Gewerbliche Verkäufer haben im Bereich des Fernabsatzhandels nicht nur die Verpflichtung, Gewähr dafür zu tragen, dass der an einen Käufer übergebene Artikel mangelfrei ist.
Vielmehr haben Sie auch die Verpflichtung der Sachmangelbehebung, wenn der Kunde einen solchen rügt.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat am 22.02.2011 unter dem Az.: 4 U 557/09-160 entschieden, dass es ausreicht, wenn ein Kunde einen Mangel rügt und der Verkäufer den Artikel an den Käufer zurückgibt, mit dem Bemerken, dass eine Sachmangelbehebung mangels eines Mangels nicht möglich sei, um den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu berechtigen.
Damit ergibt sich, dass der gewerbliche Händler durchaus vorsichtig damit sein sollte, wie er sich gegenüber einem Kunden äußert, der zunächst einen Mangel behauptet. Möchte der Verkäufer nicht direkt Anlass dafür geben, dass der Kunde berechtigt vom Kaufvertrag zurücktritt, so müsste er sich nach einer genauen Prüfung der Frage, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt, vorsichtig dahingehend äußern, dass zunächst kein Mangel festgestellt werden konnte. Eine ausdrückliche Verweigerung der Nachbesserung bzw. Neulieferung (je nach Verlangen des Käufers) würde dazu führen, dass – mit der Entscheidung des OLG Saarbrücken – der Kunde zum Rücktritt und mithin zur Beanspruchung der Rückerstattung des Kaufpreises berechtigt sei.
Was ist Gewährleistung und Garantie?
Wenn bei dem Erwerb der EDV Probleme auftreten, so stellt sich für Kunden häufig die Frage, welche Rechte aus Gewährleistung oder Garantie geltend gemacht werden können. Mit den nachfolgenden Ausführungen geben wir Ihnen einen Überblick über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und Ihren Ansprüchen aus Garantieversprechen.
1. Gewährleistung
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einem Kaufvertrag der Kunde mangelfreie Hard- und Software oder Zubehör erhält. Gleiches gilt für die Durchführung für Reparaturen. Auch hier geht das Gesetz von einer mangelfrei durchgeführten Arbeit aus. Das neue Schuldrecht, das seit dem 01.01.2002 in Kraft ist, bietet dem Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages eine 2. Chance.
Falls Hard- und Software oder Zubehör bei der Übergabe an den Käufer nicht in Ordnung ist, muss der Verkäufer zunächst eine Möglichkeit erhalten, Hard- und Software oder Zubehör in Ordnung zu bringen oder dem Kunden ein anderes Hard- und Software oder Zubehör zu übergeben. Gleiches gilt bei einer Reparatur. War die Reparatur nicht erfolgreich, so müssen wir Nacherfüllen, d. h., wir versuchen, den Mangel zu beseitigen.
2. Garantie
Zur Garantie hat der Gesetzgeber nur wenige Gesichtspunkte geregelt. Für Sie als Kunden lässt sich nur anhand der jeweiligen Garantiebedingungen und Garantievoraussetzungen im Detail klären, welche Ansprüche Sie im Garantiefall haben. Auch die Frage, wann ein Garantiefall vorliegt, ist nicht im Gesetz geregelt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Garantie eine zusätzliche Leistung und Absicherung des Verkäufers oder des Herstellers von Hard- und Software oder Zubehör ist. Wichtig ist, dass die Ansprüche aus Garantie unabhängig und neben den gesetzlichen Ansprüchen aus Gewährleistung bestehen. Aufgrund der vielfältigen Gestaltungen der Garantiebedingungen lässt sich daher nicht pauschal beantworten, welche Rechte Ihnen als Kunden zustehen.
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