Die Steuerkanzlei REICHARDT Steuerberatung – Wirtschaftsmediation aus München veröffentlicht in jeder Ausgabe des Fachmagazins “Mittelstand Wissen” Steuernews für den Mittelstand.
Die Themen im Einzelnen: Rückstellungsberechnung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen +++ Änderung der Rechtsprechung bei Mehraufwendungen für Verpflegung +++ Keine positive Entscheidung bei privaten Steuerberatungskosten +++ Vorsicht bei Falschangaben zu Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte +++ Klarstellung der Unternehmereigenschaft
Rückstellungsberechnung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil klargestellt, dass die Berechnung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen mit der durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren zu berechnen ist. Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer seine durchschnittlichen Kosten von 1.070 EUR für die kommenden zehn Jahre angesetzt.
Änderung der Rechtsprechung bei Mehraufwendungen für Verpflegung
Arbeitnehmer/Unternehmer können für eine entsprechende Abwesenheit Pauschalbeträge für den Mehraufwand für Verpflegung geltend machen. Dies gilt auch für Personen, die üblicherweise nur an ständig wechselnden Arbeitsstellen oder auf einem Fahrzeug tätig sind. In der Regel ist der Abzug solcher Aufwendungen auf drei Monate beschränkt. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung nun geändert. Dem Urteil nach findet die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung. Bei Arbeitnehmer die typischerweise auswärts beschäftigt sind (z.B. auf einem Fahrzeug) sind die Mehraufwendungen für Verpflegung zeitlich unbegrenzt abzugsfähig.
Keine positive Entscheidung bei privaten Steuerberatungskosten
Seit 2006 können private Steuerberatungskosten nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest und sieht keine verfassungsrechtliche Problematik. Für das oberste Finanzgericht scheidet auch der Grund des komplizierten Steuerrechts aus.
Tipp: Für beruflich oder betrieblich veranlasste Steuerberatungskosten und Kosten für die Steuerberatung die mit Einkünften eindeutig zusammenhängen ist der Abzug weiterhin möglich.
Vorsicht bei Falschangaben zu Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte
Setzen Steuerpflichtige die Kilometerangaben für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Betrieb bewusst zu hoch an, kann dies ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach sich ziehen. Das kann zur Folge haben, dass wegen der verlängerten Verjährungsfrist die Steuerbescheide der vergangenen zehn Jahre geändert werden können. Im konkreten Urteilsfall konnte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch nicht mit dem Argument überzeugt werden, dass das Finanzamt die Angaben hätte überprüfen müssen.
Klarstellung der Unternehmereigenschaft
Eine private Sammlertätigkeit entspricht nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit und wird deshalb vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt. Ebenso ist in den meisten Fällen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem aktuellen Fall auch für eine GmbH entschieden. Das Unternehmen kaufte Neufahrzeuge und Oldtimer auf und lagerte sie museumsartig in einer Tiefgarage ein. Die Entscheidung war notwendig, da sich die GmbH wie ein privater Sammler verhielt und keine tatsächliche wirtschaftliche Unternehmertätigkeit nachweisen konnte.
Haftungsausschluss:
Der Inhalt des Beitrags ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.
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