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In Deutschland gelten mittlerweile weitgehende Beschränkungen für das öffentliche Leben. Hält der Lockdown länger an oder wird dieser sogar noch verschärft, wird eine große Pleitewelle erwartet. Die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland, sowie in anderen Ländern stellt die Staaten vor globale wirtschaftliche Herausforderungen, die es so noch nie zuvor gegeben hat. Ausnahmen gibt es keine, denn betroffen sind sowohl die Industrie, als auch das Handwerk, der Handel und das Gewerbe. Die gute Nachricht:

In vielen Fällen müssen Unternehmen vorerst keine Insolvenz anmelden.

Denn durch das Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG) entfällt die Pflicht der Insolvenzanmeldung mindestens bis zum 30. September 2020. Sollte sich die Lage nicht bessern, so besteht die Option, die Aussetzung bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Auch wird das Recht der Gläubiger, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, über einen dreimonatigen Übergangszeitraum eingeschränkt. War das Unternehmen am 31.12.2019 liquide, so kann man davon ausgehen, dass die Insolvenzreife mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängt.

Checkliste: Insolvenzrecht während Corona

Am 25. März 2020 hat der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ verabschiedet. Das Gesetz wurde am 27. März 2020 auch vom Bundesrat beschlossen und trat (teilweise) rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Damit einher gehen folgende gesetzliche Erleichterungen, die wir für dich in Kürze zusammengefasst haben:

  • Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 eingeschränkt
  • Haftungsbewährte Zahlungsverbote von Geschäftsführern werden vorübergehend eingeschränkt
  • Neue Finanzierungen werden vorübergehend erleichtert
  • Vorübergehende Einschränkung der Anfechtungsrechte im Insolvenzverfahren

Nähere Informationen dazu findest du auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

EXTRA: Schutz durch die Versicherung bei Ausfällen durch Corona

Schutz und Unterstützung für Unternehmen

Unter anderem wird es direkte Zuschüsse beziehungsweise Steuervorteile geben, kurzfristige Exportkreditversicherungen, Zinszuschüsse und Hilfe in Form von fördernde Garantien für Bankdarlehen. Die Regelung gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife keine Folge des Coronavirus ist. Somit hat das Unternehmen keinen Anspruch auf Schutz und Unterstützung.

Kommt es zur Insolvenz, so muss das Unternehmen nachweisen, dass es sich nicht der Insolvenzverschleppung schuldig gemacht hat. Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollte die Geschäftsleitung die Entwicklung der Liquidität genau dokumentieren. So kann im Zweifelsfall bewiesen werden, dass die Corona-Krise verantwortlich für die Insolvenz war und es keinem Insolvenzantrag zum entsprechenden Zeitpunkt bedarf.

Geschäftsführerhaftung

Wie bereits erwähnt ist es wichtiger denn je, als Geschäftsleitung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens frühzeitig und fortlaufend zu kontrollieren beziehungsweise zu dokumentieren und sich über die Vermögens- und die Liquiditätslage zu informieren. Du musst eventuell beweisen können, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gegeben waren und auch der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde.

Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zur Insolvenz und die Dokumentation fehlt, so drohen enorme straf- und zivilrechtliche Haftungsrisiken.

Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass trotz des Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz während der Pandemie keine anderen gesetzlichen Verpflichtungen (zum Beispiel steuerlichen Pflichten) missachtet werden, zumal auch dies zu einer straf- oder zivilrechtlichen Haftung führen kann.

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