Hat ein Unternehmen mindestens fünf volljährige Mitarbeiter, kann ein Betriebsrat gewählt werden, der die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Will der Chef Regelungen über das Ordnungsverhalten seiner Angestellten treffen – zum Beispiel die Einführung von Mitarbeitergesprächen –, hat der Betriebsrat dabei nach § 87 I Nr. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) mitzubestimmen.
von Sandra Voigt
Ein Unternehmen wollte Mitarbeitergespräche einführen und schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG. Darin wurde unter anderem geregelt, dass die Gespräche auf das Entgelt des Angestellten keinen Einfluss haben sollen. Eine Mitarbeiterin war der Ansicht, die Durchführung der Gespräche nicht dulden zu müssen, weil sie etwa nach Art. 5 GG (Grundgesetz) auch das Recht habe, eine Meinung nicht zu äußern und die Gespräche im Übrigen mit ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG unvereinbar seien. Außerdem verstoße die Betriebsvereinbarung gegen einen geltenden Tarifvertrag, der eine Leistungsbeurteilung im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs vorsehe.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen war die Frau verpflichtet, an den Mitarbeitergesprächen teilzunehmen. Zwar müsse der Betriebsrat der Einführung der Mitarbeitergespräche nach § 87 I Nr. 1 BetrVG zustimmen, weil damit das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen sei. Vorliegend sei jedoch eine Betriebsvereinbarung geschlossen worden, die auch nicht von einem Tarifvertrag verdrängt werde. Immerhin gelte § 77 III BetrVG im Rahmen des § 87 I BetrVG nicht; des Weiteren sei die Einführung von Mitarbeitergesprächen, die keine Leistungsbeurteilung der Beschäftigten vorsehen, noch nicht im Tarifvertrag geregelt worden, sodass dieser nicht vorrangig gelte.
Auch werde mit der Einführung der Mitarbeitergespräche weder Art. 2 GG noch Art. 5 GG verletzt. Immerhin sei nicht der private Lebensbereich der Beschäftigten betroffen; die Fragen zielen vielmehr nur auf die beruflichen Aufgaben der Angestellten ab. Außerdem können nur so Missverständnisse oder Probleme zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern rechtzeitig erkannt und beseitigt werden.
(LAG Hessen, Urteil v. 06.02.2012, Az.: 16 Sa 1134/11)
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