die Fahrgemeinschaft
1. Kostenverteilung
Damit sich eine Fahrgemeinschaft auch für den Fahrer rechnet, können verschiedene Vereinbarungen getroffen werden. In jedem Fall sollte die Faustregel gelten: „Geld sparen: ja. Geld verdienen: nein!“ Es ist besonders darauf zu achten, dass die Beträge der Mitglieder für den Fahrer keinesfalls kostendeckend sind. Er muss stets seinen Anteil selbst tragen.
Denn keinesfalls darf er etwas an der Fahrgemeinschaft verdienen, da er so in den gewerblichen Bereich gelangen würde und neben der Anmeldung eines Gewerbes zusätzlich noch einen Personenbeförderungsschein machen müsste. Denn die gewerbliche Mitnahme hat in Hinblick auf die Haftung im Straßenverkehr und den Versicherungsschutz erhebliche Auswirkungen.
Bei der Kostenregelung sind verschiedene Varianten denkbar. So kann man etwa eine Pauschale von ca. 20 Cent pro gefahrenen Kilometer veranschlagen, die dann je nach Anzahl des Fahrers und der Mitfahrer geteilt den jeweils zu zahlenden Beitrag ergibt. Natürlich ist auch eine Aufteilung anhand der konkreten Kosten möglich. Hier können Wertverlust, Kapitalverzinsung, Steuer, Versicherung, Reparatur- und Wartungskosten berücksichtigt werden. Mit einer schriftlichen Vereinbarung kann man darüber hinaus auch regeln, wer für die Bezahlung der Bußgelder aufkommen muss, etwa wenn man geblitzt wird.
2. Pendlerpauschale
Natürlich können auch Fahrgemeinschaften die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Sowohl Fahrer als auch Mitfahrer können für den Arbeitsweg dieselbe Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Pro gefahrenen Kilometer beträgt sie 30 Cent. Die Fahrtstrecke bestimmt sich nach der kürzesten, verkehrsgünstigsten Strecke, beim Fahrer werden Umwege für das Abholen und Wegbringen der Mitfahrer nicht berücksichtigt.
Für Mitfahrer ist die Pendlerpauschale allerdings auf einen jährlichen Höchstbetrag in Höhe von 4.500 Euro begrenzt. Wird dieser Betrag überschritten, müssen Arbeitnehmer die Nutzung eines eigenen oder überlassenen Autos beim Finanzamt nachweisen und belegen. Anderes gilt, wenn sich die Fahrer in einer Fahrgemeinschaft abwechseln. Hier können die Tage als Fahrer und als Mitfahrer ungeachtet der Höchstgrenze von 4.500 Euro addiert werden. Tipp: Im Falle eines Unfalls auf dem Arbeitsweg können die Kosten für die Autoreparatur ebenfalls beim Finanzamt geltend gemacht werden.
3. Sammelbeförderung
Arbeitgeber können Fahrgemeinschaften dazu nutzen, ihren Mitarbeitern etwas Gutes zu tun. Das honoriert der Fiskus, indem er sog. Sammelbeförderungen ab zwei Mitarbeitern steuer- und beitragsfrei stellt. Allerdings gilt nicht jede Fahrgemeinschaft als begünstigte Sammelbeförderung gemäß § 3 Nr. 32 Einkommensteuergesetz.
Nur wenn die Sammelbeförderung für den Einsatz der Mitarbeiter betrieblich notwendig ist, fallen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Das ist der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel nur mit hohem Zeitaufwand genutzt werden können, die Mitarbeiter an ständig wechselnden Orten oder Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebietes eingesetzt werden und der Arbeitsablauf die gleichzeitige Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter erfordert.
Weiter sollte darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeber diese Sammelbeförderung organisiert oder zumindest veranlasst. Dafür muss eine detaillierte Vereinbarung zur Mitnahme der Mitarbeiter getroffen werden. Dass der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen bei Bedarf weitere Kollegen mitzunehmen hat, reicht nicht aus. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor, der eine Sammelbeförderung abgelehnt hat, weil Organisation und Veranlassung der Fahrgemeinschaft dem Mitarbeiter mit dem Dienstwagen überlassen blieb (Urteil v. 29.01.2009, Az.: VI R 56/07).
(WEL)
(Bild: © Thaut Images – Fotolia.com)
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