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Egal, wie sorgfältig und gewissenhaft du bist: Im Laufe eines langjährigen Arbeitsverhältnisses lassen sich gelegentliche Fehler kaum vermeiden. Diese Fehler können zu ungewollten Schäden führen. Doch wer haftet für wen?

Die Schäden können folgende Parteien betreffen:

  • ArbeitgeberIn
  • ArbeitskollegIn
  • Dritte

In diesem Artikel erfährst du, wie du als Arbeitnehmer gegenüber diesen Parteien haftest und worauf du achten solltest.

Haftung gegenüber Arbeitgebenden

Prinzipiell haftest du für jeden Schaden, welchen du deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin schuldhaft während deiner Arbeit zufügst. Schuldhaft bezieht sich in der Rechtssprechung auf eine Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt. Dies klingt zunächst sehr abstrakt. Wichtig ist, dass du nicht für jede Unachtsamkeit belangt werden kannst.

EXTRA: Rechtstipp: Was darf der Chef nicht verbieten?

Insgesamt gibt es fünf Haftungsgrundsätze, welche für betrieblich veranlasste Tätigkeiten gelten:

  1. Bei fehlendem Verschulden entfällt die Haftung immer.
  2. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin haftet nicht, wenn der Schaden mit leichtester Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.
  3. Hat der Beschäftigte den Schaden mit normaler Fahrlässigkeit verursacht, so gilt eine eingeschränkte Haftung. Dies bedeutet, dass die Schadenssumme zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt wird. Die Gefahrgeneigtheit der Arbeit wird hierbei berücksichtigt.
  4. ArbeitnehmerInnen haften in vollem Umfang, wenn der Schaden mit grober Fahrlässigkeit verursacht wurde.
  5. Wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde, gilt kein Haftungsausschluss.

Haftung gegenüber ArbeitskollegInnen

Wenn du einem deiner KollegInnen einen Schaden zufügst, wird in der Rechtssprechung zwischen Sach- und Personenschäden unterschieden:

  1. Wenn du deinem Arbeitskollegen oder deiner Arbeitskollegin einen Sachschaden zufügst, haftest du grundsätzlich in voller Höhe. Abhängig von der Situation kannst du jedoch gegenüber deinem Unternehmen einen Freistellungsanspruch erlangen.
  2. Personenschäden beziehen sich auf körperliche Schäden. Hierbei haftest du, wenn du vorsätzlich gehandelt hast oder wenn der Schaden im Straßenverkehr eingetreten ist.

EXTRA: Arbeitsschutz im Winter & Sommer: Deine Checkliste

Haftung gegenüber Dritten

Die Rechtssprechung spricht von Dritten – hierbei können KundInnen des Unternehmens oder TeilnehmerInnen im Straßenverkehr gemeint sein.

Wenn du einem Dritten gegenüber Schaden zufügst, gelten die Grundsätze des allgemeinen Schadensersatzrechtes. Folglich haftest du in vollem Umfang. Jedoch kannst du einen Anspruch auf Freistellung gegenüber deinem Unternehmen haben. Dieser kann in der Höhe einer Haftungsminderung bestehen. Nachdem der Schaden gegenüber dem Dritten beglichen wurde, kannst du in solchen Fällen von deinem Unternehmen Ersatz verlangen.

Wenn du einen größeren Schaden verursacht hast, ist es ratsam einen Anwalt zur Seite zu ziehen, um dich rechtlich abzusichern.

Frederike Engelhardt

Frederike Engelhardt absolvierte von 2018-2021 ihr duales Studium bei unternehmer.de. Sie war in der Redaktion tätig und für Social Media sowie diverse SEO-Maßnahmen zuständig. Ihre Bachelorarbeit schrieb sie zum Thema Snippet-Optimierung, welches zum Fachgebiet SEO gehört. Anschließend richtete sie ihre Karriere neu aus und schloss eine Ausbildung als Fachinformatikerin für Anwendungsentwicklung ab. Mit einem breiten Spektrum an Kenntnissen ist sie bereit, innovative Lösungen in der digitalen Welt zu entwickeln.

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One Comment

  • Baris Vural sagt:

    Hallo,
    ist diese Seite unternehmer.de für die Unternehmen oder die Mitarbeiter/in?
    Ich bin irritiert, da
    Rechtstipps: Was darf der Chef verbieten?
    „…Nachdem der Schaden gegenüber dem Dritten beglichen wurde, kannst du in solchen Fällen von deinem Unternehmen Ersatz verlangen.“ usw..

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