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In den letzten Jahren ist die ständige Erreichbarkeit in der Arbeitswelt eine Selbstverständlichkeit geworden. Insbesondere von Führungskräften werden schnelle Antworten erwartet – auch nach dem offiziellen Arbeitsende oder am Wochenende. Möglich macht dies die völlig neue Generation der Smartphones.

Die Nutzung eines Blackberry oder iPhone ist inzwischen selbstverständlich und viele Arbeitnehmer erwarten sogar, dass ihnen die neuesten technischen Geräte vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Dies führt in der Praxis dazu, dass Arbeitszeit und Freizeit immer weniger klar zu trennen sind und weitreichende persönliche, aber auch arbeitsrechtliche Konsequenzen häufig ignoriert werden.

E-Mails abrufen nach der Arbeitszeit

So besteht etwa Rufbereitschaft, wenn der Vorgesetzte zum Beispiel die Anweisung gibt, eingehende E-Mails auch außerhalb der Arbeitszeit unverzüglich zu beantworten. Soweit der Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeiten aktiv E-Mails bearbeitet und beantwortet, entsteht Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die jeweilige Arbeitszeit ist prinzipiell auch zu vergüten, so jedenfalls die Theorie. Die Praxis spricht eine andere Sprache: Rufbereitschaft und Mehrarbeit gelten heutzutage als normal, Ansprüche wegen Mehrarbeitsvergütung werden in diesem Zusammenhang so gut wie nie geltend gemacht.

Smartphones als technische Überwachungseinrichtungen

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind durch die Nutzung mobiler Endgeräte gleich mehrfach betroffen. So hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG über die Lage der Arbeitszeit mitzubestimmen. Dies gilt für die Anordnung von Rufbereitschaft oder die Anordnung von Überstunden, die durch die angeordnete Smartphone-Nutzung nach Feierabend ausgelöst werden kann. Sie ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Da es sich bei Smartphones um technische Überwachungseinrichtungen handelt, welche die Bearbeitung von E-Mails und die Nutzung des Internet ermöglichen, besteht auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Betriebsräte machen selten vom Mitbestimmungsrecht Gebrauch

Vielen Betriebsräten ist gar nicht bewusst, dass sie schon beim Einsatz von Smartphones mitzubestimmen haben. Bei der Einführung der modernen Mobiltelefone machen Betriebsräte selten von ihrem Mitbestimmungsrecht Gebrauch. Daher sorgte der Betriebsrat des Automobilkonzerns Volkswagen für Aufsehen, als er im Konzern eine Betriebsvereinbarung für bestimmte Arbeitnehmergruppen durchsetzte. Künftig wird bei den Firmen-Blackberrys nach Feierabend die E-Mail-Funktion abgeschaltet.

Technisch wird die Vereinbarung so umgesetzt, dass der Serverbetrieb 30 Minuten nach Ende der Gleitzeit eingestellt und erst 30 Minuten vor Beginn des nächsten Arbeitstages wieder gestartet wird. Das Beispiel zeigt, dass sich Betriebsräte durchaus konstruktiv und zum Wohle der Belegschaft mit dem Thema Smartphone auseinandersetzen können.

Fazit: Vom Initiativrecht sollte Gebrauch gemacht werden

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Diskussion um Stress am Arbeitsplatz und Burnout aufgrund ständiger Erreich- und Verfügbarkeit sowie dem Vorliegen diverser Mitbestimmungstatbestände sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, ob und inwieweit Regelungen für die Nutzung von Smartphones aufzustellen sind und Betriebsräte von ihrem Initiativrecht Gebrauch machen.

(Bild: © Kelvin Lung – Fotolia.de)

Dr. Thomas Koeppen

LL.M., Pflüger Rechtsanwälte GmbH. Weitere Informationen unter: www.k44.de.

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