Da der Datenschutz derzeit in aller Munde ist, möchte ich die Gelegenheit nutzen, auf die Rechte der Betroffenen einzugehen, welche ohne Einwilligung ständig unerwünschte E-Mails erhalten.
Was tun bei Spam-Mails?
Ausgangslage: Auch Sie erhalten sicherlich jede Menge Spam-Mails und müssen Ihre Zeit vergeuden, um diese Mails zu prüfen und zu löschen.
Sicher ist es sinnvoll, ein Konto für Spam-Mails einzurichten, in welche die Spams automatisch hineingefiltert werden. Jedoch ist selbst das Durchsehen von Spams im Spam-Mail-Filter, um sicher zu gehen, dass auch nicht versehentlich eine wichtige Information gelöscht wird, mit Zeit und somit auch Geld verbunden. Überhaupt wird viel Zeit mit dem Lesen und Löschen von Spams vergeudet. Das wird immer schlimmer.
Das sehen auch die Gerichte so und erklären, dass die Zusendung von unerwünschten Emails grundsätzlich rechtswidrig ist. Das gilt natürlich nur dann, wenn man sich nicht mit der Zusendung von solchen Mails einverstanden erklärt hat. Es besteht ein Unterlassungsanspruch gem. §§, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Ein Schadensersatzanspruch kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung der genannten Rechte ergeben.
Darüber hinaus liegt regelmäßig ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, denn das Versenden von unerwünschten Mails sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sittenwidrig.
Gegenmaßnahmen
1. Selbst zurückmailen und Unterlassung fordern
Zunächst haben Sie natürlich die Möglichkeit, die Versender selbst anzumailen und diese aufzufordern, Sie in Ruhe zu lassen. Das funktioniert nicht bei Absendern, welche z.B. in Moldavien sitzen. Bei solchen ist der Spam-Filter tatsächlich die einzige Abwehrmöglichkeit.
2. Anwalt einschalten
Sie können aber auch einen Anwalt einschalten, der die Angelegenheit für Sie regelt. Hier wird normalerweise mit Unterlassungserklärungen gearbeitet, d.h., der Absender dieser unerwünschten Emails erhält eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Anwalt, in welcher er sich verpflichtet, künftig keine Mails mehr unaufgefordert an den Mandanten zu schicken.
Das Interessante daran ist, dass wenn diese Unterlassungserklärung nicht unterschrieben wird, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung WIEDERHOLUNGSGEFAHR besteht und man den Spam-Versender dann sogar per einstweiliger Verfügung vom Gericht stoppen kann. Und dies geht sogar unter Umständen im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung, so dass der Spammer nicht einmal zum Termin geladen wird.
Natürlich muss der Anwalt in diesem Fall glaubhaft machen, dass tatsächlich die Email ohne Zustimmung versandt worden ist. Dies geschieht durch Vorlage einer Versicherung an Eides statt.
Die Anwaltskosten muss der Spammer tragen.
Dann wird es für den Spammer richtig teuer, denn die Gerichte legen hier z.T. nicht gerade niedrige Gegenstandswerte fest. Der Gegenstandswert ist immer die Basis für die Anwaltsgebühren. So hat das AG Göppingen den Streitwert von 6.000 € als richtig angesehen und sich wegen der Höhe nicht mehr für zuständig angesehen. Die Sache wurde an das Landgericht verwiesen. Das führt, wenn der Spammer es wirklich wissen will, zu einem Kostenrisiko von ca. 2.800 €. So teuer kann also der Spaß werden.
Clevere Geschädigte, leiten ihre Spams einfach zum Anwalt weiter, damit dieser sich darum kümmert. So kann sichergestellt werden, dass künftig jedenfalls von deutschen Absendern keine unerwünschte E-Mail-Werbung mehr kommt.
Es sollte nämlich wichtigeres geben, als sich jeden Tag mit neuen Spam-Mails herumärgern zu müssen.
unternehmer.de empfiehlt zum Thema: Statistik der Top 10 Ursprungsländer von Spam
Bedauerlicherweise stammen nicht alle Spam-Mails aus deutschen Quellen. Diese Statistik hat jene zehn Länder zusammengetragen, aus denen der meiste Spam versandt wird.
(Artikelbild: © Hao Wang – fotolia.de; Statistik: www.statista.de)
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