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Computer, Internet und Telefon von der Steuer absetzenBerufstätige können die Kosten für beruflich genutzte Hard- und Software von der Steuer absetzen – wenn sie sich beeilen: Die Frist zur Abgabe der Steuerklärung für 2010 endet am 31. Mai 2011.

Als Arbeitnehmer könnten Sie bei beruflich genutzten Geräten Steuern sparen, teilt der Hightech-Verband Bitkom mit. Das gelte für Computer, Handys, Software und andere IT-Geräte ebenso wie für Telefon- und Internetgebühren.

Dafür müssten Sie die Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Der Bitkom erläutert, wie es geht:

1. Computer, Handy, Software

Berufstätige können Kosten für einen privat angeschafften Computer laut Bitkom von der Steuer absetzen, wenn sie diesen „in erheblichem Umfang“ für die Arbeit nutzen. Die berufliche Nutzung müssten Steuerzahler nachweisen, etwa über eine Bestätigung des Arbeitgebers oder über eine dreimonatige Aufzeichnung der Nutzung. Ohne Nachweis gingen die Finanzämter von einer gleichmäßigen Aufteilung zwischen beruflicher und privater Nutzung aus.

Anschaffungskosten von mehr als 410 Euro werden dem Bitkom zufolge über drei Jahre verteilt, etwa für PC, Software und Zubehör. Für Handys betrage der Abschreibungszeitraum fünf, für Faxgeräte sechs Jahre. Kosten für Verbrauchsmaterialien wie Toner und Papier könnten dagegen jährlich abgeschrieben werden.

2. Internet- und Telefongebühren

Auch Kosten für berufliche Telefongespräche und den Internetzugang können Berufstätige laut Bitkom absetzen. Ohne Nachweis erkenne das Finanzamt 20 Prozent der Kosten pauschal als Werbungskosten an, höchstens jedoch 20 Euro im Monat.

Um höhere Aufwendungen abzusetzen, sollten Arbeitnehmer den Gebrauch mindestens drei Monate lang protokollieren, etwa über einen Nachweis der Einzelverbindungen. Bei einem Pauschaltarif, etwa für den Internetanschluss, könnten sie die Hälfte der Kosten als beruflich bedingt geltend machen.

3. Weiterbildungen

Als Werbungskosten werden dem Bitom zufolge auch Aufwendungen von Arbeitnehmern für Computerkurse und Software-Schulungen anerkannt. Der Teilnehmer müsse allerdings nachweisen, dass die erworbenen Kenntnisse in Zusammenhang mit dem Beruf stehen – etwa über eine Teilnahmebescheinigung oder eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers.

Dann könne der Berufstätige neben den Kursgebühren auch Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten geltend machen. Das gelte auch beispielsweise für Reisekosten zu einer beruflich veranlassten Messe.

Übrigens: Wer umgekehrt Computer, Festnetztelefon, Handy oder Internetzugang des Arbeitgebers privat nutzen darf, muss dem Bitkom zufolge keine steuerlichen Probleme befürchten. (uqrl)

www.bitkom.org

(Bild: © Bertold Werkmann – Fotolia.com)

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