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Stefan Heyne: Muss ich mit einer Abmahnung rechnen, wenn ich in meinem Shop die gesetzlichen Anforderungen zur Button-Lösung nicht umgesetzt habe?

Thomas Feil: Genau lässt sich dies nicht vorhersagen. Die Neuregelungen in § 312d Abs. 2-4 BGB sind gesetzliche Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt ein Onlineshop-Betreiber unlauter, wenn er einer solchen Marktverhaltensregelung zuwiderhandelt. Diese Zuwiderhandlung kann Ausgangspunkt für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sein. Nach den bisherigen Erfahrungen nutzen einige Onlineshop-Betreiber in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten Gesetzesänderungen, um Abmahnungen auszusprechen. Ob gleich mit einer ganzen Abmahnwelle zu rechnen ist, bleibt abzuwarten. Mit oder ohne Abmahnwellen sollte jeder Onlineshop-Betreiber zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen seinen Shop den aktuellen gesetzlichen Anforderungen anpassen.

Stefan Heyne: Können bei einer Abmahnung hohe Kosten auf mich zukommen?

Thomas Feil: Bei berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist der Empfänger verpflichtet, die Anwaltskosten der Abmahnung zu übernehmen. Dabei handelt es sich zumeist um Beträge von mehr als 500,00 Euro netto. Wird auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht oder zu spät reagiert, kann es zu einem gerichtlichen Eilverfahren, einer so genannten „einstweiligen Verfügung“ kommen. Dann kommen weitere Gerichts- und Anwaltskosten hinzu, so dass Betroffene plötzlich mit Forderungen im vierstelligen Bereich konfrontiert sind.

Stefan Heyne: Kann ich mich darauf verlassen, dass E-Commerce-Spezialisten, wie beispielsweise Trusted Shops oder spezialisierte Anwaltskanzleien die richtigen Hinweise zur Umsetzung des Gesetzes geben?

Thomas Feil: E-Commerce-Spezialisten und spezialisierte Anwaltskanzleien haben die gesetzlichen Anforderungen genau analysiert und können rechtssichere Hinweise geben, wie die Vorschriften im Onlineshop umzusetzen sind.

Stefan Heyne: Ist der 1. August wirklich ein Stichtag oder gibt es eine Übergangsfrist?

Thomas Feil: Der 1. August ist tatsächlich ein Stichtag. Eine Übergangsfrist gab es, diese läuft aber zum 1. August aus. Daher müssen bis Ende Juli alle notwendigen Änderungen im Onlineshop umgesetzt sein.

Stefan Heyne: Wird die Button-Lösung eventuell wieder abgeschafft?

Thomas Feil: Auch wenn es Kritik an der Button-Lösung gibt, es ist nicht damit zu rechnen, dass diese alsbald wieder abgeschafft wird. Die nächste Bundestagswahl steht an. Gesetzesvorhaben, die nicht spätestens bis zum dritten Quartal 2012 als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht sind, werden in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet. So die bisherige Erfahrung.

Stefan Heyne: Werden Musterprozesse die Button-Lösung oder das Gesetz verändern?

Thomas Feil: Änderungen aufgrund von Musterprozessen sind immer möglich. Onlineshop-Betreiber sollten allerdings nicht auf den Ausgang von Musterprozessen spekulieren. Im Zweifel werden Rechtsfragen über mehrere Instanzen zu entscheiden sein. Bis beispielsweise der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil fällt, können durchaus drei bis fünf Jahre ins Land gehen.

Stefan Heyne: Ich verkaufe mit meinem Shop nur B2B. Muss ich die Button-Lösung beachten?

Thomas Feil: Die Button-Lösung richtet sich an Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen. In dem neuen § 312d Abs. 2 heißt es, dass bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die nachfolgenden Regelungen zu beachten sind. Bei reinen B2B-Shops müssen die Regelungen daher nicht beachtet werden. Vorsicht: Wenn eigentlich nur B2B verkauft wird, aber ein Verbraucher im Onlineshop bestellen könnte, müssen die gesetzlichen Vorgaben zur Button-Lösung umgesetzt werden

Stefan Heyne: Was bedeutet es, wenn Verträge rechtlich nicht zu Stande gekommen sind?

Thomas Feil: Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, entfällt der Vergütungsanspruch. Ein Onlineshop-Betreiber erhält im Zweifel seine Ware (wie auch immer diese Ware dann aussehen mag) zurück und muss die bereits eingegangene Vergütung zurückzahlen. Nicht nur in diesem Fall sind Retouren eine ärgerliche Angelegenheit, die Kosten und Mühen verursachen. Außerdem ist die Versendung von Waren ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung ein wettbewerbswidriges Verhalten.

Stefan Heyne: Wer muss beweisen, dass der Verbraucher ausreichend informiert wurde?

Thomas Feil: Der Unternehmer trägt die Beweispflicht dafür, dass der Verbraucher tatsächlich auch die entsprechenden Informationen erhalten hat und dass der Ablauf im Shop (dies gilt auch für eBay, Amazon und die weiteren Plattformen dritter Anbieter) wie gesetzlich vorgegeben gestaltet ist. Wir raten daher dringend dazu, die Abläufe im Rahmen einer zumindest wöchentlichen Routine zu dokumentieren, etwa mit einer Testbestellung, die Sie archivieren. So haben Sie einen Nachweis, falls ein Kunde oder ein Wettbewerber sich mit Ihnen auseinandersetzen möchte.

Zwar ist die wöchentliche Dokumentation nur eine Momentaufnahme, die nicht einen „Beweis“ für den einzelnen Fall einer jeden Bestellung darstellt, jedoch ist dies eine gerade noch zuzumutende Variante, um Indizien zu sammeln, die im Streitfalle vorgelegt werden könnten. So kann ein Gericht davon überzeugt werden, dass die Abläufe zwischenzeitlich nicht anders gewesen sein können.

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Stefan Heyne

Stefan Heyne ist Vorstand der shopware AG. Das Unternehmen ist einer der erfolgreichsten Hersteller von Shopsoftware und bedient heute Onlineshops jeglicher Größe. Mit aktuell mehr als 8000 Kunden und über 300 Vertriebspartner, überzeugt die, durch ein mehrfach prämiertes Produkt, umfassenden Service, maßgeschneiderte Shop-Lösungen und Nähe zum Kunden. Als Aktiengesellschaft ist das Unternehmen zu 100 Prozent inhabergeführt, eigenkapitalfinanziert und gewährleistet somit ein hohes Maß an Flexibilität.

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