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Am 17. August 2021 wurde das Gesetz für faire Verbraucherverträge im Bundesgesetzblatt verkündet.

Worum geht es?

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge wurden einige wesentliche Änderungen im Bereich der Vertragsgestaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und der Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgenommen.

Unwirksamkeit von Abtretungsverboten

Am 1. Oktober 2021 wurde der Katalog der Klauselverbote um den § 308 Nr. 9 BGB ergänzt. Dieser sieht vor, dass neuerdings Abtretungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.

Im Regelfall gilt, dass eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit für auf Geld gerichtete Ansprüche des Vertragspartners oder für ein anderes Recht aus dem Vertragsverhältnis ausgeschlossen wird, unzulässig und somit unwirksam ist.

Verkürzung der Kündigungsfrist und Änderung der Regelungen zu stillschweigenden Vertragsverlängerungen

Zum 1. März 2022 wird das Klauselverbot zur Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen in § 309 Nr. 9 BGB neu gefasst. Hier ist künftig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat, nicht nur eine Bestimmung unwirksam, die eine bindende Vertragslaufzeit von länger als zwei Jahren vorsieht, sondern auch eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses.

Ausnahme: Das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und der andere Vertragsteil hat das Recht das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

Nach bisheriger Rechtslage galt, dass lediglich stillschweigende Verlängerungen um jeweils mehr als ein Jahr unwirksam sind, also eine stillschweigende Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr zulässig war. Ab dem 1. März 2022 ist lediglich eine stillschweigende Verlängerung in Form eines unbefristeten Vertragsverhältnisses mit einem Kündigungsfrist von maximal einem Monat zulässig. Auch die zulässige Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der ersten regulären Vertragsdauer wird auf einen Monat vor Vertragsende verkürzt.

EXTRA: Das Digitale Vertragsrecht: Was Unternehmer jetzt beachten müssen

Ohne Kündigungs-Button droht ein Recht zur jederzeitigen Kündigung

Ab dem 1. Juli 2022 gelten dann auch neue Regelungen für den elektronischen Geschäftsverkehrs. So sieht der neu eingeführte § 312k BGB vor, dass, wenn VerbrauchernInnen über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, welches UnternehmerInnen zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, diese sicherzustellen haben, dass VerbraucherInnen auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche (Kündigungs-Button) abgeben können. Der Kündigungs-Button muss nicht nur gut lesbar und ständig verfügbar sein, sondern auch mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Zudem gibt es weitere Vorgaben hinsichtlich der technischen Umsetzung und den erforderlichen inhaltlichen Angaben (Kündigungsbestätigung, etc.), welche UnternehmerInnen beachten müssen.

Setzen UnternehmerInnen diese Vorgaben nicht um, beispielsweise kein entsprechendes Kündigungs-Button oder die geforderte Bestätigungsseite, können VerbraucherInnen jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis kündigen.

Wichtig für UnternehmerInnen ist, dass die neu eingefügten Regelungen zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ab dem 1. Juli 2022 auch für Schuldverhältnisse gelten, die vor diesem Tag entstanden sind.

Was ist zu tun?

Viele UnternehmerInnen werden die von ihnen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen und zu den neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen müssen. Auch bisher verwendete standardisierte Verträge, welche rechtlich als Allgemeine Geschäftsbeziehungen zu qualifizieren sind, sind im Hinblick auf die neuen Klauselverbote zu prüfen und anzupassen, um Rechtsklarheit im Verhältnis zum Vertragspartner zu schaffen, aber auch um zu vermeiden, wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln abgemahnt zu werden.

Schlussendlich wird auch die rechtliche und technische Umsetzung der neuen Vorgaben zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr von den UnternehmernInnen zeitnah umzusetzen sein, insbesondere mit Blick auf die im Falle der fehlerhaften Umsetzung drohende jederzeitige Kündigungsmöglichkeit.

Marvin Müller-Blom

Marvin Müller-Blom ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Associate Partner bei Rödl & Partner am Standort Eschborn (Frankfurt am Main). Er berät nationale und internationale Mandanten im gesamten Feld der zivilrechtlichen Streiterledigung sowohl im außergerichtlichen Bereich als auch in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten.

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