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Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die dem Arbeitnehmer untersagt, mit Kollegen über die Höhe seines Gehalts zu reden. Dazu hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eine äußerst interessante Entscheidung getroffen und solche Klauseln für unwirksam beurteilt.

Im Ausgangsfall war in einem Arbeitsvertrag die Klausel enthalten: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen.“ Wegen eines Verstoßes gegen diese Verschwiegenheitspflicht erteilte der Arbeitgeber einer Angestellten eine Abmahnung. Die Klage der Arbeitnehmerin gegen die Abmahnung hatte beim Amtsgericht Schwerin Erfolg, das den Arbeitgeber zur Entfernung der ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte verurteilte. Dagegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung abgewiesen. Denn nach seiner Ansicht stellt diese Verschwiegenheitsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Dabei stützt sich das Landesarbeitsgericht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, der gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung zu beachten ist (z.B. Urteil v. 15.07.2009, Az.: 5 AZR 486/08). Jedoch kann der Arbeitnehmer nur dann überprüfen, ob er Lohnansprüche aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat, wenn er mit Arbeitskollegen ein Gespräch führt. Daher benachteiligt die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen und sei als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 307 BGB) zu werten.

Weiter sah das Gericht auch einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), weil so auch Mitteilungen an Gewerkschaften über die Lohnhöhe verboten sind.

(Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.10.2009, Az.: 2 Sa 237/09)

(Bild: © Lario Tus – Fotolia.com)

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