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Im Interview zwischen Shopware-Vorstand Stefan Heyne und Rechtsanwalt Thomas Feil gibt der Fachanwalt für IT- und Arbeitsrecht detaillierte Antworten auf die Fragen rund um die Button-Lösung und erteilt wertvolle Ratschläge, wie Shopbetreiber zum 01.08.2012 optimal und vor allem rechtssicher damit umgehen sollten.

Stefan Heyne: Was hat es mit der Beschriftung der Schaltfläche auf sich?

Thomas Feil: Der Gesetzgeber hatte ursprünglich mit der Button-Lösung und den Änderungen des § 312g BGB die Abofallen im Blick, als er Anforderungen an eine „Schaltfläche“ definierte. Die Anforderungen gelten aber auch für Onlineshops. Im Gesetzestext wird gefordert, dass die Schaltfläche gut lesbar ist und die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ enthält.

Ein bisschen öffnet dann der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum. Auch andere entsprechend eindeutige Formulierungen, wie „zahlungspflichtig bestellen“ sollen möglich sein. In der Gesetzesbegründung wird beispielsweise die Beschriftung „kaufen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ genannt. Hier sollte aber ein Onlineshop-Betreiber keinerlei Experimentierfreudigkeit an den Tag legen und es bei der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ belassen.

Stefan Heyne: Ist mit der Änderung der Button-Beschriftung alles getan?

Thomas Feil: Leider nein. Der Gesetzgeber möchte nicht nur die Schaltfläche gut lesbar mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ versehen haben, sondern verlangt weitere Informationen, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden müssen. Bevor ein Verbraucher seine Bestellung abgibt, soll er unter anderem über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Mindestlaufzeit des Vertrages, den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung mit weiteren Preisinformationen sowie über gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten informiert werden. Diese Informationen müssen unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Die Information soll in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung übermittelt werden.

In vielen Onlineshops hat es sich eingebürgert, dass vor der Bestellung der Kunde eine Bestellübersicht erhält. Das ist ein guter Platz, um die geforderten Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (so der offizielle Gesetzestext) dem Verbraucher vollständig zur Verfügung zu stellen.

Stefan Heyne: Welche Information genau müssen dem Verbraucher mitgeteilt werden?

Thomas Feil: Die Gesetzesänderung sieht weiterhin vor, dass unmittelbar vor Abgabe der Erklärung des Verbrauchers (also vor Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“, auf derselben Seite(!)) die folgenden Informationen klar und verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden müssen:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung.

Sie müssen also noch einmal die Bezeichnung der Ware/Dienstleistung angeben, ebenso wie die Menge/Länge/Gewicht und ggf. die Farbe. Hier müssen alle für den Käufer/Verbraucher wesentlichen Merkmale dargestellt werden.

  • die Mindestlaufzeit eines Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.

Bei Dauerschuldverhältnissen (Aboverträgen) muss hier eine klare Angabe über die Laufzeiten gemacht werden.

  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegebenen werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht.

In aller Regel ist die bisherige Praxis schon ausreichend, da die Preisangabenverordnung die Preisklarheit und Preiswahrheit als Maßgabe in den Raum stellt, womit immer deutlich und unmissverständlich über alle Kosten informiert werden muss. Bitte schauen Sie aber noch einmal bei sich, ob Sie tatsächlich angeben und ausweisen, dass und in welcher Höhe Steuern anfallen. Zudem muss auch angegeben werden, wie hoch der Einzelpreis der Ware ist und welche Anzahl der Kunde bestellt.

  • zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, sowie ein Hinweis auf mögliche Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von diesem in Rechnung gestellt werden.

Praktisch bedeutet dies, dass Sie im letzten Bestellschritt auch noch einmal ausdrücklich und im Klartext auf die etwa bei einer Nachnahmeversendung zusätzlich entstehenden Kosten aufmerksam machen müssen. Nach unserer Einschätzung genügt es nicht, wenn dieser Hinweis zuvor gegeben wurde oder auf einer gesondert angelegten Seite zu finden ist. Die hier in Bezug genommenen Informationen müssen dem Verbraucher unmittelbar vor der Abgabe seiner Erklärung, also auch unmittelbar vor dem Anklicken des „zahlungspflichtig bestellen“-Buttons angezeigt werden. Dies betrifft einerseits den zeitlichen Zusammenhang, andererseits jedoch auch den räumlichen Zusammenhang.

Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass nicht ellenlange Seiten gestaltet werden dürfen, bei denen der Käufer ganz oben die wesentlichen Merkmale angezeigt bekommt und beispielsweise nach zehnmaligem Scrollen erst bei der Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen“ ankommt. Wir raten vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben auch dringend davon ab, die Checkboxen „Ich habe die AGB gelesen und stimme zu“ und „Die Widerrufsbelehrung habe ich gelesen“ noch nach den o.g. Pflichtinformationen darzustellen, da dann der Button „zahlungspflichtig bestellen“ nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit den Pflichtinformationen stehen würde.

Setzen Sie daher die jeweilige Checkbox jedenfalls VOR die Pflichtinformationen, beispielsweise an den Anfang der Seite. Dies gilt auch für die Darstellung der Widerrufsbelehrung und die Verlinkung Ihrer AGB in Ihrem Bestellschritt „Bestellung absenden“.

Stefan Heyne: Muss der Bestell-Button eine besondere Position haben?

Thomas Feil ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht; mehr Informationen unter www.recht-freundlich.de und www.abmahnung-blog.de

Thomas Feil: Gefährlich ist es, wenn der Bestell-Button oberhalb der Informationen zu finden ist, die dem Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung nach den neuen gesetzlichen Vorschriften mitzuteilen sind. Bei einer solchen Gestaltung besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Vorsicht ist auch geboten, wenn der Bestell-Button statisch auf der Übersichtsseite platziert ist. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass der Verbraucher von den Vertragsinformationen und der Bestell-Übersicht nicht abgelenkt werden soll. Schon das Scrollen kann in bestimmten Konstellationen gefährlich sein. Unterhalb des Bestell-Buttons dürfen sich keinerlei Information befinden. Es ist davon abzuraten, Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar zu machen oder zum Herunterladen anzubieten.

Stefan Heyne: Müssen die Anforderungen zur Button-Lösung auch bei Amazon oder eBay umgesetzt werden?

Thomas Feil: Bei Amazon oder eBay müssen die Anforderungen an die Button-Lösung umgesetzt werden. Auch bei Mobile-Commerce findet die Button-Lösung Anwendung. Zwar wurde in der Gesetzesbegründung darauf verwiesen, dass bei eBay die Beschriftung „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichen würde. Ob bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung Gerichte diesen Weg mitgehen, bleibt zu bezweifeln. Auf jeden Fall muss dafür gesorgt sein, dass eine Bestellübersicht mit den weitergehenden Informationspflichten dem Verbraucher auch bei eBay oder Amazon präsentiert wird.

Stefan Heyne: Wie umfangreich müssen die Produkte bei der Bestellübersicht beschrieben sein?

Thomas Feil: Der Gesetzgeber erwartet, dass die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung dem Verbraucher vor dem Bestell-Button präsentiert werden. Was genau die „wesentlichen Merkmale der Ware“ sind, hat das Gesetz nicht weiter definiert. Vermutlich wird sich erst nach dem 01. August hierzu eine Klärung ergeben. Teilweise wird empfohlen, die Produktbeschreibung anzuteasern und für weitere Informationen einen Link zu der eigentlichen Produktseite einzubauen. Eine kurze Benennung des Produktes ohne weitere Beschreibung ist auf jeden Fall nicht ausreichend.

In der Diskussion ist beispielsweise, ob die man Energieeffizienklassen bei Elektrogeräten tatsächlich noch einmal angeben muss. Aus unserer Sicht ist der Hinweis erforderlich, da die Rechtsprechung die Energieeffizienz inzwischen als wesentlich für eine Kaufentscheidung ansieht. Aber genau weiß dies im Moment niemand.

(Bild: © iStockphoto.com)

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Stefan Heyne

Stefan Heyne ist Vorstand der shopware AG. Das Unternehmen ist einer der erfolgreichsten Hersteller von Shopsoftware und bedient heute Onlineshops jeglicher Größe. Mit aktuell mehr als 8000 Kunden und über 300 Vertriebspartner, überzeugt die, durch ein mehrfach prämiertes Produkt, umfassenden Service, maßgeschneiderte Shop-Lösungen und Nähe zum Kunden. Als Aktiengesellschaft ist das Unternehmen zu 100 Prozent inhabergeführt, eigenkapitalfinanziert und gewährleistet somit ein hohes Maß an Flexibilität.

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