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Viele Verbraucher greifen zu Produkten „Made in Germany“, weil dieses Merkmal für Qualität spricht. Doch die Produktwahl kann zum Beispiel auch durch die Sorge um hiesige Arbeitsplätze motiviert sein. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem interessanten Wettbewerbsstreit betont und das Prädikat „Made in Germany“ gestärkt.

Von Esther Wellhöfer, anwalt.de

Mit seiner Berufung richtete sich der Hersteller eines Bestecksets gegen ein Unterlassungsurteil des Landgerichts Düsseldorf im Zusammenhang mit dem Hinweis „Made in Germany“.

Das streitgegenständliche Besteckset besteht aus jeweils sechs Messern, Gabeln, Löffeln und Kaffeelöffeln. Auf der Verpackung sind der Hinweis „Produziert in Deutschland“ und die deutsche Fahne angebracht. Dazu wird in einem Einlegezettel das Merkmal „Made in Germany“ als einziges Kennzeichen besonders herausgestellt.
Von den Besteckteilen des Sets wurden zwar Gabeln, Löffel und Kaffeelöffel ausschließlich in Deutschland hergestellt. Die Messer stammen jedoch aus China, wo sie mit Maschinen aus Deutschland hergestellt und in Deutschland nur noch poliert wurden.

Der 20. Zivilsenat bestätigte das Unterlassungsurteil der Vorinstanz. Er bejahte einen Wettbewerbsverstoß aufgrund der Verwendung der verschiedenen Hinweise auf die Produktion des Bestecksets in Deutschland. Denn die Merkmale auf der Verpackung und im Einlegezettel erwecken beim Verbraucher die Erwartung, das gesamte Besteckset sei in Deutschland hergestellt worden.

Da die Messer in China hergestellt werden, entsprechen die tatsächlichen Herstellungsbedingungen somit nicht den Vorstellungen, die beim Verbraucher durch die Hinweise geweckt werden könnten.

Dem Argument des Herstellers, es käme nur auf die Herkunft der Mehrzahl der Einzelteile, den prozentualen Fertigungsanteil der IHK von 45 % bzw. auf die Anforderungen des Zollindexes an, schlossen sich die Richter nicht an. Nach ihrer Ansicht sind allein die Erwartungen des Verbrauchers entscheidend.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.04.2011, Az.: I-20 U 110/10)

(Bild: © anwalt.de)

anwalt.de

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