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Ausgeschiedener Gesellschafter einer GbR haftetBei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) haften die Gesellschafter für vertragliche und außervertragliche Ansprüche auch mit ihrem Privatvermögen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Gesellschafter für nach seinem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten auch dann haftet, wenn er weiterhin als Gesellschafter auftritt und Dritte daher auf seine Gesellschafterstellung vertrauen.

von Sandra Voigt

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GbR mit einem Mann einen Vertrag über die Verwaltung eines vermieteten Wohnhauses geschlossen. Als Vergütung wurde der GbR mittels Dauerauftrag monatlich ein bestimmter Betrag überwiesen. Dennoch erhielt der Hauseigentümer nach zwei Jahren zwei Rechnungen, nach denen die GbR erneut eine Vergütung für die geleistete Tätigkeit verlangte.

Der Mann zahlte den Betrag zunächst, verlangte ihn jedoch später gerichtlich von einer Gesellschafterin der GbR zurück. Die war nach Abschluss des Verwaltervertrages, aber noch vor Stellung der Rechnungen bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden, hatte das dem Hauseigentümer aber nicht mitgeteilt. Außerdem wurde sie weiterhin auf dem Briefkopf als Gesellschafterin genannt.

Der BGH bejahte eine Haftung der Frau als Scheingesellschafterin der GbR. Da dem Hauseigentümer ihr Ausscheiden nicht mitgeteilt worden war, die Frau aber weiterhin als Gesellschafterin auftrat, indem sie beispielsweise auf dem Briefkopf genannt wurde, durfte er davon ausgehen, dass sie für Verbindlichkeiten der GbR haftet. Die Frau hätte nach ihrem Ausscheiden vielmehr dafür sorgen müssen, dass das Vertrauen in ihre Gesellschafterstellung endgültig zerstört wird, indem sie z. B. den Geschäftspartner vom Ausscheiden informiert.

Eine Altverbindlichkeit lag aber nicht vor, sodass eine Haftung nach § 736 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i. V. m. § 160 HGB verneint wurde. Immerhin war im Verwaltervertrag keine doppelte Zahlungspflicht vereinbart worden. Damit müsse die Frau nicht für die falsche Rechnungstellung nach ihrem Ausscheiden einstehen. (BGH, Urteil v. 17.01.2012, Az.: II ZR 197/10)
(Bild: © shoot4u – Fotolia.de)

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