Sofern ein Betrieb mehr als fünf volljährige Arbeitnehmer hat, die ständig im Unternehmen beschäftigt sind, kann ein Betriebsrat gegründet werden. Durch ihn sollen die Interessen der Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber vertreten werden. Betriebsratsmitgliedern darf nach § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) nicht ordentlich gekündigt werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz bereits für Bewerber zur Betriebsratswahl gilt, wenn für den Kandidaten ein Wahlvorschlag aufgestellt wurde, der die erforderlichen Stützunterschriften aufweist.
von Sandra Voigt
Ein Arbeitnehmer erhielt vor Ablauf der Probezeit eine Bewertung, die sowohl positiv als auch negativ ausfiel. Laut Betriebsvereinbarung konnte wegen einer negativen Beurteilung eine Weiterbeschäftigung nach Ende der Probezeit ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kündigte dem Angestellten daher ordentlich. Der Beschäftigte hielt die Kündigung aber für unwirksam, da er noch vor Zugang der Kündigung als Bewerber für die Betriebsratswahl aufgestellt worden war und er sein Einverständnis mit der Kandidatur erklärt habe. Auch die notwendige Anzahl der Stützunterschriften habe längst vorgelegen. Die Kündigung sei daher allein wegen seiner Kandidatur ausgesprochen worden.
Das BAG hielt die Kündigung für unwirksam. Da der Beschäftigte zur Zeit der Kündigung bereits Wahlbewerber nach § 15 III 1 KSchG gewesen sei, konnte ihm nicht ordentlich gekündigt werden. Der Sonderkündigungsschutz beginne laut § 15 III KSchG bereits dann, wenn ein Wahlvorstand bestellt wurde und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliege, der die nötige Anzahl an Stützunterschriften anderer Arbeitnehmer des Betriebes nach § 14 IV BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) aufweise – sog. Aufstellung des Wahlvorschlags.
Ab diesem Zeitpunkt wisse ein Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer Betriebsratsmitglied werden könne. Ohne den Sonderkündigungsschutz würde der Arbeitgeber daher einem unliebsamen Angestellten kündigen und so eine Wahl in den Betriebsrat verhindern. Daher sei bereits ein Wahlbewerber genauso schutzwürdig wie ein Betriebsratsmitglied, sofern genügend Stützunterschriften vorliegen, die eine Wahl zumindest möglich erscheinen lassen.
(BAG, Urteil v. 07.07.2011, Az.: 2 AZR 377/10)
(Bild: © Eva Kahlmann – Fotolia.de)
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