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Für alle AnbieterInnen von digitalen Produkten gilt ein neues Gesetz: Das Digitale Vertragsrecht. Alle digitalen Angebote für VerbraucherInnen sind betroffen. Es gilt für Apps, Software, Cloud- und Plattform-Angebote, E-Books und – nach dem Willen des Gesetzgebers – sogar Websites mit Werbetracking. Wenn du mit deinem Unternehmen ein solches Produkt anbietest, solltest du jetzt ganz genau hinschauen.

Für wen die neuen Regeln gelten

Alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Inhalte für VerbraucherInnen anbieten, müssen das neue Digitale Vertragsrecht beachten. Digitale Dienstleistungen und Inhalte sind fast alle Angebote, die einen digitalen Bezug haben. Das können auch Tools zur Kundenbindung sein. Das neue Recht gilt aber nur, wenn für die digitale Leistung von VerbraucherInnen auch eine Gegenleistung verlangt wird. „Kostenlose“ Angebote sind nicht erfasst.

Bezahlen mit Daten

Achtung: Wenn dein Unternehmen für die Nutzung einer App, Cloud-Speicher oder das neue E-Book zwar kein Geld verlangt, aber besondere Informationen von der NutzerIn, dann ist dein Angebot nicht „kostenlos“. Das neue Gesetz stellt das eindeutig klar: Das „Bezahlen mit Daten“ steht dem „Bezahlen mit Geld“ gleich.

Kurzum: Immer, wenn dein Unternehmen Daten von der NutzerIn verlangt, die nicht für die Vertragserfüllung benötigt werden, ist das nach dem neuen Recht eine „Bezahlung“. Das gilt etwa für individuelle Angaben, um personalisierte Newsletter zu senden, Meinungsumfragen oder Nutzungsgewohnheiten zur Produktverbesserung. Auch Angaben zum Einkaufsverhalten, die weiterverkauft werden könnten, zählen dazu.

Um diese Daten auch nutzen zu können, muss dein Unternehmen von den VerbraucherInnen wirksame Einwilligungen einholen. Hier kommt das Datenschutzrecht ins Spiel mit seinen hohen Anforderungen an die freiwillige Entscheidung und ausreichende Information von VerbraucherInnen.

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Dabei hat dein Unternehmen nicht die Sicherheit, auf Dauer mit den Daten arbeiten zu können. VerbraucherInnen können Einwilligungen in die Datenverarbeitung auch dann immer widerrufen, wenn damit ein Angebot bezahlt wurde. Geschützt ist dein Unternehmen durch ein Kündigungsrecht, wenn nach einem Widerruf der Nutzungsbedingungen die weitere Vertragserfüllung unzumutbar wird.

Unternehmen aufgepasst: Was ist jetzt zu tun?

Das neue Digitale Vertragsrecht bringt viele neue Pflichten für Unternehmen und Rechte für VerbraucherInnen. Befürchtet werden deutlich steigende Kosten. Hintergrund ist, dass die Gewährleistungsrisiken steigen und Zusatzkosten durch langfristige Updatepflichten anfallen. Außerdem müssen Unternehmen in Zukunft mehrere Produktversionen anbieten – also auch hier wachsende Kosten.

Einige dieser Zusatzkosten können Unternehmen durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung vermeiden:

Passe den Bestellprozess für dein Produkt an!

Du hast es in der Hand: Das neue Recht weitet die Gewährleistungsansprüche von VerbraucherInnen aus. Zudem bringt es langfristige Updatepflichten. Dein Unternehmen ist  aber nicht ausgeliefert: Wenn du im Bestellprozess die Beschaffenheit und Updatedauer konkret beschreibst und eingrenzt und vom Verbraucher dafür eine gesonderte Bestätigung verlangst, werden die weiten gesetzlichen Pflichten eingeschränkt. Umsetzen kannst du das mit eigenen „Klick-Boxen“, die der Verbraucher anklicken kann.

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Dabei solltest du auch direkt einen „Kündigungsbutton“ installieren, wenn du ein Online-Angebote betreust. Dann nämlich muss künftig die Kündigung genauso einfach sein, wie der Vertragsschluss: Es kommt also eine neue Schaltfläche.

Prüfe die Änderungsrechte in deinen Verträgen!

Du darfst künftig nur unter noch engeren Voraussetzungen als bisher schon, die mit deinen KundInnen abgeschlossenen Verträge einseitig ändern. Gerade, wenn dein Unternehmen früh mit einem Produkt im Markt startet, wirst du es aber weiterentwickeln, also neue Funktionen aufnehmen und die bestehenden Verträge dafür dynamisch fortschreiben. Das geht bald nur noch, wenn die engen Vorgaben des Gesetzes auch im Vertrag vereinbart sind.

Organisiere die Datenflüsse auch für die Weiterverwendung von Daten ohne Personenbezug!

Daten sind wertvoll. Mit ihnen können Produkte verbessert und neue Produkte entwickelt werden. Du kennst sicher schon die engen Grenzen des Datenschutzrechts für die Verwendung personenbezogener Daten. Das neue Digitale Vertragsrecht bringt jetzt auch enge Vorgaben für die Weiterverwendung von Daten ohne Personenbezug. Die gute Botschaft ist: Es gibt einige Gestaltungsmöglichkeiten, die eine Weiternutzung erlauben, etwa von aggregierten Daten!

Aktiv werden

Das neue Digitale Vertragsrecht ist auf den ersten Blick eine Belastung: Neue Pflichten und damit neue Kosten für Unternehmen. Es bringt aber auch Vorteile mit sich, wie die verbesserte Rechtssicherheit und klar formulierte Gestaltungsoptionen.

Dr. Kristina Schreiber

Dr. Kristina Schreiber ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Loschelder Rechtsanwälte. Sie ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen in allen Fragen der Digitalisierung, Datennutzung und Datenschutz– von der Gestaltung digitaler Angebote wie Plattformen und Apps über die Vertragsverhandlung bis hin zur Verteidigung von Behörden und Gerichten.

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