Dem Schutz der eigenen Produkte vor Plagiaten und Produktpiraterie kommt im Wettbewerb immer größere Bedeutung zu. Verbraucher vertrauen darauf, dass Produkte einer gewissen Marke von einem bestimmten Unternehmen stammen und einen gleich bleibenden Qualitätsstandard aufweisen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten häufen sich aber Fälle, in denen Wettbewerber fremde Kennzeichen missbrauchen, um den Ruf des dahinter stehenden Unternehmens auszubeuten.
Für den Unternehmer ist es daher wichtig, seine Produktbezeichnungen vor Nachahmung zu schützen. Einen solchen Schutz bietet in erster Linie die Eintragung einer Marke. Die eingetragene Marke verschafft dem Markeninhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und stellt somit ein effektives Instrument dar, um den Wert der eigenen Marke zu erhalten und Wettbewerber an der Rufausbeutung zu hindern.
Folgende Fragen sollte sich der Unternehmer vor der Markenanmeldung stellen?
1. Welche Marke soll angemeldet werden?
Zunächst sind Marketingaspekte zu beachten. Die Marke sollte eingängig und verständlich sein. Sie muss derart beschaffen sein, dass der Verbraucher sich an sie erinnert und sie mit dem Produkt assoziiert. Kurze prägnante Marken sind längeren unverständlichen Marken vorzuziehen. Als positive Beispiele können unter anderem die eingetragenen Marken „Lego®“, „Coca Cola®“, „Tempo®“ oder „Haribo®“ genannt werden.
Des Weiteren gibt es bei der Auswahl der Marke juristische Fallstricke zu beachten. Die wohl wichtigste Einschränkung ist, dass die Marke keinen beschreibenden Charakter haben darf und unterscheidungskräftig sein muss. Sie darf sich zum Beispiel nicht in einer Beschreibung des Produktes erschöpfen. Unzulässig wäre demnach zum Beispiel die Marke „grüner Apfel“ für Obst. Ebenfalls unzulässig wäre die Marke „geschmackvoll Essen“ für eine Dienstleistung im Gastronomiebereich. Schließlich sind auch bloße Gattungsbezeichnungen wie „Mineralwasser“ für Getränke nicht eintragungsfähig.
2. Wo soll die Marke angemeldet werden?
Der Unternehmer muss sich im Vorfeld darüber klar werden, ob er eine deutsche eine europäische oder eine internationale Marke benötigt. Ist das Unternehmen ausschließlich im Inland tätig, genügt eine deutsche Marke. Abzuraten ist von der häufig ausgeübten Praxis, generell eine EU-Marke zu beantragen, weil darin auch der Schutz für Deutschland enthalten sei. Diese Argumentation mag zwar oberflächlich betrachtet zutreffen, sie verkennt jedoch, dass man bei einer EU-Marke auch EU-weit mit Angriffen auf die Marke rechnen muss. So kann beispielsweise ein Unternehmen in Spanien die EU-Marke angreifen, wenn die Marke in Spanien bereits existiert oder dort ein Schutzhindernis vorliegt.
3. Für was soll die Marke angemeldet werden?
Eine Markenanmeldung muss stets bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungsklassen enthalten. Die Einteilung in diese Klassen ist deshalb besonders wichtig, weil nur für die eingetragenen Klassen auch Markenschutz besteht. Ist beispielsweise eine Marke nur für die Warenklasse 6 „Unedle Metalle und deren Legierungen“ eingetragen, so genießt sie auch nur für diese Klasse Schutz. Benutzt ein Dritter nun die Marke für die Klasse 13 „Schusswaffen“, kann der Markeninhaber hiergegen nicht vorgehen. Auf das Erstellen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist deswegen größte Sorgfalt zu verwenden.
4. Wie verläuft das Eintragungsverfahren?
Zunächst sollte eine Markenrecherche erfolgen. Diese Recherche trägt dem Umstand Rechnung, dass die potenzielle Marke bereits in identischer oder ähnlicher Form von einem Dritten angemeldet worden sein könnte und dadurch Verwechslungsgefahr besteht. Ist dies der Fall, könnte der Dritte mittels Widerspruchs oder Löschungsklage gegen die jüngere Marke vorgehen.
Hierbei ist zu beachten, dass die Verwechslungsgefahr nicht nur durch die ähnliche Schreibweise, sondern auch durch den ähnlichen Klang der Marken entstehen kann. So würde zum Beispiel die Marke „Coca Cola®“ auch mit den Marken „Koka Kola“, „Cocacola“, „Coco Kola“ usw. kollidieren.
Nach Abschluss der Recherche kann die Marke angemeldet werden. Die jeweiligen Markenämter halten die notwendigen Anmeldeformulare online zum Abruf bereit. Das Formular muss zumindest Angaben über den Anmelder, die Wiedergabe der Marke sowie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten.
Im Anschluss an die Anmeldung prüft das Amt, ob die Marke schutzfähig ist. Insbesondere wird überprüft, ob die Marke beschreibenden Charakter hat oder nicht hinreichend unterscheidungskräftig ist. Das Markenamt prüft hingegen nicht von Amts wegen, ob die angemeldete Marke mit anderen Marken kollidiert. Dieses Risiko trägt allein der Anmelder, was die Notwendigkeit einer Markenrecherche noch einmal unterstreicht.
Liegen keine Schutzhindernisse vor, trägt das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) die Marke ein und veröffentlicht diese im elektronischen Markenblatt. Der Anmelder erhält eine Urkunde über die Eintragung und kann von diesem Zeitpunkt an aus seiner Marke vorgehen.
Die Unternehmer.de-Leserfrage:
Haben Sie bereits eine Marke angemeldet? Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?
(Bild: © drizzd– fotalia.com)
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