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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.

Anwendung findet es unter anderem auf Benachteiligungen bei Bewerbungs-verfahren. Bei Verstößen droht dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch des Benachteiligten. Wäre der Kandidat auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so beträgt dieser maximal drei Monatsgehälter. Der Anspruch muss allerdings, sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung oder sonstiger Kenntnis von der Benachteiligung gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Sonst entfällt er ersatzlos.

von Christian Günther

Das zeigt folgender Fall: Ein schwerbehinderter Lehrer, der sich vergebens um eine Unterrichtsstelle in einem Jugendgefängnis beworben hatte, forderte deshalb Entschädigung vom stellenausschreibenden Bundesland Saarland. Allerdings machte er den Anspruch einen Tag nach Ablauf der 2-Monats-Frist geltend. Er berief sich darauf, dass das Land weder die Arbeitsagentur noch die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig über die freiwerdende Stelle informiert hätte. Außerdem sehe der Tarifvertrag eine 6-Monats-Frist für die Anspruchsgeltendmachung der Beschäftigten vor. Die fehlende Einladung zum Vorstellungsgespräch zeige zusätzlich die Benachteiligung auf und habe sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die vom Kläger vorgetragenen Umstände nichts an der anspruchsausschließenden Frist ändern. Die fehlenden Mitteilungen seien dafür nicht relevant. Der Tarifvertrag beziehe sich eindeutig auf Beschäftigte, also bereits eingestellte Personen. Bezüglich der Einladung zum Vorstellungsgespräch hätte es mehrere objektiv gleich geeignete Bewerber geben müssen. Da eine Mitbewerberin jedoch besser qualifiziert war, habe die unterlassene Einladung keine Benachteiligung dargestellt. Im Übrigen liege auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da kein schwerwiegend benachteiligendes und schuldhaftes Handeln des Arbeitgebers zu erkennen sei.

(BAG, Urteil v. 15.03.2012, Az.: 8 AZR 160/11)

(Bild: © webdata – Fotolia.de)

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