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Nicht jede Dienstleistung ist über das Jahr hinweg gleichmäßig begehrt. So wird beispielsweise ein Freibad wohl nur im Sommer besucht. Für die Angestellten ergibt sich dann allerdings das Problem, dass sie in der Nebensaison entweder gar kein Geld oder erheblich weniger als in der Hochsaison verdienen. Viele Arbeitgeber zahlen deshalb jeden Monat dasselbe Gehalt, lassen die in der besucherarmen Saison angesammelten Minusstunden in der Hochsaison aber wieder abarbeiten.

von Sandra Voigt

Die in einem Freibad tätigen Mitarbeiter mussten laut Arbeitsvertrag 40 Stunden in der Woche arbeiten und erhielten dafür ein festes Gehalt. Der Arbeitgeber bediente sich eines Entlohnungssystems, nach dem die Angestellten auch dann das vereinbarte Gehalt erhielten, wenn sie in den besucherarmen Zeiten keine 40 Stunden in der Woche arbeiten konnten. Dafür wurden die angesammelten Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto vermerkt und mussten in der Hochsaison wieder abgearbeitet werden. Als eine Mitarbeiterin vor der nahenden Hochsaison kündigte, zog der Arbeitgeber einen Teil des Gehalts für die Minusstunden ab. Die Frau klagte daraufhin auf Zahlung des Gesamtlohns.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz sprach der Frau das begehrte Gehalt zu. Denn laut Arbeitsvertrag hat sie einen Anspruch darauf, 40 Stunden in der Woche beschäftigt zu werden und das vereinbarte Gehalt dafür zu erhalten. Ist der Chef für die Arbeitszuweisung und -einteilung selbst verantwortlich und kann er seine Mitarbeiter nicht im vertraglichen Umfang einsetzen, ist das sein eigenes Risiko, das er nicht auf den Angestellten abwälzen darf. Daher kann dieser nach § 615 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die volle Vergütung verlangen, ohne zur Verringerung der Minusstunden verpflichtet zu sein.

Außerdem haben die Parteien es unterlassen, eine wirksame Vereinbarung über die Erstellung eines Arbeitszeitkontos zu treffen, was aber nötig gewesen wäre, um den Mitarbeitern auch die negativen Folgen des Kontos vor Augen zu führen. Somit war die Verrechnung der Minusstunden unzulässig.

(LAG Mainz, Urteil v. 15.11.2011, Az.: 3 Sa 493/11)

(Bild: © Baltazar – Fotolia.de)

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