Skip to main content

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die Papierform ersetzen soll, war aufgrund der Pandemie mehrmals verschoben worden. Nun wird das Verfahren zum elektronischen Abruf der Arbeitsunfähigkeit (eAU) zum 01.01.2023 verpflichtend. Darauf musst Du als Unternehmer/in achten:

Grundsätzlich muss bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag einreichen. Mit Einführung der eAU müssen gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte jetzt nicht mehr persönlich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelbe Zettel“) vorlegen. Doch die Krankenkassen übertragen sie nicht automatisch. Sie muss vom Arbeitgeber für jeden Mitarbeitenden angefordert werden.

„Dies kann beispielsweise mit sv.net über das Formular ‚Anforderung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen‘ oder durch die lohnabrechnende Stelle – sprich der Steuerberater – durchgeführt werden“, erklärt Eve Rowoldt-Spring, Anwältin für Arbeitsrecht in der Rechtsberatung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB HUSSMANN in Nürnberg.

„Alternativ werden in der Zukunft auch viele Zeiterfassungssysteme die technische Möglichkeit anbieten, die eAU abzurufen. Auskünfte über den aktuellen Stand sowie die Programmnutzung kann der jeweilige Softwareanbieter geben.“

Ablauf

Der Arzt übermittelt die Daten zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse. Nach der Prüfung informiert die Kasse elektronisch darüber, dass die Rückmeldung abrufbar ist. Versicherte erhalten auf Wunsch ihre Ausfertigung digital oder von ihrem Arzt als Ausdruck.

Auch mit der eAU sind die Mitarbeitenden weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

„Es empfiehlt sich, die Beschäftigten entsprechend zu informieren, da die Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht überall bekannt sein dürfte“

, so Eve Rowoldt-Spring. Einer Ergänzung oder Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrags bedürfe es hierzu nicht. Der allgemeine Hinweis, zum Beispiel durch einen betriebsüblichen Aushang oder eine Anlage zur nächsten Entgeltabrechnung, reiche vollkommen aus.

Die Rechtsanwältin hat noch einen Hinweis für Unternehmen: Der Arbeitgeber muss die AU-Zeiten – soweit er selbst den Abruf macht – seiner Steuerberatungskanzlei nach erfolgreicher Bestätigung zeitnah wie bisher auch mitteilen, damit sie in der Entgeltabrechnung Berücksichtigung finden. Für Unternehmen, bei denen eine Umlagepflicht zur U1 besteht, können nur nach Mitteilung der Arbeitsunfähigkeitszeiten die entsprechenden Erstattungsanträge gestellt werden.

Der Artikel hat dir gefallen? Gib uns einen Kaffee aus!

Leave a Reply