Eingelaufene Hemden, verwaschene Blusen, verfilzte Pullover oder verschwundene Sakkos – nicht immer bekommt man seine Wäsche wohlbehalten aus der Reinigung zurück. Und dann ist der Ärger zuweilen groß, wenn es ausgerechnet das beste oder teuerste Stück getroffen hat. Ob Haute Couture oder Billig-T-Shirt, viele Textilien landen nach der Reinigung auf dem Richtertisch. Kann man von der Textilreinigung in diesen Fällen Schadensersatz verlangen, welche Fristen müssen beachtet werden und wie reagiert man, wenn die Reinigung die Reklamation nicht anerkennt? Diese und viele weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet die Redaktion von anwalt.de.
Textilreinigungsvertrag
Wer seine Kleidung bei der Reinigung abgibt, schließt mit dem Reinigungsunternehmen einen Werkvertrag, der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche begründen kann. Der Reinigungsbetrieb ist zu einer sachgerechten, schonenden Textilreinigung verpflichtet.
Entstehen Schäden, weil das Kleidungsstück nicht fachgerecht behandelt wurde, haftet die Reinigung. Hier hat der Kunde zu beweisen, dass das Stück vor der Reinigung unversehrt war. Aber für Schäden, die auf die Beschaffenheit des Kleidungsstücks zurückzuführen sind, etwa bei ausgeleiertem Gewebe oder strapazierten Nähten, haftet die Reinigung nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allerdings sind die Gerichte weitgehend der Meinung, dass sich die chemischen Reinigungen in ihren AGB von ihrer Haftung freistellen oder Schadensersatz betragsmäßig begrenzen dürfen. Denn es werden in einer Reinigung täglich so viele Kleidungsstücke abgegeben, dass es sehr schwierig ist, immer die richtige Reinigungsmethode zu finden. Würde die Reinigung für jede Beschädigung, besonders bei sehr teurer Ware, unbegrenzt haften, könnte sie ihre Leistungen nicht mehr zu dem günstigen Preis anbieten.
Damit die AGB Bestandteil des Reinigungsvertrages werden, müssen sie vom Kunden zur Kenntnis genommen werden können. In den meisten Reinigungen hängen die AGB deutlich sichtbar in unmittelbarer Nähe der Ladentheke. Nur was man dort auf den ersten Blick deutlich lesen kann, wird Vertragsbestandteil. Sind die AGB nicht wirksamer Vertragsbestandteil oder einzelne Klauseln unzulässig, kann der Verbraucher die für ihn günstigste Regelung beanspruchen.
Haftungsbeschränkung
Für den Verlust von Textilien haftet die Reinigung unbegrenzt in Höhe des Zeitwerts. Bei Beschädigungen hingegen gilt das nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für alle anderen Fälle, also bei leichter Fahrlässigkeit, besteht meistens eine Klausel in den AGB, die den Schadensersatz auf das Fünfzehnfache des Reinigungspreises begrenzt. Eine generelle Haftungsbeschränkung auf das Fünfzehnfache des Bearbeitungspreises ist jedoch unzulässig, jedenfalls wenn der Kunde Verbraucher ist.
Das hat beispielsweise das Amtsgericht Düsseldorf bei einem Rechtsstreit um eine Hose entschieden, die beim Bügeln beschädigt worden war. Hier erachtete das Gericht den bloßen AGB-Hinweis, dass sich der Kunde bei besonders hochwertigen Waren durch den Abschluss einer Zusatzversicherung absichern kann, als nicht ausreichend. Sie gaben der Schadensersatzklage des Kunden statt, weil die Reinigung nicht nachweisen konnte, dass im Laden auch tatsächlich eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen werden konnte, etwa über einen entsprechend höheren Sonderpreis (Urteil v. 21.11.1988, Az.: 53 C 485/88).
Warenbegutachtung
Bei der Abgabe der Kleidung muss der Reinigungsmitarbeiter eine sog. gewissenhafte Warenbegutachtung vornehmen und die textile Beschaffenheit der Ware prüfen. Ist das Stück mit einem Pflegehinweis versehen, darf sich die Reinigung darauf verlassen. Ist aber kein Pflegehinweis und keine Textilkennzeichnung am Reinigungsstück angebracht, muss der Angestellte der Reinigung den Kunden auf mögliche Schäden ausdrücklich hinweisen.
Das gilt vor allem, wenn die Textilien eventuell aus Fasern bestehen, die besonders vorsichtig gereinigt werden müssen. Hier darf die Reinigung nicht einfach eine normale Reinigung durchführen, ohne den Kunden auf eventuelle Schäden hinzuweisen (Landgericht Freiburg, Urteil v. 21.08.1986, Az.: 3 S 86/86). Besteht der Kunde trotz des ausdrücklichen Hinweises auf der Reinigung, muss er selbst das Risiko tragen, wenn das Textil beschädigt wird.
Verlust des Kleidungsstücks
Geht die Kleidung im Reinigungsbetrieb verloren und lassen sich die Ursachen nicht mehr aufklären, ist regelmäßig von grober Fahrlässigkeit des Reinigungsunternehmens auszugehen. Und bei grober Fahrlässigkeit kann sich die Reinigung nicht ihrer Haftung durch AGB-Regeln entziehen und sie auf das 15-fache des Reinigungspreises beschränken. Denn geht das Reinigungsgut in der Reinigung verloren, liegt dies außerhalb des typischen Reinigungsrisikos.
So hat es jedenfalls das Amtsgericht Kassel entschieden (Urteil v. 10.03.1994 (Az.: 432 (871) C 7653/93). Das Reinigungsunternehmen muss für das grob fahrlässige Handeln seines Angestellten gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haften.
Die Unternehmer.de-Leserfrage:
Welche Erfahrungen haben Sie mit Ihrer Reinigung gemacht? Kam es bereits zu größeren Differenzen?
(Bild: © Rob Pitman – Fotolia.com)
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