In einem laufenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer grundsätzlich nur für seinen Chef tätig werden. Er darf also nicht als Mitbewerber auf dem Markt auftreten und seinem Arbeitgeber damit die Möglichkeit nehmen, einen potenziellen Kunden zu gewinnen oder zu halten. Das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat daher entschieden, dass die Konkurrenztätigkeit eines Mitarbeiters den Arbeitgeber dazu berechtigt, ihm fristlos zu kündigen.
von Sandra Voigt
Monteur arbeitet auf eigene Rechnung
Ein Unternehmen schickte einen Rohrleitungsmonteur zu einer Kundin. Er sollte mit einer Spezialkamera die Abflussrohre in ihrem Haus auf undichte Stellen überprüfen. Danach verlegte er bei der Kundin neue Abflussrohre, verlangte dafür 900 Euro in bar, erstellte keine Rechnung und steckte das Geld in die eigene Tasche.
Der Unternehmer wusste von den Verlegerarbeiten nichts, bis die Kundin einige Jahre später wegen eines Nachbesserungsverlangens aufgrund mangelhafter Verlegungsarbeiten des Rohrleitungsmonteurs bei ihm vorstellig wurde. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter wegen dessen Konkurrenztätigkeit fristlos. Dieser hielt die Kündigung für unwirksam und zog vor Gericht.
Mitarbeiter verletzte arbeitsvertragliche Pflichten
Nach Ansicht des hessischen LAG wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet. Schließlich hat der Rohrleitungsmonteur schwer gegen eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verstoßen, als er auf eigene Rechnung und damit auf dem Markt als Konkurrent seines Chefs tätig wurde.
Denn Arbeitnehmer dürfen im Marktbereich ihres Chefs keine eigenen Leistungen bzw. Dienste anbieten und in Wettbewerb zu ihm treten. Denn so würde dieser – potenzielle – Einnahmequellen verlieren. Ein weiteres Zusammenarbeiten mit dem „konkurrierenden“ Mitarbeiter war dem Unternehmen daher nicht zumutbar, die außerordentliche Kündigung also wirksam.
(Hessisches LAG, Urteil v. 28.01.2013, Az.: 16 Sa 593/12)
(Bild: © Christian Jung – fotolia.de)
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