Unternehmen wurden durch die Corona-Pandemie zu zahlreichen Mehrausgaben gezwungen. Diese lassen sich größtenteils als Betriebsausgaben absetzen. Für die Steuererklärung 2021 ist dabei einiges zu beachten.
Was sind Betriebsausgaben?
Sogenannte Betriebsausgaben sind für Unternehmer der beste Weg, die eigene Steuerlast zu reduzieren. Gemeint sind damit alle Ausgaben, die im laufenden Geschäftsbetrieb entstehen.
Dies beginnt bei der Miete für die Geschäftsräume und endet bei täglich genutztem Büromaterial wie Briefumschlägen und Briefpapier mit aufgedrucktem Firmenlogo.
Auch die Löhne für die Angestellten und Beiträge für sämtliche rein betriebliche Versicherungen fallen unter Betriebsausgaben.
Zusätzliche Betriebsausgaben durch Corona
Im Rahmen der Corona-Pandemie erarbeitete die Bundesregierung den sogenannten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Dieser sollte dafür sorgen, dass das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz minimiert wird, wenn die Mitarbeiter nicht im Homeoffice arbeiten können. Die im Rahmen dieses Standards erforderlichen Umbaumaßnahmen können als Betriebskosten geltend gemacht werden.
Die wohl häufigste Umbaumaßnahme war die Errichtung zusätzlicher Plexiglasscheiben zum Schutz der individuellen Mitarbeiter. Hängen diese zum Beispiel von der Decke herunter, können sie als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden (sofern die Kosten pro Scheibe bei maximal 800 € pro Stück liegen). Das Gleiche gilt auch für Scheiben, die zwischen Schreibtische geschraubt oder geklebt werden. Überall dort, wo es zum „Stau“ kommen kann (zum Beispiel in der Kantine) müssen die Sicherheitsabstände mit Klebeband markiert werden.
Auch der Kauf einer Lüftungsanlage zur besseren Lüftung der Büroräume und dem Herausfiltern der Coronaviren zählt zu den Betriebskosten. Aufgrund der hohen Preise kann diese Anlage jedoch nicht einmalig abgeschrieben werden, sondern nur über Jahre verteilt. Anders sieht es bei günstigen Luftreinigern mit HEPA-Filtern aus.
Letzter wichtiger Punkt bei den Betriebskosten für Unternehmen sind die erforderlichen Hygienemittel wie Desinfektionsmittel und Mund-Nasen-Schutz. Hier ist darauf zu achten, dass beispielsweise Masken nur einmal von der Steuer abgesetzt werden können: Entweder vom Arbeitgeber als Betriebskosten oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten.
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Homeoffice der Mitarbeiter als Betriebskosten
Die Regeln für das Homeoffice sind schwammig und sollten auf jeden Fall von Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich festgehalten werden.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Arbeit zu Hause den Arbeitsschutzvorschriften entspricht. Dies bedeutet im Zweifelsfall, dass er den ins Homeoffice geschickten Mitarbeitern Arbeitsmittel wie Laptop, Monitor und Büromöbel zur Verfügung stellen muss.
Da dem Mitarbeiter durch die Arbeit zu Hause höhere Stromkosten entstehen, muss der Arbeitgeber für diese aufkommen. Er kann all diese Kosten jedoch wiederum als Betriebskosten geltend machen.
Ganz wichtig ist dabei natürlich, dass der Mitarbeiter entsprechende Belege vorweisen kann, zum Beispiel für den Neukauf eines neuen ergonomischen Schreibtischstuhls oder der gestiegenen Stromrechnung.
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