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Als selbstständige Person bist du dein eigener Chef. Jetzt denkst du dir vielleicht: „FreiberuflerInnen sind doch ebenfalls selbstständig tätig?“ Auch das ist vollkommen richtig, denn FreiberuflerInnen sind eine Untergruppe der Selbstständigen. Doch ab wann gehört jemand zu den freien Berufen? Diese Entscheidung ist nicht immer ganz einfach. Im Einkommenssteuergesetz findet sich folgende Definition:

„Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit.“

Einfacher ausgedrückt: FreiberuflerInnen sind gemäß ihrer Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig und dienen der Allgemeinheit. Die Definition ist dir immer noch nicht so ganz klar? Kein Problem. Im Artikel erklären wir dir, inwiefern sich Selbstständigkeit und Freiberuflichkeit voneinander unterscheiden.

Definition: Was ist eine Freiberuflerin/ ein Freiberufler?

FreiberuflerInnen sind selbstständig tätige UnternehmerInnen, die eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben. Laut § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz zählen folgende so genannte Katalogberufe zu den freien Berufen:

  • Selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
  • Pfleger, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
  • Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten
  • Handelschemiker
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten
  • Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten
  • Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
  • Lotsen und „ähnlicher Berufe“

Für viele der oben genannten Tätigkeiten ist eine entsprechende Ausbildung zwingend notwendig, um den Job überhaupt ausüben zu dürfen. JournalistInnen und ÜbersetzerInnen bspws. bilden die Ausnahme: Beide Berufsgruppen können auch ohne spezielle Ausbildung FreiberuflerInnen werden, sofern sie entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und in der jeweiligen Sparte tätig sind. Alle nicht gelisteten Berufe gelten demnach als gewerbliche Berufe.

Unterschied: Selbstständig vs. freiberuflich

Selbstständige stehen nicht in einem klassischen Angestelltenverhältnis und sind ihr „eigener Chef“. Selbstständige Personen sind häufig Gewerbetreibende oder FreiberuflerInnen. Wie du siehst, haben FreiberuflerInnen ebenfalls die volle fachliche Entscheidungsgewalt. Es gibt jedoch ein paar Unterschiede. So wird etwa das Einkommen von FreiberuflerInnen als Honorar bezeichnet. Das Honorar richtet sich nach den Gebührenordnungen der jeweiligen Berufsgruppe. Doch es gibt noch weitere Unterschiede, die nicht nur für dich, sondern vor allem für das Finanzamt bzw. das Gewerbeamt wichtig sind.

Steuerliche Unterschiede

Selbstständigkeit und Freiberuflichkeit unterschieden sich insbesondere in Bezug auf Steuern:

  • Selbstständige müssen sich bei der Gewerbeaufsicht registrieren lassen.
  • Gewerbliche Selbstständige müssen eine Gewerbesteuer entrichten.
  • Buchführung ist für Selbstständige verpflichtend.
  • Selbstständige müssen in der Regel Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) werden.

Die freiberufliche Selbstständigkeit bietet einige Vorteile gegenüber einer selbstständigen (Gewerbe-) Tätigkeit:

  • FreiberuflerInnen sind von der Gewerbesteuer befreit.
  • Für FreiberuflerInnen ist die Mitgliedschaft in der IHK oder Handwerkskammer freiwillig.
  • FreiberuflerInnen müssen lediglich ihre freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anmelden und eine so genannte Einnahme-Überschuss-Rechnung als Steuererklärung einreichen.
  • FreiberuflerInnen dürfen die Umsatzsteuer mit der Vorsteuer verrechnen.

EXTRA: An diese Steuern musst du schon bei der Gründung denken!

Das Finanzamt entscheidet

Ob man als FreiberuflerIn oder Selbständige bzw. Selbstständiger zählt, entscheidet immer das Finanzamt. Bist du der Meinung, dass du in einem der Katalogberufe tätig bist, solltest du dich innerhalb von vier Wochen ab Beginn deiner selbstständigen Tätigkeit bei deinem zuständigen Finanzamt als FreiberuflerIn anmelden. Doch Vorsicht:

Wirst du nachträglich als Gewerbetreibende bzw. Gebwerbetreibender eingestuft, musst du die Gewerbesteuer für die vergangenen Jahre rückwirkend entrichten.

Das liegt daran, dass die Tätigkeit erst bei einer Betriebsprüfung eingeordnet wird – bis es soweit ist, kann das unter Umständen ein paar Jahre dauern. Wenn du auf der sicheren Seite sein möchtest, ob deine Einstufung korrekt ist, solltest du gleich zu Beginn deiner Selbstständigkeit bei dem zuständigen Finanzamt genauer nachhaken.

Tamara Todorovic

Tamara Todorovic studierte Germanistik und English and American Studies. Von 2019-2021 absolvierte sie ihr Volontariat bei unternehmer.de. Tamara schrieb u.a. zu den Themen Psychologie, Management und Social Media. Außerdem war sie für den Ausbau des Video-Marketings sowie diverse SEO-Maßnahmen zuständig.

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