Viele Gesellschafter von Firmen, aber auch Firmeninhaber denken, dass sie schon deshalb keinen Ehevertrag benötigen, weil ihre Ehe ja intakt sei. Dabei verkennen viele, dass unter Umständen die eigene Firma, ja sogar die eigene finanzielle Existenz in Gefahr geraten kann, nur weil eben kein Ehevertrag vorhanden ist.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob man selbst meint, es werde schon nichts passieren. Man ist dann gegebenenfalls Gesetzmäßigkeiten ausgeliefert, welche man nicht beeinflussen kann.
Dieser Kurzbeitrag ist auch nicht dazu gedacht, Eheverträge zu favorisieren, welche die andere Partei übervorteilen. Spätestens bei genauer Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt man sowieso zu dem Schluss, dass solche Verträge mit hoher Wahrscheinlichkeit angreifbar sind, auch wenn der Notar „voll auf Ihrer Seite war.“
Tatsache ist, falls kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, entsteht im Crashfall unter Umständen ein sofort fälliger Zugewinnausgleichsanspruch, welcher existenzbedrohend sein kann.
Beispiel: Scheidung des Firmenpartners
Sie haben in Ihrer GmbH einen Partner, dem die GmbH genau wie Ihnen gehört, nämlich zu je ½. Ebenso wie Sie ist Ihr Partner beruflich sehr eingespannt und verbringt täglich 10 – 12 Stunden in der Firma, was dessen Ehefrau zunehmend missfällt. Ihre Firma soll einen Wert von 1.000.000 € haben (Zeitwert, der beim Verkauf der Firma ohne weiteres erzielt werden könnte). Ebenso wie Sie, hat auch Ihr Partner all sein Geld in die Firma gesteckt, zumal sich die Bank bei Kreditanfragen bedeckt gehalten hat.
Die Ehefrau Ihres Geschäftspartners reicht nun die Scheidung ein. Deren Anwalt weiß ganz genau, welchen Wert die Firma hat. Andere Vermögenswerte sind, wie gesagt, nicht vorhanden. Mit Einreichung des Scheidungsantrages endet nach dem Gesetz der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit anderen Worten: Die Ehefrau Ihres Geschäftspartners kann von ihm sofort Ausgleich des Zugewinns verlangen. Das sind vorliegend 250.000 €.
Ihr Partner kann nicht zahlen, weil sein gesamtes Geld in der gemeinsamen Firma steckt. Die Bank gibt dem Geschäftspartner auch keinen Kredit. Die Ehefrau beschafft sich über ihren Rechtsanwalt einen Vollstreckungstitel und vollstreckt in den Geschäftsanteil Ihres Geschäftspartners mit der Folge, dass die gesamte Firma in höchste Gefahr gerät.
Dieses Szenario, welches in Deutschland leider öfter vorkommt, als man denkt, soll verdeutlichen, dass es Sinn macht, in diesem Punkt über vertragliche Regelungen nachzudenken.
Natürlich ist das Problem vereinfacht dargestellt. Die Angelegenheit muss sicherlich auch im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Auch der Gesellschaftsvertrag spielt dabei natürlich eine Rolle. Bekanntlich gibt es gesellschaftsfreundliche und gesellschafterfreundliche Gesellschaftsverträge. Das große Staunen kommt erst, wenn die Auseinandersetzung droht.
Mir geht es nur darum, Sie in diesem Punkt etwas zu sensibilisieren. Wie gesagt, es geht auch nicht darum, den Ehepartner zu übervorteilen. Es muss im Zweifel eine vertragliche Lösung gefunden werden, welche den Interessen beider Eheleute gerecht wird. Hier sei das Stichwort modifizierte Zugewinngemeinschaft genannt, sowie das Stichwort vertraglich vereinbarter, stufenweiser Ausgleich eines Zugewinnausgleichsanspruchs, welcher auch Ihr Unternehmen schützt.
Die schlechteste Lösung ist es, gar nichts zu regeln. Dann kann nämlich das oben genannte Ergebnis eintreten, ohne dass man selbst dafür eine Ursache gesetzt hat.
Beispiel: Tod des Mitgesellschafters
Zum Abschluss noch ein weiteres Beispiel zum Thema Vertragsgestaltung: Ihr Partner hat immer noch keinen Ehevertrag, aber leider einen tödlichen Unfall. Vertragliche Regelungen, welche diesen Fall relativieren, gibt es leider nicht. Jetzt haben Sie es auf einmal mit einer Erbengemeinschaft in Ihrer GmbH zu tun, d.h. Ihnen gegenüber sitzt nicht mehr der Mitgesellschafter, sondern dessen Erbengemeinschaft, bestehend aus Ehefrau, sowie zwei minderjährigen Kindern.
Abgesehen davon, dass man im Gesellschaftsvertrag Regelungen treffen kann, um dies zu verhindern, ist die Problematik auch im fehlenden Ehevertrag zu sehen.Viele Betroffene machen den Fehler, ihren Steuerberater um Vertragsmuster zu bitten, um „unnötige“ Anwaltskosten zu sparen. Abgesehen davon, dass der Steuerberater hier rechtlich gar nicht beraten darf, werden oftmals weitere Fehlerursachen gesetzt, denn irgendein Standardvertrag, den man sich aus dem Internet heraussucht, hilft Ihnen nicht wirklich.
Das Geld, welches Sie angeblich sparen, müssen Sie später mehrfach drauflegen. Kurzsichtigkeit wird hier extrem bestraft. Lassen Sie Ihre Vertragswerke von einem Rechtsanwalt prüfen, der sich mit dieser Materie auskennt, so dass die Verträge den tatsächlichen Erfordernissen entsprechen.
(Bild: © El Gaucho – fotolia.de)
Einen Ehevertrag – ob für Unternehmer oder Privatpersonen – kann man auch ohne einen Rechtsanwalt einzuschalten direkt beim Notar schließen. Die Beurkundung beim Notar ist ohnehin Voraussetzung für die Wirksamkeit des Ehevertrags. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist jedoch stets dann geboten, wenn die Interessen der Vertragsparteien sehr unterschiedlich sind, also insbesondere bei einer klassischen Unternehmer-Hausfrauen-Ehe. Dann sorgt IHR Rechtsanwalt für die Berücksichtigung IHRER Interessen, da er anders als ein Notar nicht unparteiisch ist. Außerdem sind beim Ehevertrag zum Schutz einer Firma stets auch steuerliche Punkte zu berücksichtigen. Da der Notar nicht steuerlich berät, ist hier die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Steuerrecht oder Steuerberaters geboten.
Hallo! Danke für diesen Beitrag über die Auswirkungen eines fehlenden Ehevertrages für die Firma. Ich wusste noch gar nicht, dass die eigene Existenz so bedroht werden kann, wenn ein Ehevertrag fehlt. Gut, wenn man sich darüber rechtzeitig im Klaren ist. Meine Schwester berät sich zur Zeit mit einem Scheidungsanwalt, um bei ihrer eigenen Scheidung nichts falsch zu machen.