Skip to main content

Gewerbesteuer: So funktioniert sie, so lässt sie sich senken!
Die Gewerbesteuer gehört in der deutschen Steuergesetzgebung zu den größten unbekannten Faktoren bei der Gewinnermittlung und zeigt sich insbesondere in Gründungskonzepten als großer Unsicherheitsfaktor. Zudem besteht um die Gewerbesteuer sehr viel Verwirrung, da der Gesetzgeber hier unterschiedliche Fälle, Freibeträge und Berechnungen vorgesehen hat.

Bereits die Standortwahl hat entscheidenden Einfluss auf die Höhe der zu entrichtenden Gewerbesteuer, denn zusätzlich zu einem bundesweit einheitlichen Modifikator können die Kommunen Hebesätze veranschlagen, die je nach Ort sehr unterschiedlich ausfallen können.

Unternehmen, die nicht zwingend auf einen bestimmten Standort gebunden sind, haben hier die Möglichkeit, durch Recherche von Kommunen mit niedrigen Hebesätzen und eine dortige Unternehmensgründung bares Geld zu sparen: der mindestens vorgeschriebene Hebesatz beträgt hierbei 200 Prozent, den allerdings ausschließlich die Gemeinde Norderfriedrichskoog erhebt, das Dorf Dierfeld hingegen erhebt ganze 900 Prozent.

Zu beachten ist zudem, dass der Hebesatz von den Kommunen jährlich neu festgesetzt wird und so eine Gründung in einem Ort mit niedrigem Hebesatz keinen Garant darstellt, dass dieser für alle Zeiten so gering bleibt.

Wer muss wieviel Gewerbesteuer zahlen?

Zur Zahlung von Gewerbesteuer sind grundsätzlich alle Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften verpflichtet, land- und fortwirtschaftliche Betriebe werden zur Gewerbesteuerzahlung verpflichtet, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder ihr Umsatz aus gewerblichen Dienstleistungen mehr als 5.000 Euro jährlich beträgt. Ausgenommen von der Gewerbesteuer sind Freiberufler sowie Land- und Forstwirte, die nicht unter die vorstehend genannte Gruppe fallen.

Berechnet wird die Gewerbesteuer grundsätzlich aus dem Gewinn des Unternehmens, der um Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert und auf volle 100 Euro gerundet wird. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie OHGs und KGs wird erst ab einem Ertrag von 24.500 Euro Gewerbesteuer fällig, bei anderen Rechtsformen liegt der Freibetrag bei nur 3.900 Euro.

Der Gewerbeertrag wird nun um den Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt und anschließend mit der bundeseinheitlichen Messzahl von 0,035, also 3,5 Prozent, multipliziert. Dieses Zwischenergebnis wird nun mit dem kommunalen Hebesatz multipliziert und ergibt so die zu entrichtende Gewerbesteuer.

Als Rechenbeispiel sei ein Unternehmen mit einem Ertrag von 124.500 Euro in Hamburg genannt: abzüglich des Freibetrags von 24.500 Euro ergibt sich so ein Ertrag von 100.000 Euro. Nach Multiplikation mit dem bundeseinheitlichen Faktor von 3,5 Prozent ergibt sich so die Summe von 3.500 Euro. Diese wird mit dem Hamburger Hebesatz von 470 Prozent multipliziert, als Endergebnis ergibt sich eine Gewerbesteuer von 16.450 Euro.

Zum Vergleich: dasselbe Unternehmen hätte an einem Standort mit nur 200 Prozent Hebesatz lediglich 7.000 Euro Gewerbesteuer entrichtet, also 9.450 Euro weniger!

Möglichkeiten die Gewerbesteuer zu senken

Gewerbesteuer: So funktioniert sie, so lässt sie sich senken!

Diese Gewerbesteuer ist quartalsweise im Voraus zu entrichten. Jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und dem 15. November werden die Zahlungen fällig. Nach der Jahresgewerbesteuererklärung an das Finanzamt ergeht der endgültige Bescheid. Problematisch hierbei ist insbesondere, dass die Gewerbesteuer ausschließlich bei Privatpersonen bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent bei der Einkommenssteuer angerechnet werden kann, auf die Körperschaftssteuer darf sie nicht angerechnet werden, da sie juristisch keine Betriebsausgabe darstellt.

Um die Gewerbesteuer zu senken, helfen nur gewinnmindernde Faktoren: eine Aufteilung eines Unternehmens in mehrere, in ihrer Art unterschiedliche und räumlich getrennte Betriebe ermöglicht beispielsweise die Senkung des Ertrags und die Anrechnung mehrerer Freibeträge.

Wichtig ist hierbei, dass es sich erkennbar um unterschiedliche Betriebe und nicht ausschließlich verschiedene Abteilungen handelt. Hilfreich ist auch Leasing: Leasingraten für Maschinen oder Fahrzeuge können als Betriebsausgabe steuerlich voll abgesetzt werden und sind so gewinnmindernd wirksam.

anwalt.de

Die Experten von anwalt.de stehen Ihnen in allen Rechtsgebieten mit fachkundiger Rechtsberatung zur Verfügung - wahlweise via E-Mail, direkt telefonisch oder vor Ort. Sie bieten weitere interessante Rechtstipps aus allen Rechtsgebieten an und haben einen hilfreichen Newsletter.

Der Artikel hat dir gefallen? Gib uns einen Kaffee aus!

One Comment

  • Guten Tag,

    da in diesem Artikeldoch einige „Irrtümer“ zu finden sind, möchte ich auf diese freundlich hinweisen:

    „bei anderen Rechtsformen liegt der Freibetrag bei nur 3.900 Euro“

    => es gibt den Freibetrag von € 24.500 bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften – soweit richtig. Es gibt noch einen weiteren Freibetrag von € 5.000 (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) – aber nur für z. B. bestimmte Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts, „normale“ Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH’s) haben keinen Freibetrag; die € 3.900 sind noch ein veralteter Betrag.

    „auf die Körperschaftssteuer darf sie nicht angerechnet werden, da sie
    juristisch keine Betriebsausgabe darstellt“

    => die Gewerbesteuer IST (handelsrechtlich) eine Betriebsausgabe. Sie ist nur steuerrechtliche eine NICHT ABZUGSFÄHIGE Betriebsausgabe.

    Im Vergleich Einzelunternehmen/Personengeselslchaft zu Kapitalgesellschaften muss hierbei erwähnt werden, dass die Körperschaftsteuer „nur“ 15 % beträgt, zusammen mit der Gewerbesteuer ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von rd. 30 %; bei der Einkommensteuer (Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften) wird die Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 380 % durch die Anrechnung wieder neutralisiert.

    Ich sehe es daher nicht als „problematisch“ an, dass die GewSt bei Kapitalgesellschaften nicht angerechnet wird (vgl. Gesamtsteuerbelastung KapG).

    „Hilfreich ist auch Leasing: Leasingraten für Maschinen oder Fahrzeuge können
    als Betriebsausgabe steuerlich voll abgesetzt werden und sind so
    gewinnmindernd wirksam“

    => Ist nicht ganz richtig, s. § 8 Nr. 1d GewStG: 25% der Leasingraten werden bei der Ermittlung des Gewerbertrages wieder hinzugerechnet. Es gibt aber den einen „Freibetrag“ von € 100.000 für alle Hinzurechnungen, wenn der nicht überschritten wird, kann „Leasing statt Kauf“ eine Möglichkeit sein.

Leave a Reply