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Im ersten Teil des Artikels wurde bereits davon berichtet, wann du bei einer Anzeigenerstattung die Polizei und wann die Staatsanwaltschaft aufsuchen solltest sowie worin der Unterschied zwischen einem Akten- und einem Geschäftszeichen besteht. Erfahre nun mehr darüber, wie du als UnternehmerIn professionell bei der Anzeigenerstattung vorgehst.

Das „Js“-Geschäftszeichen kann in einem Zivilverfahren als Beleg herangezogen werden, dass die Staatsanwaltschaft einen strafrechtlichen Anfangsverdacht gegen den Angezeigten bereits sieht. Sollte dieser Nachweis im jeweiligen Einzelfall eine Rolle spielen, so empfiehlt es sich, die Anzeige direkt an die Staatsanwaltschaft und nicht an die Polizei zu senden.

Anzeigenerstattung bei der Polizei in eiligen Fällen

Eine Anzeigenerstattung bei der Polizei ist hingegen in all jenen Fällen ratsam, in denen schnellstmöglich Sofortmaßnahmen eingeleitet werden müssen, beispielsweise weil Verdunkelungsgefahr besteht. In diesen Fällen ist es am besten, über die Telefonauskunft des zuständigen Polizeipräsidiums das zuständige Kriminalkommissariat zu erfragen und direkt dort anzurufen und den Fall zu schildern beziehungsweise persönlich vorstellig zu werden. Eine Anzeigenerstattung bei einer Polizeiinspektion schafft einen unnötigen Zwischenweg der zusätzliche Zeit kostet.

Tätige keine voreiligen Maßnahmen

Dies ist aber nur in extrem eiligen Fällen so anzuraten. Du machst dich sicher nicht bei der Kriminalpolizei beliebt, wenn du wegen jedem Fall oder jeder Kleinigkeit dort anrufst oder vorstellig wirst; nicht umsonst gibt es an jeder Ecke eine Polizeiinspektion, die für den sogenannten Ersten Angriff zuständig ist. Wenn du bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei eine schriftliche Anzeige erstattest, so solltest du in dem Schreiben die umgehende Mitteilung des Geschäftszeichens oder Aktenzeichens sowie die Benennung und Durchwahl der zuständigen SachbearbeiterInnen erbitten.

Bitte um Mitteilung über Ausgang des Verfahrens bei Strafanzeige: Muster

Außerdem solltest du in beiden Fällen um die Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens bitten. Dies könnte beispielsweise wie folgt formuliert sein:

Ich (wir) bitte(n) um umgehende Mitteilung des Geschäftszeichens, die telefonische und schriftliche Erreichbarkeit des zuständigen Sachbearbeiters und Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens.

Ein oft begangener Fehler ist, dass im Schreiben an die Polizei oder Staatsanwaltschaft seitens der AnzeigenerstatterInnen so formuliert wird, dass der/die Angezeigte diese oder jene Straftat begangen hätte. Sofern sich dies jedoch im Nachhinein als unwahr herausstellt, kann dies unter Umständen ein Ermittlungsverfahren gegen die AnzeigenerstatterInnen nach sich ziehen.

Professionelle Anzeigenerstattung

Selbst Rechtsanwälte sind in dieser Angelegenheit vorsichtig und schildern im Regelfall möglichst sachlich den Sachverhalt und bitten bloß um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz. Zudem wird gerne so formuliert, dass Anzeigenerstattung wegen aller in Frage kommenden Tatbestände erfolgt. Diese Vorgehensweise ist professionell und empfehlenswert. Es gäbe noch einiges mehr zu der Thematik zu sagen, aber das würde hier den Rahmen sprengen. Professionelle Anzeigenerstattung kann maßgeblich zum Erfolg der Sache beitragen und oft gravierende Nachteile für den Anzeigenerstatter verhindern.

Schulungen und Seminare zum Thema sind empfehlenswert.

Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung verpflichtet

Abschließend sei noch erwähnt, dass staatliche Ermittlungsbehörden generell zur Strafverfolgung verpflichtet sind. Das heißt, dass es eine Art Beratung bei Ermittlungsbehörden in diesem Sinne nicht geben kann, denn unabhängig vom Willen des Berichtenden werden sowohl Polizei als auch Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn Ihnen Tatsachen bekannt werden, die einen strafrechtlichen Anfangsverdacht beinhalten. Einzige Ausnahme bilden hier die sogenannten „reinen Antragsdelikte“, wie beispielsweise Hausfriedensbruch oder Beleidigung. Diese sind ohne Vorliegen eines Strafantrages von den Ermittlungsbehörden nicht verfolgbar.

Lies hier den ersten Teil:

So erstattest du professionell Anzeige! (Teil I)

Marco Löw

Marco Löw ist Geschäftsführer von MARCO LÖW. Er war 15 Jahre im Polizeidienst und Betrugsermittler bei der Kriminalpolizei. Er schreibt Fachbücher zu den Themen Befragungstaktiken und Glaubwürdigkeitsüberprüfung. Das Deutschlandradio bezeichnete ihn als den menschlichen Lügendetektor und der NDR als einen der gefragtesten Verhörexperten Deutschlands. Er hilft Unternehmen bei der Optimierung ihrer Compliancemaßnahmen. Er gehört zu den Top 100 Trainern im deutschsprachigen Raum.

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9 Comments

  • rolf sagt:

    Danke für den tollen Beitrag über die Anzeige, Herr Löw. Ich wusste leider nie, wie man richtig Anzeige erstattet und wollte dies gerne lernen. Es ist gut zu wissen, dass die Sachlichkeit sehr wichtig bei der Anzeigenerstattung, ist. Danke!

  • Arcadius sagt:

    Bei welcher Staatsanwalt erstatte ich am besten Anzeige: bei meiner Ortsansässigen oder der am Wohnort des Angezeigten?

  • Wolfgang Weege sagt:

    Hallo Herr Löw,
    eine Online-Versand-Firma im Hessischen nimmt Vorkasse, liefert aber keine Ware. Deren Telefon ist ausgehängt, man bekommt nur besetzt Zeichen,
    auf Emails wird zwar geantwortet, aber immer nur vertröstet.
    Es heißt, es liegen schon 600 Beschwerden gegen die Firma vor.
    Ich habe etwas im Wert von 70,– bestellt, da die Ware nicht kam verlangte ich Rückzahlung. Wurde auch per Email versprochen, aber nichts geschah.
    Wie zeige ich diese Leute formell richtig an?

    • Hana Kus sagt:

      Hallo Herr Weege,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Leider können wir Ihnen keine Rechtsberatung anbieten, aber bestimmt helfen Ihnen unsere Kollegen von anwalt.de gerne bei Ihrem Anliegen weiter.

      Herzliche Grüße – Ihr unternehmer.de-Team

  • PrinceG Alicata sagt:

    Guten Tag Herr Löw
    am vergangenen Wochenende kam es etwas zum Streit zwieschen meiner Exfrau und meiner Ex Schwiegermutter es geht wieder um die Kinder.Ich brauchte mein Kind wieder nach hause dann fuhr ich los ..Keine Paar Minuten rief mich die kleine Weinend an Papa komm zurück ich will zu dir ..Darauf hin rief mich meine Ex Frau an Sie schrie am telefon und beschimpfte mich du dummes Arschloch neben mir saß meine Freundin mit Baby sie hörte alles mit also sagte ich ich werde zurück kommen.Da ich in ihrer wohnung klingelte machte sie auf und sagte was mit der kleine los ist sie hat sich versteckt hinter der Türe weinend bekamm keine luft wie immer war auch die Exschwiegermutter im Haus sie weis salles sie ist die Beste und mischt sich immer wieder ein dann kamm es zu lauten worten die schwiegermutter beleidigte mich und meine Ex vor den Kinder sagte immer du bist ein Arschloch als Vater was ich sehr traurig fand immer das vor den Kinder zu sagen.Meine Exschwiegermutter fasste mich immer an ich sagte sie soll die hjände von mir lassen nach dem zweiten mal schubste ich ihre Hand von mir weg darauf hin ging der streit richtig los raus ihr du hast nichts zu sagen..Vor der türe Rief ich die Polizei und sagte ob sie vorbeikommen können um meine Kleine Tochter anzuschauen ob es alles gut ist.Drei Polizisten kammen sie gingen hoch ich war unten mit meiner Frau nach ca 15 min Kam ein Polizist und klärte mich auf das wir vernüftig sein sollen und die kleine leidet wegen der Trennung nach 5 Jahre das alles habe ich verstanden nur was wurde oben besprochen was haben sie ausgesagt ..Ich sollte dann nach hause fahrern…Was mein anliegen ist das ich irgendwann die schnauze voll habe auf Deutsch dieses gerede über mich bei den Nachbarn von meiner Ex was ich erfahren haben schlecht reden ich zahle kein Unterhalt ich bin ein schlechter Vater was alles nicht stimmt ich überlege kann ich diese zwei Personen Anzeigen wegen verleumnung und Rufmord und beleidigung geht das auch nach paar Tage kann ich das schriftlich machen eine Anzeige bei der Polizei.Für ihre hilfe wäre ich sehr dankbar Lg Gruß Alicata

    • Hana Kus sagt:

      Guten Tag Herr Alicata,

      da wir keine Rechtsberatung sind, können wir Ihnen diesbezüglich leider nicht weiterhelfen. Gerne können Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an den Autor oder an anwalt.de wenden.

      Herzliche Grüße
      Die unternehmer.de-Redaktion

  • Steffi Sicks sagt:

    Guten Morgen Hr.Löw!
    Letzte Woche kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen meinem Mann und dem Nachbarn.Es ging um Ruhestörung die von meinem Nachbarn ausging.Auf die Frage,ob das Hämmern mal eine Ende haben könnte,wurde mein Mann darauf von drei Personen verprügelt(Nachbar und seine Bekannten).Jetzt meine Frage,wie es sein kann,dass mein Mann Beschuldigter ist,obwohl wir die Polizei gerufen hatten?Und wieso keine Anzeige aufgenommen wurde aber die vom Nachbarn schon?Wir wurden ja an diesen Abend gefragt,ob wir eine Anzeige erstatten wollen,wobei wir diese bejaht hatten.Jetzt wissen wir nicht,was wir machen sollen.Hier liegt doch eigentlich der Fehler bei der Polizei,oder?

    Lg,Stefanie

  • Andrea Jakat sagt:

    Wo fange ich denn an, wenn ich eine Strafrechtliche Maßnahme prüfen lassen möchte? Anzeige direkt bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft?

    • Marco Löw sagt:

      Hallo Frau Jakat,

      schicken Sie in diesem Fall der Staatsanwaltschaft eine möglichst objektive Sachverhaltsschilderung und bitten Sie die Staatsanwaltschaft in Ihrem Anschreiben darum, den Sachverhalt strafrechtlich zu prüfen und Ihnen das Geschäftszeichen und den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen. Bezeichnen Sie in Ihrem Sachverhalt nicht die Straftaten wie z.B. XY hat einen Diebstahl begangen weil…, sondern schildern Sie sie nur was passiert ist (XY hat folgendes gemacht….). Die Staatsanwaltschaft ist aufgrund ihrer Strafverfolgungspflicht verpflichtet, den Sachverhalt strafrechtlich zu prüfen und bei Vorliegen einer verfolgungsfähigen Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Legen Sie Ihrem Anschreiben vorhandene Beweismittel bei. Die Beschaffung der Beweismittel muss natürlich legal zustande gekommen sein (Z.B. heimlich aufgezeichnete Telefongespräche stellen selbst eine Straftat nach 201 StGB dar). Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung sollte stets ersichtlich sein, bei welchen Schilderungen es sich um Fakten und bei welchen um Vermutungen handelt. Andernfalls kann sich auch der Anzeigeerstatter strafbar machen (Z.B. Falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB). Prüfen
      Sie den gesamten Text, bevor Sie ihn abschicken, auf Vollständigkeit.
      Der Sachverhalt ist vollständig, wenn folgende Angaben enthalten sind: Wer hat was wo wann getan, wie, womit, warum?. Man spricht hier von den sogenannten 7 goldenen W-Fragen. Die vorstehenden Angaben sind unverbindlich und ersetzten keine Rechtsauskunft bzw. Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt.

      Viel Erfolg!

      Ihr
      Marco Löw

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