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Wer im Steuerjahr 2020 staatliche Corona-Hilfen oder Zuschüsse bekommen hat, muss diese Gelder als FreiberuflerInnen oder Gewerbetreibende jetzt in der Einkommensteuer angeben.

Wie die Angaben richtig in die neue Anlage für Corona-Hilfen eingetragen werden, erfährst du in diesem Artikel.

Was sind die Corona-Hilfen? 

Covid-19 beeinflusst nicht nur unsere Lebensbereiche, sondern auch unsere Steuern. So gibt es eine neue Anlage in der Steuererklärung, beginnend mit dem Steuerjahr 2020. Diese betrifft vor allem Selbstständige. Denn der Staat hat im letzten Jahr verschiedene Corona-Hilfen an FreiberuflerInnen und Gewerbetreibende gezahlt.

So wurden Soforthilfen an Selbstständige ausgezahlt, welche in finanziellen Nöten waren. Für FreiberuflerInnen und kleine Unternehmen gab es Überbrückungshilfen. Diese bekamen beispielsweise DienstleisterInnen und Restaurantbesitzer, welche durch den Lockdown ab November 2020 schließen mussten.

Auch Unternehmen oder Menschen, die in kulturellen Bereichen arbeiten, wie Musiker oder Schauspieler, konnten Gelder beantragen.

Wie werden die Corona-Hilfen versteuert?

Alle diese Corona-Zuschüsse müssen versteuert werden. Dabei ist es egal, um welche Hilfe es sich handelt. Wenn du also zu denen gehörst, die Gelder erhalten haben, dann musst du diese in deine Einkommensteuererklärung 2020 eintragen.

Der erhaltene Zuschuss wird in den Betriebseinnahmen angegeben und so mit deinem Gewinn versteuert. Die positive Nachricht ist, dass für die diversen Corona-Hilfen keine Umsatzsteuer anfällt.

Neue Anlage in der Steuererklärung: Anlage Corona-Hilfen

In der Einkommensteuer 2020 gibt es eine neue Anlage, die praktischerweise ‘Anlage Corona-Hilfen’ genannt wurde. Da sie nur auf Selbstständige zutrifft, gehört sie zu den Anlagen G, S und L. In der Anlage kannst du in Zeile 5 bis 10 die verschiedenen Hilfen angeben, die du erhalten hast.

Außerdem müssen Selbstständige ihre erhaltenen Corona-Zuschüsse in ihrer EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) angeben. Sie gehören zu der Gewinnermittlung deiner Betriebseinnahmen. In der EÜR trägst du die erhaltenen Corona-Gelder in die Zeile 15 ein. Für KleinunternehmerInnen gelten die Zeilen 11 und 12. Gewerbetreibende müssen die Zuschüsse unter Betriebseinnahmen aus laufenden steuerpflichtigen Einkünften eintragen.

Wer Zuschüsse erhalten hat, die nicht benötigt oder beantragt wurden, muss diese ggf. zurückzahlen. Diese müssen als Betriebsausgabe angegeben werden. Und wer bereits eine Rückzahlung der Corona-Hilfe getätigt hat, kann diese ebenfalls unter Betriebsausgaben eintragen.

Jeder Selbstständige muss die Anlage zur Corona-Hilfe mit abgeben, auch wenn gar keine solcher staatlichen Zuschüsse in Anspruch genommenen wurden. Wenn das der Fall ist, also keine Hilfen ausgezahlt wurden, muss in der Anlage nur die Zeile 4 beachtet und ausgefüllt werden.

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Fazit

Selbstständige müssen in jedem Fall die Anlage Corona-Hilfe in ihrer Einkommensteuer für 2020 ausfüllen. Dabei gelten erhaltene Gelder als Teil der Betriebseinnahmen und müssen in der EÜR angegeben werden. Auch wenn keine finanziellen Hilfen in Anspruch genommen wurden, muss die Anlage eingereicht werden.

Tino Keller

Tino Keller gründete sein erstes Unternehmen während seines Masterstudiums. Zu seinen Erfolgen zählen der Aufbau des sozialen Netzwerks für SchülerInnen (Spickmich.de) mit über 1,5 Millionen registrierten Nutzern und die Gründung von Deutschlands führendem People-News-Unternehmen (Promiflash). Seit 2019 verantwortet er den Aufbau von Accountable als Co-Founder & MD in Deutschland sowie die Expansion in weitere europäische Länder.

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One Comment

  • Matthias Jordan sagt:

    Danke für Ihre erhellende Informationen.

    Da habe ich noch eine Frage: Selbstständige zahlen ja die Krankenversicherungsbeiträge nach deren Umsatz. D.h. dass die Corona-Zuschüsse, als Einnahmen, auch bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zu tragen kommen?
    Danke für eine Antwort.

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