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Das neue Erbschaftsteuergesetz & seine Bedeutung für das Betriebsvermögen Seit Herbst 2016 steht das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Es war ein außerordentlicher langer Prozess; und nur ganz knapp ist die Regierungskoalition vergangenen Herbst an einer echten Blamage vorbeigeschrammt. Denn die Entwicklung des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) hat sich seit Dezember 2014 hingezogen, Fristen, die Bundesrichter dem Gesetzgeber gesetzt haben, wurden mehr als einmal überschritten.

Die Entwicklung des Erbschaftssteuergesetzes

Wir erinnern uns: Am 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer sei zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, aber in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar, haben die Richter verkündet. Warum das? Die Begünstigung von Unternehmensübertragungen sei unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreife, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.

Fragen, die sich Unternehmer nun stellen

  • Doch was genau hat der Gesetzgeber nach vielen Wendungen und sogar einer Ablehnung durch den Bundesrat eigentlich beschlossen?
  • Was kommt auf Familienunternehmer zu, die ihren Betrieb an die nächste Generation übertragen wollen?
  • Wird die Nachfolge schwieriger und teurer?
  • Oder hat sich vielleicht doch gar nicht so viel verändert?

Das sind Fragen, die sich viele Eigentümer stellen; besonders die natürlich, die in den kommenden Jahren übertragen wollen und dementsprechend ziemlich sicher unter die aktuellen Regelungen fallen werden.

ErbStG Das bleibt gleich

Im Gegensatz zur landläufigen Befürchtung hat der Gesetzgeber die Unternehmensnachfolge nicht unmöglich gemacht. Kein Mittelständler muss schlaflose Nächte bekommen: Im Kern bleibt es dabei, dass Unternehmensnachfolger in großem Umfang von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont werden, wenn sie Betrieb und Arbeitsplätze über mehrere Jahre hinweg erhalten. Damit ist der Gesetzgeber im Prinzip bei der bekannten Regelung aus dem vorherigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz geblieben.

Sicherung der Arbeitsplätze

Der Übergang von Unternehmensvermögen ist in Deutschland weiterhin insofern begünstigt, als dass entweder 85 Prozent oder 100 Prozent des Vermögens von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn der Erwerber das Unternehmen fünf oder sieben Jahre lang fortführt und – vereinfacht gesprochen – die dort bestehenden Arbeitsplätze erhält.

Das Erbschaftssteuergesetz Die Neuerungen

Das gilt nunmehr aber nur noch dann unbeschränkt, wenn ein Unternehmenswert von 26 Millionen Euro pro Übertragung nicht überschritten wird. Für Unternehmen, deren Wert oberhalb dieser „magischen Grenze“ liegt, gelten verschärfte Bedingungen. Hier muss der Erwerber, auf den ein Wertanteil von mehr als 26 Millionen Euro übergeht, nämlich nachweisen, dass ihn die Zahlung der Steuer überfordern würde. Vereinfacht ausgedrückt, kann er mit bis zu 50 Prozent seines Privatvermögens zur Begleichung der Steuerschuld herangezogen werden.

Nun werden gerade im kleinen und mittleren Mittelstand diese Unternehmenswerte in der Regel kaum überschritten. Das heißt also konkret:

Steuerliche Begünstigungen sind unter bestimmten Bedingungen auch weiterhin möglich.

Erhöhter Planungsaufwand

Es ist nicht mehr wie in der Vergangenheit möglich, „einfach so“ seinen Betrieb zu übertragen und von einer steuerlichen Begünstigung zu profitieren. Ein Beispiel für die Verkomplizierung: die pauschale Befreiung von der Lohnsummenregelung ohne Bedürfnisprüfung. War es bis zur Reform möglich, dass Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern ohne jede Prüfung des künftigen Arbeitsplatzerhalts von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit waren, gilt dies pauschal ab jetzt nur noch für Unternehmen mit bis zu fünf Arbeitnehmern. Damit ist der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt, die diese Punkte für unverhältnismäßig hielten:

  • Die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme
  • Die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 Prozent

Steuerliche Vergünstigungen sind aber, durch eine Gestaltung mit Augenmaß, auch im gehobenen Mittelstand möglich. Denn die „magische Grenze“ von 26 Millionen Euro bezieht sich nicht auf den gesamten Wert, sondern bildet eine Freigrenze pro Erwerber.

Beispiel für die Unternehmensübertragung

Ein fiktives Familienunternehmen ist 100 Millionen Euro wert, der Eigentümer hat zwei Kinder, die beide dessen Nachfolge in Gemeinschaft antreten wollen. Durch eine geschickte und individuelle Schenkungsstrategie können alle zehn Jahre pro Erwerber bis zu 26 Millionen Euro an Firmenvermögen übertragen werden (also in der Regel Gesellschaftsanteile).

Mit einer solchen Strategie lässt sich das Unternehmen mit seinem komplexen Vermögen innerhalb von etwas mehr als zehn Jahren – also auf jeden Fall innerhalb einer Generation – nach jetzigem Stand steuerfrei übertragen. Und für den Eigentümer hat dies weitere Vorteile:

  • Er bleibt nach der ersten teilweisen Übertragung weiterhin in Verantwortung
  • Er kann die Nachfolger begleiten und heranführen
  • Es ist für ihn kein „harter“ Ausstieg aus der gesellschaftsrechtlichen Verantwortung, sondern ein stufenweiser

Nur auf die Erbschaftsteuer zu schauen, kann bei Unternehmern zu Kurzschlussentscheidungen führen, die das Unternehmen langfristig schädigen können. Die steuerliche Optimierung muss zu den transgenerationalen Zielen des Unternehmers und seiner Familie passen.

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Dr. Christopher Riedel

Dr. Christopher Riedel ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf mit den Schwerpunkten Unternehmens- und Vermögensnachfolge, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Seine wirtschaftlich tragfähigen und geschätzten Nachfolgekonzepte bilden die Basis der anschließenden zivil- und gesellschaftsrechtlichen Umsetzung und der steuerlichen Optimierung

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