UnternehmerInnen, welche Waren in Verpackungen für Endkunden erstmals in Verkehr bringen, sind zu dem Verpackungsgesetz verpflichtet. Dadurch müssen sie sich im öffentlichen Register LUCID registrieren.
Die Unternehmen, die systembeteiligungspflichtig sind, müssen sich zudem am bundesweiten Rücknahmesystem („duales System“) beteiligen.
Wer ist vom Verpackungsgesetz betroffen?
Ausgeschlossen ist hierbei keine Branche – das Verpackungsgesetz gilt genauso für den Betreiber eines Onlineshops, als auch für einen Hersteller und Importeur. Der Hersteller muss sich dementsprechend mit dem öffentlichen Register auseinandersetzen. Das gilt somit für:
- Stationäre Händler
- Marktplatzhändler
- Onlineshop-Betreiber
- Importeure
- Zwischenhändler
Für Unternehmer mit Onlineshop bedeutet dies zum Beispiel, dass Produktverpackungen mitsamt aller Bestandteile und Versandverpackung mit Packhilfsmitteln und Füllmaterialien lizenziert werden müssen.
Sollten Produkte von einem Händler für den Weiterversand geordert werden, dann gilt gemäß des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung der vom Händler befüllten Versandverpackung mitsamt der Packhilfsmittel und dem Füllmaterialien. Auch Eigenmarken und die damit verbundenen Produktverpackungen müssen ohne Ausnahme am dualen System beteiligt werden.
Lediglich für Gastronomen gilt eine Ausnahmeregelung bezüglich der Beteiligung am System. Sie bringen Servicepackungen in den Verkehr und müssen sich demnach registrieren, die Systembeteiligung kann ein Gastronom jedoch an den Lieferanten der Verpackungen übertragen.
Wofür dient das öffentliche Register?
Im Mai 2017 wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als eine privatrechtlichen Stiftung gegründet, welche seit dem 1. Januar 2019 als beliehene Behörde arbeitet und dem Umweltbundesamt unterstellt ist.
Die ZSVR führt ein öffentliches Register (LUCID Verpackungsregister), in welchem sich Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, registrieren müssen. Zweck dieses Registers ist, dass die ZSVR die Möglichkeit erhält zu überwachen, ob die vom VerpackG betroffenen Unternehmen und die dualen Systeme ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen.
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Herstellerregister
Die Pflicht für das Herstellerregister besteht seit dem 1. Januar 2019. Es wird im Rahmen des Verpackungsgesetzes zwischen einer erstmaligen Registrierung und einer Änderungsmitteilung unterschieden. Die Hersteller werden in der Liste mit folgenden Angaben in diesem Register genannt:
- Registrierungsnummer (bleibt auch für Änderungsmitteilungen erhalten)
- Registrierungsdatum
- Name, Anschrift und Kontaktdaten mit Telefonnummer
- Europäische oder nationale Steuernummer
- Markennamen
Ursprünglich wurden auch die E-Mail-Adressen veröffentlicht, was aber seit einer Änderung am 3. Juli 2021 nicht mehr getan wird. Zudem werden die Daten drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem die Registrierung des Herstellers geendet ist, gelöscht. Eine vorzeitige Löschung ist nicht möglich.
Prüferregister
Das Prüferregister gibt Auskunft über die gesetzlich befugten Sachverständigen und sonstigen Prüfer, welche die Einhaltung des Verpackungsgesetzes kontrollieren. In Abteilung 1 finden sich folgende Sachverständige:
- Öffentlich bestellte Sachverständige
- Umweltgutachter oder Umweltorganisationen
- Akkreditierte Sachverständige (über nationale Akkreditierungsstelle)
- Ausländische Sachverständige (aus einem EU-Mitgliedstaat oder aus dem EU-Wirtschaftsraum)
In Abteilung 2 werden Prüfer, wie zum Beispiel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, aufgenommen. Diese und weitere Prüfer haben zugleich die Befugnis, Vollständigkeitserklärungen zu prüfen.
Alle Veröffentlichungen diesbezüglich dienen der Transparenz, wodurch jeder (Unternehmen, Verbraucher, Anwälte etc.) im Register einsehen kann, ob ein Hersteller seinen Verpflichtungen nachkommt.
Interessante Sichtweise
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