Sie integrieren Fotografien in Ihren Internetauftritt? Haben Sie die Nutzungsrechte erworben? Sollte das nämlich nicht der Fall sein, könnte Sie das teuer zu stehen kommen, denn Fotos genießen urheberrechtlichen Schutz. Auch wenn die Internetseite von einem Dritten übernommen wurde und bereits Bilder enthielt, müssen die Nutzungsrechte überprüft werden.
In diesem Sinne entschied auch das Landgericht München I in seinem Urteil vom 18.09.2008 (7 O 8506/07).
Der Foto-Fall
Der klagende EDV-Unternehmer nutzte für seinen Internetauftritt sechs Fotografien, für welche die beklagte Bildagentur die Nutzungsrechte besitzt. Diese hatte den Kläger abgemahnt und beanstandet, die verwendeten Bilder seien urheberrechtlich geschützt.
Der EDV-Unternehmer ging jedoch zum Gegenangriff über und wollte festgestellt haben, dass der Bildagentur weder ein Unterlassungs-, noch ein Schadenersatzanspruch zusteht. Im Gegenzug klagte dann die Bildagentur alle von ihr bereits geltend gemachten Ansprüche, darunter auch Schadenersatz in Höhe der üblichen Vergütung für die sechs verwendeten Fotografien, ein.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ging es jedoch nicht mehr um Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, sondern nur noch um die Frage, ob der Bildagentur ein Schadenersatzanspruch zusteht und – wenn ja – wie dieser Schaden berechnet werden soll.
Der EDV-Unternehmer brachte hier eine ganze Reihe von Einwänden vor:
- Eine der Fotografien stammte von einem amerikanischen Fotografen, die anderen fünf von englischen Fotografen. Nach Ansicht des EDV-Unternehmers ist das deutsche Urheberrecht hierfür nicht anwendbar.
- Weiterhin war der Verwender der Fotografien der Meinung, dass ihm hier kein schuldhaftes, also auch kein fahrlässiges Handeln, vorzuwerfen war, da ja nicht er die Bilder ausgesucht und in die Homepage eingebaut hatte, sondern ein Dritter. Er habe die gesamte Homepage übernommen und hätte keinen Grund gehabt, hier einen Urheberrechtsverstoß zu vermuten.
- Wenn denn tatsächlich ein Schadenersatzanspruch gegeben wäre, dann dürfe nur die übliche Vergütung für die Zeit verlangt werden, die der EDV-Unternehmer die Bilder tatsächlich genutzt hat, nämlich 27 Monate. Dass normalerweise von der Bildagentur nur Lizenzen für die Nutzung „bis drei Jahre“ vergeben werden, sei dabei nicht zu berücksichtigen.
- Außerdem seien die geltend gemachten Lizenzgebühren zu hoch. Die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), welche häufig als Maßstab für angemessene Honorare herangezogen werden, lägen unter den hier verlangten Preisen.
- Und schließlich sei auch kein 100%-Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung zu zahlen, da der Urheber auch nicht hätte benannt werden müssen, wenn das Foto „legal“ verwendet worden wäre.
Mein Foto, dein Foto: Die Entscheidung
Das Gericht ließ diese Einwände des EDV-Unternehmers nicht gelten und gestand der Bildagentur den Schadensersatz in der beantragten Höhe zu.
Bei allen sechs Fotografien war deutsches Recht anwendbar. Bei den Fotografien der englischen Fotografen folgte dies schon aus § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Der Schutz des deutschen Rechts für die Fotografie des amerikanischen Fotografen folgte aus einem internationalen Abkommen, welches jedoch nur deshalb hier anwendbar war, weil es sich nicht nur um ein einfaches Lichtbild, sondern um ein Lichtbildwerk handelte.
Ein solches Lichtbildwerk stellt eine individuelle geistige Schöpfung dar, während ein Lichtbild auch ohne „künstlerisch wertvolle“ Leistung bereits nach dem deutschen Urheberrecht geschützt ist.
Der EDV-Unternehmer hat die Urheberrechtsverletzung fahrlässig – und damit schuldhaft – begangen. Denn auch derjenige, der eine Internetseite übernimmt, muss überprüfen, ob für alle Fotografien die notwendigen Nutzungsrechte bestehen. Dies hat der EDV-Unternehmer nicht getan.
Das Gericht bestätigte auch die Auffassung der Bildagentur, dass diese ihre über den MFM-Honoraren liegenden Nutzungsentgelte für die Zeit von „bis zu drei Jahren“ verlangen konnte. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der unredliche Nutzer von urheberrechtlich geschützten Lichtbildern und Lichtbildwerken nicht besser stehen soll, als derjenige, der eine ordnungsgemäße Lizenz erworben hat.
Wäre der Schadenersatz nur für 27 Monate zu zahlen gewesen, hätte der EDV-Unternehmer ein Viertel weniger gezahlt, als wenn er von Anfang an eine ordnungsgemäße Lizenz erworben hätte. Ebenso hätte er gespart, wenn hier nicht die von der Bildagentur normalerweise verlangten Preise, sondern die MFM-Honorare angesetzt worden wären. Sein Rechtsbruch hätte sich also in beiden Fällen finanziell gelohnt. Dem hat das Gericht daher eine klare Absage erteilt.
Auch der 100%-Zuschlag – also die Verdoppelung der üblichen Lizenzgebühr – wegen unterlassener Benennung des Fotografen wurde der Bildagentur zugesprochen. Diese hat die Rechte der Fotografen im eigenen Namen (sog. gewillkürte Prozessstandschaft) geltend gemacht.
Im Gegensatz zur Ansicht des EDV-Unternehmers wurde hier auch nicht das Recht der Fotografen verletzt, als solche benannt zu werden, sondern ihr Recht, darüber zu entscheiden, ob sie benannt werden wollten. Durch die fehlende Nennung entgehen den Urhebern überdies die Werbewirkungen, die eine namentliche Nennung mit sich bringen. Beides zusammen wird durch den 100%-Zuschlag aufgefangen.
Das Foto-Finish
Dieses Urteil sollte jeder Homepagebetreiber zum Anlass nehmen, die Rechte an den von ihm verwendeten Fotografien zu überprüfen. Wie der hier beteiligte EDV-Unternehmer lernen musste, bringt es nichts, sich hier auf die Aussagen Dritter zu verlassen. Nötig ist es, die Urheberrechte bis hin zum Urheber oder zur (namhaften) Bildagentur zu überprüfen.
Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer juristischen Mitarbeiterin, Frau Michaela Koob, erstellt.
(Bild: © shockfactor – Fotolia.de)
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