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Die aktuelle Krise zeigt, wie schnell man unerwartet – und größtenteils unverschuldet – in eine finanzielle Schieflage geraten kann. Das gilt für Unternehmen ebenso wie für Selbständige und Privatpersonen.

Da viele Experten mit einer Insolvenzwelle rechnen, ist es eine gute Nachricht, dass die Bundesregierung das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ auf den Weg gebracht hat. Die Dauer von Insolvenzverfahren soll laut Gesetzentwurf nur noch maximal drei statt sechs Jahre betragen. Dadurch soll Schuldnern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht werden.

Vorzeitige Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 in nationales Recht

Auch ohne Coronakrise hätte für redliche, unternehmerisch tätige Schuldner ab dem 17. Juli 2021 ein Insolvenzverfahren höchstens drei Jahre gedauert.

Eine entsprechende EU-Richtlinie besagt, dass alle Mitgliedsländer diese Entschuldungsfrist bis dahin im nationalen Recht verankert haben müssen. Deutschland hat die aktuellen wirtschaftlichen Verwerfungen zum Anlass genommen, dieser EU-Richtlinie im Rahmen des „Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets“ deutlich früher zu folgen.

Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, dennoch gilt es als sicher, dass die Neuregelung, zumindest was die kürzere Dauer betrifft, rückwirkend für alle Insolvenzanträge gilt, die ab dem 1. Oktober 2020 eingereicht wurden.

Für Insolvenverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden, kommt eine Übergangsregelung zum Tragen. Das Restschuldbefreiungsverfahren verkürzt sich um die Zeit, die vom Inkrafttreten der EU-Richtlinie (16. Juli 2019) bis zur Antragstellung vergangen ist. Wenn der Insolvenzantrag beispielsweise zwischen dem 17. Juni 2020 und dem 16. Juli 2020 gestellt wurde, dauert die Insolvenz maximal fünf Jahre.

Ausweitung der Verkürzung auf Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schlägt im Gesetzentwurf vor, dass auch Insolvenzverfahren für Privatpersonen zukünftig ebenfalls nur noch drei Jahre dauern sollen – unabhängig von der Höhe der Rückzahlungen.

Eine Verkürzung von sechs auf drei Jahre war bislang nur möglich, wenn 35 Prozent der Schuldensumme und die gesamten Verfahrenskosten beglichen werden konnten. Diese Hürde schafften in den letzten Jahren aber lediglich circa 2 Prozent aller Insolvenzler. Auch eine Verkürzung auf fünf Jahre, ausgelöst durch die Zahlung der Verfahrenskosten, gelang nur 10 Prozent der Betroffenen.

Mit dem Vorschlag kürzerer Insolvenzverfahren für private Verbraucher geht der Gesetzgeber über das von der EU vorgeschlagene Maß hinaus. Das ist jedoch sinnvoll, da man in den nächsten Monaten auch bei den Verbraucherinsolvenzen mit stetig steigenden Zahlen rechnet. Würde man die aktuelle Rechtslage beibehalten, würden Schuldner sehr lange auf der Nachfrageseite ausfallen, was der Volkswirtschaft schadet. Außerdem muss man bedenken, dass längere Insolvenzverfahren für einen höheren und teilweise unverhältnismäßigen Aufwand bei allen Beteiligten sorgen.

EXTRA: Coronavirus-Krise: Wann muss ich Insolvenz anmelden? [+Checkliste]

Verkürzung wohl sicher – Diskussionen um Details

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wurde bei der Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 30. September 2020 von allen geladenen Sachverständigen begrüßt.

Kritik entflammt sich besonders an drei Positionen des Regierungsentwurfs:

  • Unterschiedliche Behandlung von Unternehmern und Verbrauchern: Für Privatpersonen soll die Verkürzung zunächst bis zum 30. Juni 2025 gelten und dann evaluiert werden. Bei Unternehmern gibt es diese Einschränkung nicht. Das ist nicht nachvollziehbar, so dass die Sachverständigen dafür sind, diese Befristung zu kippen.
  • Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien (z.B. Schufa): Laut Gesetzentwurf soll an der Speicherfrist von drei Jahren nach der Restschuldbefreiung festgehalten werden. Diese Daten erschweren u.a. die Aufnahme von Krediten. Die Sachverständigen plädieren für eine Frist von einem Jahr, da nur so der finanzielle Neuanfang schnell(er) gelingen kann.
  • Versagung der Restschuldbefreiung durch unangemessene neue Schulden in der Wohlverhaltensphase: Hier wird einerseits die schwierige Definition des Begriffs „unangemessen“ kritisiert, andererseits die Tatsache, dass Insolvenzgerichte dieses Vergehen aktiv prüfen sollen. Das würde zu einer Mehrarbeit führen, die kaum zu bewerkstelligen wäre.

Darüber schlagen viele Experten vor, die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Fortsetzung der Selbständigkeit während der Insolvenz zu erleichtern.

Wichtiger Hinweis: Die endgültige Fassung des Gesetzes wird mit Spannung für November bzw. Dezember 2020 erwartet. Schuldnern, die ein verkürztes Insolvenzverfahren anstreben, wird empfohlen, mit ihrem Insolvenzantrag noch etwas zu warten.

Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten.

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One Comment

  • Cengiz sagt:

    Ungerecht 2017 Insolvenz
    Muss 6 Jahre warten bis 2023.
    Bin auch von den Pandemien betroffen.
    Die Menschen die 2020 Insolvenz beantragen sind auch 2023 Fertig.

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