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Rentenalter: Wann ist die Grenze?Ein Arbeitgeber kann eine freiwillige Altersgrenze mit seinen Beschäftigten vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Eckpunkte in einem Urteil kürzlich klargestellt.

von Christian Günther

Rente mit 67 steigert gesetzliche Altersgrenze

Fest steht: Immer mehr Menschen müssen länger arbeiten, bis sie das Rentenalter erreichen. Grund dafür ist das Alterseinkünftegesetz, das die Rente mit 67 eingeführt hat. Seit Februar 2012 steigt dadurch das Renteneintrittsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre bis ins Jahr 2031. Bis 2025 erfolgt jährlich ein Anstieg um einen Monat, ab 2025 um zwei Monate, bis das abschlagsfreie Rentenalter 67 Jahre im Jahr 2031 erreicht.

Beschäftigte, die ab März 2013 in Rente gehen, müssen daher bereits 65 Jahre und 2 Monate arbeiten, um keine Abschläge in Kauf zu nehmen. Dies betrifft den Geburtsjahrgang 1948. Angestellte und Arbeitnehmer mit Geburtsjahr 1958 dürfen Anfang 2024 erst mit 66 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, von der Altersgrenze mit 67 ist der Jahrgang 1964 betroffen.

Betriebsvereinbarung bestimmt: mit 65 ist Schluss

Neben dieser gesetzlichen Alterseintrittsgrenze können Arbeitgeber auch eine freiwillige Altersgrenze auf Betriebsebene vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht hat die Grenzen dafür nun präzisiert. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit 65 Jahren im Jahr 2007 entlassen wurde, weil die Gesamtbetriebsvereinbarung eine entsprechende Altersgrenze nannte. Der Mann wollte jedoch über das Renteneintrittsalter hinaus weiterarbeiten. Seine Klage gegen die Entlassung scheiterte jedoch in allen Instanzen. Denn die Altersgrenze war durch das Anknüpfen an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung recht und billig im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Keine Altersdiskriminierung

Die Altersgrenze stellte auch keine Altersdiskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Denn § 10 Abs. 5 AGG erlaubt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt, in dem ein Beschäftigter eine Rente wegen Alters beantragen kann.

Zuletzt sah das BAG auch keinen Verstoß gegen das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Dieses Prinzip bestimmt, dass eine Betriebsvereinbarung aber auch ein Tarifvertrag günstigere Regelungen im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers nicht einfach verdrängen kann. Da der Arbeitsvertrag hier keine günstigere Altersgrenze enthielt, war das Prinzip gewahrt. Dass der Vertrag hier unbefristet war, stand der Betriebsvereinbarung insoweit nicht entgegen.

(BAG, Urteil v. 05.03.2013, Az.: 8 AZR 160/11)

(Bild: © DOC RABE Media – Fotolia.de)

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