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Neue Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums erweitert Wahl der Aufteilungsmaßstäbe

Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren vielfach mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs befasst. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) setzt diese nun um und ergänzt mit dem geänderten Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) weitere Aufteilungsschlüssel.

Das ist für Dich als Unternehmerin/Unternehmer wichtig:

Hintergrund

Wird ein gemischt genutztes Grundstück des Unternehmensvermögens sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, müssen die Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufgeteilt werden (§ 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG)).

Hierbei erfolgt zunächst eine Differenzierung, wie Fabienne Becker, Rechtsanwältin bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft LKC Grünwald, Mitglied im globalen HLB-Netzwerk, erklärt:

„Bei Eingangsleistungen ist grundsätzlich eine Unterscheidung zu treffen, ob es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt, oder ob die Leistung der Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Grundstücks dient.“

Eingangsleistungen, die der Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung dienen, sind zunächst einem Gebäudeteil zuzuordnen. Erst wenn diese Zuordnung nicht möglich ist, erfolgt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge („Zuordnung vor Aufteilung“). Bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgt direkt eine einheitliche Aufteilung der Vorsteuerbeträge. Diese Punkte entsprechen auch der bisherigen Verwaltungsauffassung.

Aufteilungsmaßstäbe

Als Aufteilungsschlüssel kommt grundsätzlich und vorrangig ein objektbezogener Flächenschlüssel in Betracht. Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, welche Flächen für die Berechnung zu berücksichtigen sind (so gehört ein Treppenhaus, das die Wohn- und Gewerbeetagen miteinander verbindet, nicht dazu) und welches Verfahren der Flächenberechnung für die Berechnung verwendet werden darf, beispielsweise nach DIN 277 oder nach der Wohnflächenverordnung.

Ein objektbezogener Umsatzschlüssel kommt dagegen nur nachrangig in Betracht. Dieser findet Anwendung, wenn es erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räumlichkeiten gibt.

„In der Praxis tritt dieser Fall allerdings häufig ein, wenn es um die Differenzierung zwischen luxuriösen und schlicht ausgebauten Räumen geht“

, so Fabienne Becker. Hier komme es zur Anwendung des objektbezogenen Umsatzschlüssels.

„Hierbei ist zwingend eine Dokumentation zu führen, die die Unterschiede in der Ausstattung untermauert, um Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden“

, empfiehlt die Rechtsanwältin.

Ein unternehmenseinheitlicher Gesamtumsatzschlüssel soll nur noch in Ausnahmefällen Anwendung finden. Etwa wenn ein Verwaltungsgebäude sowohl Wohn- als auch Gewerbeimmobilien des gesamten Unternehmens verwaltet. Neben den aufgeführten Aufteilungsschlüsseln sollen auch andere Aufteilungsmaßstäbe in Betracht kommen wie die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem umbauten Raum oder eine Aufteilung nach
Nutzungszeiten (beispielsweise bei einer Schulsporthalle).

Sollten mehrere Aufteilungsmaßstäbe präziser sein als der vorrangig anzuwendende objektbezogene Flächenschlüssel, kann die Unternehmerin oder der Unternehmer den Aufteilungsschlüssel wählen.

„Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums findet für alle offenen Fälle
Anwendung“

, so Fabienne Becker.

„Es wird nicht beanstandet, wenn Unternehmer/innen vor der Veröffentlichung dieses Schreibens zulässigerweise eine direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen in der bisherigen Fassung vorgenommen haben.“

Fabienne Becker

Fabienne Becker ist Rechtsanwältin bei der LKC Grünwald GmbH & Co.KG. Die LKCGruppe berät an 30 Standorten in Deutschland in allen Fragen der Wirtschaftsprüfung sowie der Steuer- und Rechtsberatung. Mehr als 600 Mitarbeiter, davon über 100 Berufsträger, bieten Full-Service für Unternehmer, Unternehmen, Freiberufler, aber auch für Stiftungen, Vereine und Kommunen an.

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