Der fünfte Eierkocher für Mutti, Allergien auslösendes Aftershave oder modische, aber geschmacklose Schrankhüter – wer bei einem Geschenk schon einmal daneben gegriffen haben sollte, der wird sich mit dem Verschenken von Gutscheinen schnell anfreunden können. Schließlich kann man so ganz gut der Gefahr entgehen, schon wieder genau das Falsche geschenkt zu haben.
Welche Rechte hat man als Gutscheininhaber?
Geschenkgutscheine werden bei Verbrauchern immer beliebter. Deshalb bieten immer mehr Geschäfte Gutscheine an, wobei ein Gutschein natürlich nicht nur für Sachen, sondern auch für besondere Leistungen ausgestellt werden kann (z.B. Ballonfahrt, Reise, Training, Abonnement, Veranstaltung). Der Kunde zahlt einen gewissen Betrag und erhält dafür vom Aussteller den Gutschein als Urkunde.
Eine Gutscheinverpflichtung ist also nur schriftlich wirksam. Der Inhaber des Gutscheins ist dann dazu berechtigt, in dem Geschäft oder Unternehmen, das den Gutschein ausgestellt hat, Waren und Leistungen gemäß dem festgelegten Betrag einzutauschen.
Das mag auf den ersten Blick einfach erscheinen, doch aus juristischer Sicht ist die Rechtslage bei Gutscheinen eher schwierig zu beurteilen. Denn viele Fragen in Zusammenhang mit Gutscheinen sind von den Gerichten noch nicht abschließend beantwortet. Das hängt sicherlich auch maßgeblich mit der Kulanz der Geschäfte zusammen und damit, dass sich die Aussteller in den meisten Fällen lieber kundenfreundlich zeigen.
Darf ein namentlich ausgestellter Gutschein weitergegeben werden?
Oftmals wird bei einem Geschenkgutschein auch der Name des Gutscheinempfängers angegeben. Das kann in Hinblick auf die Weitergabe eines Gutscheins eine entscheidende Rolle spielen. Hierzu hat das Amtsgericht Northeim entschieden, dass die namentliche Bezeichnung bei einem Geschenkgutschein nicht die Weitergabe des Gutscheins ausschließt, denn in diesem Fall dient die Namensnennung nur dazu, die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zu dokumentieren (Urteil v. 26.08.1988, Az.: 3 C 460/88).
Im Normalfall ist also davon auszugehen, dass ein Gutschein zum Umlauf bestimmt ist, da es dem Aussteller in aller Regel gleichgültig ist, wer den Geschenkgutschein einlöst.
Allerdings muss auch in dieser Frage wiederum jeder Einzelfall juristisch genau betrachtet werden. Denn es gibt durchaus Situationen, in denen der Aussteller ein berechtigtes Interesse daran hat, dass nur die namentlich bezeichnete Person die Leistung erhält, beispielsweise bei Fußballkarten in Hinblick auf ein Stadionverbot.
In Zukunft wird bei dieser Frage eventuell auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eine Rolle spielen, das auch im Vertragsrecht einen diskriminierungsfreien Vertragsabschluss gewährleisten will.
Darf für das Einlösen des Gutscheins eine Frist gesetzt werden?
Viele Gutscheine enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Dabei unterliegen die AGB der sog. Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB und müssen bestimmten rechtlichen Anforderungen entsprechen, etwa dem Benachteiligungsverbot gemäß § 307 BGB.
Das Oberlandesgericht München hat bestätigt, dass bei Geschenkgutscheinen auch die Interessen des Beschenkten zu berücksichtigen sind.
Un das obwohl dieser ja rechtlich gesehen nicht Vertragspartner des Ausstellers ist (Urteil v. 17.01.2008, Az.: 29 U 3193/07). In den AGB sind oft Klauseln enthalten, die für die Einlösung des Gutscheins eine bestimmte Frist vorsehen.
Die Gültigkeit von Gutscheinen zeitlich zu begrenzen, ist regelmäßig zulässig. Allerdings darf die Frist für die Einlösung des Gutscheins nicht zu kurz bemessen sein. Das Landgericht München hat in diesem Zusammenhang mit der „Amazon-Entscheidung“ eine wichtige Richtung für die Beurteilung eingeschlagen, welche Befristung bei Gutscheinen zulässig ist (Urteil v. 05.04.2007, Az.: 12 O 22084/06):
Die Richter haben entschieden, dass jedenfalls eine Frist von einem Jahr für das Einlösen des Gutscheins nicht zulässig ist. Allerdings hat sich das Gericht nicht dazu geäußert, welche Einlösungsfrist dann als angemessen zu betrachten ist. Zur Orientierung kann hier die gesetzliche Verjährungsfrist herangezogen werden, die drei Jahre beträgt und jedenfalls gilt, wenn im Gutschein keine Frist genannt ist.
Das Oberlandesgericht München hat mit oben genanntem Urteil ebenfalls die Einlösefrist von einem Jahr als unzulässig bewertet, weil diese Frist den Verbraucher gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt.
Hinweis für Aussteller von Gutscheinen: Man sollte unbedingt darauf achten, dass man die Frist jedenfalls auf mehr als ein Jahr ausstellt, denn andernfalls kann die Klausel mit der zu kurzen Befristung bei einer späteren Auseinandersetzung vor Gericht für unwirksam erklärt werden. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang das Ausstellungsdatum, das auf dem Gutschein stets deutlich lesbar angegeben werden sollte.
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