Auf ein Arbeitszeugnis, mit dem der Arbeitgeber auch Leistung und Verhalten beurteilt, haben Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch. Anders sieht das bei Inhalten wie Dank und guten Wünschen aus.
Bei Arbeitszeugnissen gibt es verschiedene Arten. Seine einfache Ausführung muss nur Aussagen zu Art und Dauer der Tätigkeit beinhalten. Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber aber zudem verlangen, dass er auch zu seiner Leistung und seinem Verhalten Stellung nimmt – und das schriftlich in einem sogenannten qualifizierten Arbeitszeugnis. Vom zusätzlichen Ausdruck persönlicher Emotionen ist im zugrundeliegenden § 109 der Gewerbeordnung (GewO) jedoch keine Rede.
Recht, bei Widersprüchen auf Schlusssatz zu verzichten
Der ehemalige Leiter eines Baumarkts verlangte trotzdem die Aufnahme des folgenden Schlusssatzes in sein Arbeitszeugnis: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Sein Arbeitgeber lehnte dies ab. So landete der Fall vor Gericht und gelangte durch die Instanzen am Ende zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Zwar hätten Dank und gute Wünsche zur übrigen überdurchschnittlich positiven Beurteilung von Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers gepasst. Dennoch gibt es bisher nur einen Anspruch von Arbeitnehmern, in bestimmten Fällen auf die Schlussformel zu verzichten. Nämlich dann, wenn Beurteilung und Schlusssatz nicht übereinstimmen – der Arbeitgeber etwa trotz schlechter Leistungsbeurteilung am Ende überschwänglichen Dank und tiefes Bedauern über den Fortgang des Arbeitnehmers im Zeugnis ausdrückt. Der Arbeitnehmer darf also entscheiden, ob er den dadurch vermittelten widersprüchlichen Eindruck hinnehmen will.
Arbeitgeber muss im Arbeitszeugnis keine Gefühle ausdrücken
Einen in die andere Richtung gehenden Anspruch auf persönliche Empfindungen im Arbeitszeugnis gibt es trotz häufig vorzufindender Formulierungen hingegen nicht. Mangels einer gesetzlichen Grundlage lehnten die Richter Forderungen nach der Dankesformel ab. Bei einem entsprechenden Anspruch sahen sie zudem das Risiko gegeben, dass derartige Aussagen die grundsätzlich neutral und objektiv vorzunehmende Beurteilung verfälschen könnte.
(BAG, Urteil v. 11.12.12, Az.: 9 AZR 227/11)
von Christian Günther
(Bild: © reises – Fotolia.de)
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